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Amtsgericht Aachen·101 C 287/15·04.08.2015

Streitwertfestsetzung und Zurückstellung der Zustellung bis Gebührenzahlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger Szczypka reicht Klage gegen Platinum Card Services UK Ltd. ein. Das Amtsgericht Aachen setzt den Streitwert auf 4.000,00 EUR und ordnet an, die Zustellung der Klage bis zur Einzahlung einer Gebühr von 381,00 EUR zurückzustellen. Zentrales Thema ist die Bestimmung des Streitwerts zur Gebührenberechnung und die Bedingung der Zustellung durch Gebührenzahlung. Der Beschluss enthält eine Belehrung über die statthafte Beschwerde.

Ausgang: Streitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt; Zustellung der Klage bis zur Einzahlung einer Gebühr von 381,00 EUR ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Streitwert zur Ermittlung der Gerichtskosten verbindlich festsetzen.

2

Die Zustellung einer Klage kann von der vorherigen Einzahlung der fälligen Gerichtsgebühr abhängig gemacht werden.

3

Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt die Höhe der Verfahrensgebühren und ist für die Gebührenberechnung entscheidend.

4

Gegen einen Beschluss über Streitwertfestsetzung und Zustellungsvoraussetzungen steht die Beschwerde zu; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist zu erteilen.

Tenor

In dem RechtsstreitSzczypka gegen Platinum Card Services UK Ltd. u.a.

wird der Streitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Zustellung der Klage vom 26.06.2015 erfolgt erst, wenn eine Gebühr in Höhe von 381,00 EUR einbezahlt ist.

Rubrum

1

2

In dem RechtsstreitSzczypka gegen Platinum Card Services UK Ltd. u.a.
3

wird der Streitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Zustellung der Klage vom 26.06.2015 erfolgt erst, wenn eine Gebühr in Höhe von 381,00 EUR einbezahlt ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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