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Amtsgericht Aachen·101 C 259/11·09.06.2013

Verkehrsunfall: Haftungsquote 60/40 bei verbotswidriger Busspurnutzung und Linksabbiegen

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall beim Linksabbiegen in eine Tankstelle aus einem Rückstau und gleichzeitiger Annäherung über eine Busspur stritten die Parteien um weiteren Schadensersatz. Das Gericht wertete die verbotswidrige Nutzung der Busspur mit knapp 50 km/h als überwiegenden Verursachungsbeitrag, berücksichtigte aber auch einen Sorgfaltsverstoß des Linksabbiegers. Es nahm eine Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Klägerseite an und wies die Klage wegen bereits überzahlter Regulierung ab. Auf die Widerklage sprach es dem Beklagten (teilweise) Schadensersatz und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen.

Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage teilweise erfolgreich (Zahlung von Schadensersatz und reduzierten Anwaltskosten), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger Haftung nach §§ 7, 18 StVG ist die Schadensverteilung nach § 17 StVG unter Berücksichtigung nur der unfallursächlich feststehenden Umstände vorzunehmen.

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Das verbotswidrige Befahren einer Busspur stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu einer überwiegenden Haftung des Busspurnutzers führen kann.

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Der Linksabbieger hat nach § 9 StVO besondere Sorgfaltspflichten und muss sich so verhalten, dass eine Kollision mit (auch atypisch) herannahendem Verkehr vermieden wird; ein bloßes „Vortasten“ kann hierfür im Einzelfall nicht genügen.

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Der Wiederbeschaffungswert kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; bei älteren Fahrzeugen kann eine Mittelung von Händler- und Privatmarktwerten sachgerecht sein.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit ersatzfähig, als ein durchsetzbarer Hauptanspruch besteht bzw. Verzug vorliegt; eine Überzahlung führt zur Erfüllung und schließt weitere Ansprüche aus.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der (Dritt-)Widerbeklagte zu 2) und die (Dritt-)Widerbeklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.337,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie 156,50 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 47 %, der Beklagte zu 1) 8 %, die (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 45 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 100 % die Klägerin selbst, 8 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) tragen 86 % der (Dritt-)Widerbeklagte zu 2) selbst und 14 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der (Dritt-)Widerbeklagten zu 3) tragen 86 % die (Dritt-)Widerbeklagte zu 3) selbst und 14 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 7 % der Beklagte zu 1) selbst, 48 % die Klägerin und 45 % die (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt zu 100 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Folgen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.01.2011 gegen 13:45 Uhr in X-Stadt, Höhe L-Straße xx, ereignete.

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Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX xxxx, das bei der Widerbeklagten zu 2) versichert ist und im Unfallzeitpunkt vom Widerbeklagten zu 1) gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) und Widerkläger ist Fahrer und Halter des Fahrzeuges BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X xxxx, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

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Das Beklagtenfahrzeug befuhr - aus Richtung Innenstadt kommend - die L-Straße und wollte links auf das Gelände einer Tankstelle auffahren. Hierfür musste es durch eine Kolonne haltender Fahrzeuge hindurch, die sich als Rückstau von einer Ampel gebildet hatte. Die wartenden Fahrzeuge räumten anlässlich des Abbiegemanövers eine Möglichkeit zur Durchfahrt ein. Das klägerische Fahrzeug befuhr aus der Gegenrichtung die Busspur, die sich neben der Fahrzeugkolonne befindet, um ebenfalls in die Tankstelle einzubiegen - aus Sicht des klägerischen Fahrzeuges war also ein Rechtsabbiegevorgang beabsichtigt. Es kam zum Zusammenstoß.

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Die Beklagte zu 2) regulierte - auf eine Anspruchstellung in Höhe von 2.250,32 EUR hin - einen Betrag von 836,67 EUR.

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Die Klägerin behauptet, der Widerkläger zu 1) sei unter grober Missachtung der Vorfahrt einfach in die Busspur eingefahren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.413,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 02.03.2011 zu zahlen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 272,87 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unter dem 18.05.2011 hat der Beklagte zu 1) Klage auf Schadensersatz aus demselben Unfallereignis erhoben. Diese ist zunächst unter dem Az. 110 C 186/11 (=101 C 12/12) beim Amtsgericht Aachen geführt worden. Die Verfahren sind sodann - unter dem führenden Az. 101 C 259/11 des vorliegenden Verfahrens - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden, wobei die im verbundenen Verfahren gestellten Anträge hier als Widerklage zu behandeln sind.

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Der Schaden der Beklagtenseite in Höhe von 2.229,64 EUR, der vom Beklagten zu 1) zu 70 % klageweise geltend gemacht wird, ist unreguliert.

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Der Beklagte zu 1) beantragt dementsprechend widerklagend:

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die (Dritt-)Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger 1.560,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen sowie weitere 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise Freistellung hiervon.

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Die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Widerbeklagte zu 1) habe mit unangepasster Geschwindigkeit die stehende Fahrzeugkolonne rechts überholt.

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Die Beklagten sind der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges sei mit 1.050,00 EUR anzusetzen. Wegen des Alters des Fahrzeuges sei aus dem klägerseitig vorgelegten Gutachten auf den Referenzwert "Privatkauf" und nicht "Händlerkauf" abzustellen. Zudem seien ausgewiesene Kosten für die Abmeldung beim Straßenverkehrsamt in Höhe von 102,00 EUR nicht nachgewiesen. 

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.01.2012 (Bl. 105 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten vom 07.11.2011 (Bl. 188 ff. d.A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom  23.11.2012 (Bl. 259 d.A.) des Sachverständigen N Bezug genommen.

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Die Klageschrift ist den Beklagten am 27.05.2011 zugestellt worden. Die Widerklageschrift ist am 01.06.2011 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die zulässige Widerklage ist im zugesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf weiteren materiellen Schadenersatz zu gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB. Diesem Ergebnis liegt die Annahme einer 60 %-igen Verantwortlichkeit der Klägerseite für das Unfallereignis vom 21.01.2011 zugrunde, bei bereits beklagtenseitig geleisteten 836,67 EUR.

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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer sowie der Beklagten zu 2) als Versicherer dieses Fahrzeuges ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Denn die Schäden der Klägerin sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten zu 1) entstanden. Die Beklagten haben weder den Unabwendbarkeitsnachweis gem. § 7 Abs. 2 StVG führen noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG.

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Aber auch die Klägerin haftet als Halterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht dargelegt, dass der Unfall für den Widerbeklagten zu 2) unabwendbar war, § 7 Abs. 2 StVG.

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Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Neben der in Rechnung zu stellenden - und hier vergleichbaren - Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung werden zu Lasten der jeweiligen Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt, die als unfallursächlich feststehen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Schadensverteilung, bei der die Verantwortlichkeit des Klägers überwiegt.

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Nach der Beweisaufnahme war von einer 60 %-igen Haftung der Klägerin auszugehen. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit knapp unter 50 km/h auf der Busspur fuhr und das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang zumindest langsam in die Busspur einfuhr. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest nach Angabe der Zeugen und den darauf aufbauenden sachverständigen Ausführungen. Gleichzeitig wäre es dem Beklagtenfahrzeug möglich gewesen, in den Gegenverkehr zumindest derart einzusehen, dass das Unfallereignis hätte vermieden werden können. An der Stimmigkeit der Sachverständigen Ausführungen bestanden keine Zweifel.

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Damit war hier beiden Seiten ein Verschulden am Unfall anzulasten: Der Kläger befuhr verbotswidrig die Busspur. Soweit in der informatorischen Anhörung des Widerbeklagten zu 2) anklang, dass dies an der gegebenen Stelle ein übliches Verhalten und sinnvoll im Hinblick auf das Abkürzen der Wartezeit zum Abbiegevorgang sei, war dem in keiner Weise zu folgen. Die Busspur ist nicht - auch nicht aus Praktibilitätserwägungen heraus - zu befahren. Dieser grobe Verkehrsverstoß überwog die Tatsache, dass der Beklagte noch größere Sorgfalt beim Abbiegevorgang an den Tag hätte legen müssen. Das nachgewiesene Vortasten mit einer Geschwindigkeit von vermutlich 7 km/h genügte den Anforderungen nicht, so dass der Verstoß gegen § 9 StVO Berücksichtigung finden musste. Nicht bestätigt durch die Beweisaufnahme wurde der klägerische Vortrag eines rücksichtlosen Abbiegens unter grober Missachtung der Vorfahrt.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe war hier ein Wiederbeschaffungswert von 1.387,50 EUR zugrunde zugelegen. Die Höhe der Schadensschätzung ist dabei in das Ermessen des Gerichts gestellt, § 287 ZPO. Zutreffender Weise haben die Beklagten zu Bedenken gegeben, dass ein ausschließliches Abstellen auf die Wiederbeschaffung im Händlermarkt bei einem Fahrzeug mit Erstzulassung 1998 eine leicht verzerrende Wirkung haben kann. Hier erscheint es dem erkennenden Gericht nicht ermessensfehlerhaft, die beiden Wiederbeschaffungswerte - im ansonsten sachlich zutreffend erscheinenden privaten Sachverständigengutachten - zu mitteln.

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Von den geltend gemachten Kosten der Ummeldung hat die Klägerin lediglich 19,20 EUR Abmeldekosten nachgewiesen, so dass hier ein weiterer Abzug von der Klageforderung in Höhe von 82,80 EUR zu erfolgen hatte. Von den klägerseitig in Ansatz gebrachten 2.250,32 EUR waren demnach zunächst 82,80 EUR + 162,50 EUR = 245,30 EUR in Abzug zu bringen, so dass grundsätzlich lediglich 2005,02 EUR erstattungsfähig waren. Bei einer 40 %-igen Verantwortlichkeit der Beklagtenseite waren hiervon konkret lediglich 802,01 EUR erstattungsfähig. Auf diesen Anspruch hatte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits 836,67 EUR geleistet, so dass Erfüllung eingetreten war.

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Ein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten ergab sich dementsprechend nicht.

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II.

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Im Hinblick auf die Widerklage war entsprechend der oben gemachten Ausführungen zu den Unfallverantwortlichkeiten bei einer Quote von 60:40 ein Anspruch des Widerklägers gegen den Widerbeklagten zu 2) gemäß §§ 7 bzw. 18 in Verbindung mit § 17 StVG bzw. §§ 823 Abs.1, 249 BGB in Höhe von 1.337,78 EUR gegeben, für den die Widerbeklagte zu 3) als Haftpflichtversicherin gesamtschuldnerisch haftet, § 421 BGB.

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Hinsichtlich eines Restbetrages von 222,97 EUR war die Widerklage abzuweisen.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten waren aus Verzugsgesichtspunkten - mit Berechnungsgrundlage einer 60 %-igen statt 70 %-igen Obsiegensquote - lediglich in Höhe von 156,50 EUR gegeben.

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Zinsansprüche sind hinsichtlich der Hauptforderung aus den §§ 286, 288 BGB, im Übrigen gemäß § 291 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

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Streitwert:

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Bis einschließlich 22.04.2012: 1.413,65 EUR, danach: 2.974,40 EUR

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