Provisionsrückforderung und Aufrechnung bei Handelsvertretervertrag (§89b HGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Streitpunkt ist, ob eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsregelung gemäß §89b HGB unwirksam ist und ob die Beklagte mit einem bereicherungsrechtlichen Anspruch aufrechnen kann. Das Amtsgericht erkennt einen Teilanspruch von 326,25 EUR zu und berücksichtigt die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 326,25 EUR, Forderung insoweit durch Aufrechnung des Beklagten gemindert/erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, die den Ausgleichsanspruch nach §89b HGB im Voraus einschränkt, ist nach §89b Abs. 4 HGB unwirksam, sofern vereinbarte Vorauszahlungen als endgültige Leistungen und nicht als Vorschuss im Sinne des §89b HGB ausgestaltet sind.
Wurden Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht, begründet dies einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach §812 Abs.1 S.1 BGB.
Die wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung führt nach §389 BGB zur Erlöschung der eingeforderten Forderung.
Verzugszinsen nach §291 BGB sind nur für Zeiträume nach der rechtswirksamen Geltendmachung der Forderung zu gewähren; eine Rückwirkung entfällt, sofern die Forderung durch Aufrechnung gemäß §389 BGB erloschen ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Provisionsrückzahlungsanspruch aufgrund der Stornierung seitens der Beklagten vermittelter Versicherungsverträge geltend.
Die Beklagte war in der Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 bei dem Kläger, der in B-Stadt eine Versicherungsagentur betreibt, als Versicherungsvertreterin beschäftigt. Basis hierfür war der Handelsvertretervertrag vom 13.07.2012. In § 5 ist Folgendes geregelt:
§ 5
Provision der Untervertretung
[…]
Zusätzlich zu den Provisionen erhält die Untervertretung eine Vorauszahlung von monatlich 200,00 EUR auf einen eventuell fällig werdenden Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB).
In den Fällen des § 89 b Abs. 3 HGB ist der Vorschuss von der Untervertretung zurückzuzahlen.
Auf den Handelsvertretervertrag im Übrigen wird Bezug genommen (Anlage K1).
Das Vertragsverhältnis endete mit dem Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013. In dem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
Aus der Vorauszahlung von monatlich 200,00 EUR auf einen eventuell fällig werdenden Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) erstattet Frau T Herrn I € 1.000,- auf das Konto (…)
Auf den Aufhebungsvertrag im Übrigen wird Bezug genommen (Anlage K2/K3).
Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde die Beklagte über zur Zahlung des aus Sicht des Kläger bestehenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 615,57 EUR aufgrund von Vertragsstornierungen mit Fristsetzung bis zum 20.02.2014 aufgefordert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rückzahlungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013 nicht unwirksam sei. Die Leistungen nach § 5 des streitgegenständlichen Handelsvertretervertrages seien lediglich als Vorschuss auf den Ausgleichsanspruch anzusehen.
Der Kläger beantragt mit der Maßgabe der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 06.11.2014,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.526,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 615,57 EUR seit dem 21.02.2014 und aus 910,68 EUR seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, das Bestehen eines Provisionsrückzahlungsanspruchs in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Des Weiteren erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit einem angeblichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.200,00 EUR.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Aufrechnung wirksam ist, da die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag über die Rückzahlung der 1.000,00 EUR gemäß § 89b Abs. 4 HGB unwirksam sei und ihr daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat nur einen Anspruch in Höhe von 326,25 EUR. Die Klageforderung ist zwar entstanden, sie ist jedoch durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB in Höhe von 1.200,00 EUR erloschen.
a)
Dem Kläger stand ursprünglich eine Forderung in Form eines Provisionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.526,25 EUR zu. Dies ergibt sich aus seinen schlüssigen Darlegungen, die insbesondere durch die vorgelegten Kontoauszüge zum Provisionskonto der Beklagten untermauert werden. Diesem substantiierten Vorbringen ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten.
b)
Die entstandene Forderung ist jedoch gemäß § 389 BGB infolge der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.200,00 EUR erloschen. Die Beklage hat einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Rückzahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR sind ohne Rechtsgrund geleistet worden, da die entsprechende Vereinbarung im Aufhebungsvertrag gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB unwirksam war. Denn die Vorauszahlungen gemäß § 5 des Handelsvertretervertrages vom 13.07.2012 sind als Leistungen und nicht lediglich als Vorschuss auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzusehen, da diese Zahlungen nach § 5 dieses Vertrages nur in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB zurückzuzahlen sind. Der Ausgleichsanspruch wurde aus diesem Grunde durch die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag zumindest gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB im Voraus eingeschränkt. Bei den weiteren 200,00 EUR, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, handelt es sich um die Vorauszahlung von Juni 2013, die gemäß § 5 des Handelsvertretervertrages geschuldet aber nicht bezahlt worden ist. Dieser Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 wurde seitens des Klägers nicht bestritten.
2.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Diese wurden erst mit der Klageerweiterung geltend gemacht, welche dem Beklagten am 17.11.2014 zugestellt worden ist. Verzugszinsen hinsichtlich des Betrages von 615,57 EUR können aufgrund der Rückwirkung von § 389 BGB nicht geltend gemacht werden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 u.2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 2.726,25 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B)
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.