Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·100 C 386/09·12.07.2010

Klage gegen Rechtsschutzversicherung wegen Anwaltsvergütung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Zahlung weiterer Anwaltsgebühren aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Streitpunkt waren eine nach Nr. 5115 VVRVG geltend gemachte Zusatzgebühr und eine als zu hoch beanstandete Mittelgebühr. Das Gericht stellt fest, dass Nr. 5115 VVRVG nicht ansetzbar ist, weil eine Hauptverhandlung stattfand, und beurteilt die Mittelgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG als unbillig hoch. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Anwaltsgebühren gegen Rechtsschutzversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VVRVG entsteht nur, wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich wird; ist eine Hauptverhandlung durchgeführt worden, kann diese Gebühr nicht angesetzt werden.

2

Bei Erstattungsansprüchen gegenüber der Rechtsschutzversicherung sind nur solche Anwaltshonorare verbindlich, die nicht unbillig hoch sind; die Versicherung darf Zahlungen über einen angemessenen Betrag hinaus verweigern.

3

Nach § 14 Abs. 1 RVG ist ein geltend gemachter Gebührenansatz nicht verbindlich, wenn er unter Berücksichtigung von Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang der Tätigkeit, Erfolg und den Einkommensverhältnissen als unbillig hoch anzusehen ist; eine Überschreitung des angemessenen Betrags um mehr als 20 % spricht gegen Verbindlichkeit.

4

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist entbehrlich, soweit der Honoraranspruch gegenüber einem Dritten (z. B. einer Rechtsschutzversicherung) und nicht zwischen Anwalt und Mandant geltend gemacht wird.

Relevante Normen
§ Nr. 5115 VVRVG§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Rubrum

1

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 362,95 € an seinen Prozessbevollmächtigten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Zu Recht hat die Beklagte den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten abgelehnt, sofern diese einen Betrag in Höhe von 499,80 € übersteigen.

3

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die von dem Klägervertreter in Ansatz gebrachte Zusatzgebühr gem. Nr. 5115 VVRVG nicht in Ansatz gebracht werden durfte, da diese Gebühr nur dann entsteht, wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Unstreitig wurde von dem Amtsgericht Geilenkirchen am 02.06.2008 ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt (Aktenzeichen 170 Wi 39/08; Protokoll Bl. 50 der Beiakte).

4

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Ansatz gebrachte Mittelgebühr vorliegend als unbillig hoch und somit nicht verbindlich anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Angelegenheit eine deutlich unterdurchschnittliche Bedeutung hatte. Dies gilt insbesondere, da ein Fahrverbot nicht im Raum stand, sondern lediglich ein Ordnungsgeld in Höhe von 40,00 € Verfahrensgegenstand war. Darüber hinaus wies die anwaltliche Tätigkeit im Bußgeldverfahren nur einen geringen Umfang auf. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers an dem Hauptverhandlungstermin vom 02.06.2008 teilgenommen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls des Amtsgerichts Geilenkirchen hat die Hauptverhandlung lediglich 15 Min. gedauert (von 11.35 Uhr bis 11.50 Uhr). Eine schriftliche Stellungnahme wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zur Akte gereicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die die Tätigkeit einen durchschnittlichen Umfang aufgewiesen hat. Ferner war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren als unterdurchschnittlich schwierig anzusehen, da es sich bei der dem Kläger vorgeworfen Geschwindigkeitsüberschreitung um einen extrem einfach gelagerten und alltäglichen Sachverhalt handelte und auch rechtliche Probleme nicht dargelegt bzw. ersichtlich waren.

5

Letztlich kann daher eine Bewertung der Einkommensverhältnisse des Klägers vorliegend offen bleiben, da sich aus einer Gesamtschau der übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, dass die Angelegenheit unabhängig von den Einkommensverhältnissen als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen ist.

6

Mit der Beklagten ist das Gericht daher der Auffassung, dass die von der Beklagten erstatteten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 499,80 € als angemessen anzusehen sind. Somit übersteigen die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren die als angemessen zu wertenden Gebühren um mehr als 20 % und sind somit als unbillig hoch und gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich anzusehen.

7

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war entbehrlich, da der Anspruch nicht zwischen Anwalt und Mandant, sondern gegenüber einem Dritten geltend gemacht wird (Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 59 und Rn. 60 [für die Rechtsschutzversicherung], jeweils m.w.N.).

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

9

Streitwert des Verfahrens wird auf bis 600,00 € festgesetzt.