Klage gegen Rechtsschutzversicherung wegen Übernahme weiterer Vergleichskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Rechtsschutzversicherung die Übernahme über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Kosten aus einem Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das Amtsgericht befand, dass die streitgegenständlichen Kosten auf eine einverständliche Regelung für nicht streitige Forderungen entfallen und nach den Vertragsbedingungen ausgeschlossen sind. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die Beendigung zuvor tatsächlich streitig war. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Übernahme weiterer Vergleichskosten gegen die Rechtsschutzversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsschutzversicherung ist von der Kostentragungspflicht für Kosten ausgeschlossen, die im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen anfallen, die zuvor nicht streitig waren.
Kosten, die auf die einverständliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Vergleich entfallen, sind nur dann gedeckt, wenn die Beendigung zuvor tatsächlich streitig war.
Die Versicherungsnehmerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die betreffenden Forderungen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs streitig gewesen sind.
Bloße Hinweise der Gegenseite auf eine mögliche krankheitsbedingte Kündigung genügen nicht, um das Vorliegen einer streitigen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu belegen.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme weitergehender, den Betrag gezahlter 1.119,26 € übersteigender Kosten auf Grundlage der durch die Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung.
Ausweislich § 5 III lit. i) der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, ersichtlich aus Bl. 129 ff. d. A., trägt die Beklagte nicht
i) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren…
Der zur Beendigung des durch den Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2011, Bl. 47 d. A. in Gang gesetzten Arbeitsgerichtsprozesses, abgeschlossene Vergleich enthält vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2011 die eidesstattliche Versicherung begehrte, dass es keinen adäquaten, leidensgerechten Arbeitsplatz für sie gäbe, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einen Mehrvergleich, auf den die streitgegenständlichen Kosten entfallen.
Es sind keine Anhaltspunkte dargetan, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergerichtlich bereits im Streit gestanden hätte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nur behauptet, die Arbeitgeberseite habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen, dass es auch eine krankheitsbedingte Kündigung gäbe. Dass es sich hierbei um mehr als einen rechtlichen Hinweis zur Deckelung der Abfindungsforderungen handelt, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht konkret dargelegt, dass sich die Arbeitgeberseite ihrerseits auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingezielt hätte. Bis zum Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist jedenfalls nicht dargetan, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst streitig gewesen wäre.
Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 21.03.2014 hat die Klägerin dies nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 320,11 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.