Nacherfüllung wegen Falschlieferung nach eBay-Auktion
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Herausgabe und Nacherfüllung, weil ihm nach einer eBay-Auktion ein anderer Bass geliefert wurde als angeboten. Das Gericht stellte fest, dass durch Ablauf der Bietzeit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und die Lieferung eines aliud einen Sachmangel darstellt. Die Klage wurde stattgegeben, da Nacherfüllung nach §§ 433, 434 Abs. 3, 439 BGB zu gewähren ist. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss erfasst aliud nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Ausgang: Klage auf Herausgabe und Nacherfüllung wegen Falschlieferung in eBay-Auktion wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Durch Ablauf der Bietzeit bei eBay kommt ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande.
Wer bei eBay für einen Dritten anbietet, verkauft grundsätzlich im eigenen Namen; ein Handeln für einen Dritten steht dem Vertragsschluss nicht entgegen (§ 164 BGB).
Eine Falschlieferung (aliud) ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB.
Bei Vorliegen einer Falschlieferung hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB.
Ein Gewährleistungsausschluss erfasst eine aliud-Lieferung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder eindeutiger Auslegung unter Beachtung der §§ 133, 242 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den in der eBay-Auktion Nr. XXXXXXXXXX angebotenen Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag Zug um Zug gegen Rückgabe des überlieferten Basses mit der Bezeichnung Palmer JBC 32 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB.
Zwischen den Parteien ist mit Ablauf der Bietzeit bei eBay ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen (vgl. AG Kamen CR 2005, 146).
Dass die Beklagte dabei im Auftrag eines Dritten handelte, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen (§ 164 BGB, vgl. OLG München NJW 2004, 1328). Die Benutzerkennung weist für die bietende Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nachträglich namentlich als Verkäufer identifiziert wird.
Bei dem versendeten Bass handelt es sich um einen anderen als den bei eBay angebotenen. Dies ist von dem Kläger im einzelnen dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass der Klägervortrag insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht eine Falschlieferung nunmehr dem Vorliegen eines Sachmangels gleich.
Danach hat der Käufer grundsätzlich auch bei einer Falschlieferung ein Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB.
Die Parteien haben die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die Lieferung eines aliud nicht wirksam ausgeschlossen. Der insoweit aktenkundige Gewährleistungsausschluss erfasst im Licht der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines objektiven Dritten (§ 133 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) diesen Tatbestand nicht.
Zwar konnten die Parteien gemäß § 444 BGB einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren.
Dieser ist aber nach Maßgabe von §§ 133, 242 BGB dahin auszulegen, dass er sich nur auf die eigentliche Beschaffenheit der Sache bezog, die zum Kaufgegenstand i. S. von § 433 BGB geworden ist.
Durch die bei eBay während der Auktionszeit eingestellten Fotos wurde der darauf abgebildete Bass Vertragsgegenstand. Nur für die Beschaffenheit genau dieses Basses (Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag) wurde daher ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Die – gemäß § 444 BGB sicherlich zulässige - Vereinbarung eines auch die aliud-Lieferung einschließenden Gewährleistungsausschlusses würde dem Verkäufer die Möglichkeit eröffnen, in ihrem Rahmen auf einmal völlig andere, unter Umständen wertlose Sachen sanktionslos als Erfüllung versenden zu können. Ein solche Abrede ist aber im Zweifel von den Parteien, denen es bei der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses regelmäßig um den Ausschluss der Sachmängelhaftung im eigentlichen, engeren Sinne geht, nicht gewollt und würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr widersprechen. Sie kann daher nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien angenommen werden, welche hier unstreitig nicht vorliegt.
Die weiteren Voraussetzungen der §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB liegen sämtlich vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 100 €.
Dr. R