Schadensersatzklage nach Lkw-Anstoß wegen Beweisfälligkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden nach einem angeblichen Anprall eines LKW gegen ein geparktes Fahrzeug, wobei sie sich beim Aussteigen verletzt haben will. Die Beklagte bestritt die Unfallbeteiligung; die Klägerin konnte diese nicht beweisen. Ein benannter Zeuge ist nur Hörensagen, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO scheitert am fehlenden Anfangsbeweis. Mangels genügender Kausalitäts- und Tatsachengrundlage wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Unfallbeteiligung und Schäden mangels substantiiertem Beweis der Unfallbeteiligung und Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat die Gegenseite die Unfallbeteiligung bestritten, trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; bleibt er beweisfällig, ist der Anspruch abzuweisen.
Ein Zeuge, der lediglich wiedergibt, was ihm die anspruchsbegründende Partei berichtet hat, ist als Zeuge vom Hörensagen für die Feststellung des Unfallhergangs ungeeignet.
Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt einen hinreichenden Anfangsbeweis voraus und dient nicht der Behebung bloßer Beweisnöte der beweisbelasteten Partei.
Medizinische Befunde und Atteste, die keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfall bieten, begründen allein keinen Kausalitätsnachweis; bei sehr geringen Geschwindigkeitsänderungen sind HWS-Verletzungen regelmäßig schwer zu begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 23. 9. 2003 fuhr der von der Beklagten gehaltene und von dem am 20. 1. 2004 verstorbenen Herrn K gesteuerte LKW XXXX in der L-L-Straße in B beim Anfahren rückwärts auf den hinter diesem Fahrzeug geparkten und von Herrn Dr. C aus B gehaltenen PKW XXXX1 auf.
Die Klägerin behauptet, sie sei während des vorgenannten Unfalls gerade dabei gewesen, aus dem vorgenannten PKW auszusteigen. Durch den Aufprall auf dieses Fahrzeug sei sie zurückgeschleudert und erheblich verletzt worden. U. a. habe sie ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Beklagte habe ihr deshalb ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen sowie ihren materiellen Unfallschaden zu erstatten (Spezifizierung: Bl. 7- 9 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 3.500 €, nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. 2. 2004 zu zahlen; und
2. an sie 693,76 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. 2. 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin während des vorgenannten Verkehrsunfalls in dem PKW des Dr. C gesessen hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der begehrte Zahlungsanspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 253 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
Nachdem die Unfallbeteiligung der Klägerin von der Beklagten in der Klageerwiderung bestritten worden ist, war es Sache der Klägerin, ihre entsprechende, für sie günstige Behauptung unter Beweis zu stellen (vgl. zusammenfassend von Hadeln/Zuleger NZV 2004, 273 (274( m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 37).
Dies ist nicht erfolgt.
Sie benennt zwar den Fahrzeughalter Dr. C, ihren Lebensgefährten, als Zeugen für ihre Unfallbeteiligung, räumt aber gleichzeitig ein, dass dieser lediglich bekunden kann, was sie ihm über den Unfallhergang berichtet hat (Bl. 40/41 d. A.). Damit scheidet der Zeuge Dr. C als bloßer "Zeuge vom Hörensagen" für die Aufklärung des Unfallhergangs aus.
Sofern die Klägerin weiter zum Beweis ihrer Unfallbeteiligung ihre eigene Parteivernehmung beantragt, liegen die Voraussetzungen einer solchen Beweiserhebung nicht vor. Einerseits fehlt es an der Zustimmung der Beklagten nach § 447 ZPO. Andererseits liegen auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht vor. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden "Anfangsbeweis" (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn. 4 m. w. N.). Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem attestierten Verletzungsbild (Bl. 10/31 d. A.). Diesem können ersichtlich vielfache Ursachen zugrunde liegen. Außerdem verhält es sich so, dass bei einem – hier behaupteten – Frontalaufprall der Eintritt der von der Klägerin vorgebrachten HWS-Verletzung als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen ist. So erkannte das OLG Hamm in Schaden-Praxis 2002, 383, dass eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7,7 bis 11 km/h bei einem Frontalaufprall per se nicht geeignet ist, eine HWS-Verletzung herbeizuführen, zumal die Belastbarkeit der HWS bei Frontalkollisionen größer sei als bei einem Heckaufprall. Bei jüngeren Menschen mit gesunder HWS bestehe sogar eine biomechanische Toleranzgrenze von 20 km/h (vgl. ähnlich OLG Hamm R+S 2000, 153; OLG Hamm zfs 1996, 51 = VersR 1997, 127; AG Bielefeld Schaden-Praxis 2002, 418; AG Erlangen Schaden-Praxis 1996, 279; vgl. auch das rechtskräftige Urteil der Abteilung vom 20. 7. 2004- 10 C 263/03). Da hier der LKW der Beklagten sozusagen aus dem Stand heraus gegen die Front des hinter ihm geparkten PKW des Dr. C stieß, ist eine über 10 km/h hinausgehende Geschwindigkeitsänderung als ausgesprochen unwahrscheinlich zu bezeichnen. Die von der Klägerin behauptete Aussteigesituation mag insoweit abweichend zu beurteilen sein; der für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO zu verlangende "Anfangsbeweis" wird durch die entsprechende Unfallschilderung der Klägerin aber nicht begründet. In diesem Zusammenhang darf nämlich auch nicht übersehen werden, dass der Sinn und Zweck des § 448 ZPO nicht darin zu sehen ist, einer – wie hier - beweisbelasteten Partei aus ihrer Beweisnot zu helfen (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 958 (959 f.(; LG Mönchengladbach NJW-RR 1998, 501 (502(; Zöller/Greger a. a. O., § 448 Rn. 2 a, m. w. N.). So formuliert das OLG München in der vorgenannten Entscheidung treffend:
"Ob einer Partei ausreichende Beweismittel...zur Verfügung stehen, hängt zum Teil davon ab, ob..., zum Teil aber auch von schicksalhaften Umständen. Aufgabe des Gerichts kann es nicht sein, hier zu eingreifen und der durch das Schicksal oder andere Umstände benachteiligten Partei mit Hilfe der Parteivernehmung zu einem zusätzlichen Beweismittel zu verhelfen".
Entgegen der Ansicht der Klägerin verhält sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten des Klägervortrags nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Aus dem von ihr zitierten Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 1. 6. 2004 (Bl. 43 d. A.) lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Beklagtenseite habe die Unfallbeteiligung der Klägerin eingeräumt. Vielmehr weist die Versicherung in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin "daß der Anspruchsteller ...den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Vollbeweis zu erbringen hat. Die Nachweispflicht erstreckt sich im Fall von Ansprüchen wegen behaupteter Gesundheitsgefährdung sowohl auf den Verletzungseintritt als auch auf die Unfallursächlichkeit..". Im weiteren führt die Versicherung aus, weshalb angesichts des bisherigen Vortrages kein Rückschluss auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis und dem dargelegten Verletzungsbild der Klägerin gezogen werden könne. Ein Eingeständnis der Unfallbeteiligung der Klägerin kann daher dem Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 1. 6. 2004 (Bl. 43 d. A.) nicht entnommen werden.
Die Klage war daher wegen Beweisfälligkeit abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.
Streitwert: 4.193,76 €.
Dr. Quarch