Schadensersatz nach Fußüberfahren bei Verkehrsunfall – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schmerzensgeld und Erstattung von Kosten nach einem Verkehrsunfall geltend. Das AG Aachen nahm an, die Beklagte habe der Klägerin mit ihrem Pkw über den Fuß gefahren und sprach ein Schmerzensgeld von 150 € sowie 45 € für Attest- und Nebenkosten zu. Die restliche Klage wurde abgewiesen; das Gericht würdigte Zeugenaussagen und das leichte Verletzungsbild.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld und Nebenkosten zuerkannt, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Kosten nach einem Verkehrsunfall können aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes und § 253 Abs. 2 BGB hergeleitet werden, wenn das Fahrzeug eine Körperverletzung verursacht hat.
Bei der Beweiswürdigung überwiegt die glaubhafte persönliche Zeugenaussage gegenüber einer nicht persönlich vernommenen schriftlichen Aussage; letztere kann die glaubhafte persönliche Bekundung nicht ohne weiteres erschüttern.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Vorhandensein oder Fehlen bleibender Schäden maßgeblich; bei leichten Prellungen mit kurzer Arbeitsunfähigkeit kann ein geringes Schmerzensgeld angemessen sein.
Kosten für ärztliche Atteste und sonstige allgemeine Nebenkosten sind als notwendige Aufwendungen im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähig (vgl. § 249 BGB) und können nach § 287 ZPO pauschal berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 195 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 30. 9. 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150 € zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) als Führerin des von ihr gehaltenen PKW am 29. 11. 2002 in B der Klägerin über den Fuß gefahren ist.
Die Zeugin T, die Mutter der Klägerin, hat diesen Geschehensablauf glaubhaft bekundet. Zwar hat die von der Beklagtenseite benannte Zeugin L im Strafverfahren gegenteilig ausgesagt. Doch konnte die Zeugin L mangels ladungsfähiger Anschrift nicht persönlich vernommen werden, so dass ihre bloße schriftliche Aussage die glaubhaften Bekundungen der auch persönlich glaubwürdigen Zeugin T nicht in Frage stellen kann.
Zugunsten der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass das vorgenannte Geschehen auf fahrlässigem Fehlverhalten beruhte. Für einen Verletzungsvorsatz der Beklagten zu 2) fehlt jeder Anhaltspunkt.
Angesichts des konkreten, bei der Klägerin unfallbedingt eingetretenen Verletzungsbildes stellt ein Schmerzensgeld von 150 € eine billige Entschädigung i. S. der vorgenannten Bestimmungen dar. Die Klägerin hat unstreitig bei dem Unfall vom 29. 11. 2002 eine Vorfußprellung rechts, verbunden mit einer leichten Schwellung mit einem Hämatom, erlitten. Sie war für 3 Tage arbeitsunfähig. Folgeschäden blieben auch nach ihren eigenen Angaben nicht zurück.
Das vorgenannte, erfreulicherweise relativ glimpfliche Beschwerdebild ist mit einem Schmerzensgeld von 150 € i. S. von § 253 Abs. 2 BGB angemessen kompensiert.
Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nicht gerechtfertigt,
Die Attestkosten von 20 € und die allgemeinen Nebenkosten von 25 € (§ 287 ZPO) sind bedenkenlos erstattungsfähig gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 249 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 540,56 €.
Dr. Quarch