Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, Ablehnung höherer Fachwerkstattkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall vom 30.07.2007. Streitgegenstand ist insbesondere die fiktive Abrechnung und die Ersetzungsfähigkeit höherer Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 229,55 € für Rechtsverfolgungskosten, lehnt weitergehende Ersatzansprüche ab. Begründend wurde die Zumutbarkeit der Verweisung auf gleichwertige, günstigere Werkstätten und die Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB angelegt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (229,55 €), weitergehende Schadensersatzansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat im Rahmen des Schadensersatzes Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
Bei fiktiver Abrechnung sind nur erforderliche Reparaturkosten zu ersetzen; Mehrkosten wie höhere Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten sowie Montage‑ und Lackierkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht erforderlich sind.
Der Geschädigte kann auf eine ohne Weiteres erreichbare, günstigere und gleichwertige Werkstatt verwiesen werden; eine solche Verweisung ist zumutbar, insbesondere bei geringer Entfernung.
Die Gleichwertigkeit einer Werkstatt hängt nicht allein von Markengebundenheit ab; geprüfte Fachbetriebe (z. B. Eurogarant mit TÜV/DEKRA‑Kontrollen) können markengebundene Betriebe qualitativ gleichwertig ersetzen, sodass höhere Fachwerkstättentarife nicht zwingend erstattungsfähig sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2007 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 1.688,73 €.
Er hat hingegen keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 253,66 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30.07.2007.
Die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich für den Kläger auf 229,55 €. Diese hat die Beklagte zu ersetzen.
Dem Kläger, der den Schaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens Q vom 30.07.2007 abrechnet, steht jedoch ein Anspruch auf Erstattung der höheren Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, der Montage- und Lackierkosten nicht zu.
Diese sind nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.
Der Bundesgerichtshof vertrat bereits in seinem "Porsche-Urteil" vom 29.04.2003 (BGHZ 155, 1-8) die Ansicht, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Vorliegend hat die Beklagte dem in T wohnenden Kläger drei günstigere Werkstätten, davon eine in F und zwei in B benannt. Die Verweisung auf die günstigeren Tarife der Werkstatt in F ist dem Kläger aufgrund der Entfernung von nur etwa 12 Kilometern von seiner Wohnung im Hinblick auf die hier vorgenommene fiktive Abrechnung auch zumutbar, zumal er selber nicht erklärt hat, wo genau sich die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Werkstätten befinden sollen.
Dass es sich bei der Werkstatt nicht um markengebundene Fachwerkstätten handelt, steht vorliegend der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat nicht bestritten, dass es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um solche der Eurogarant-Fachbetriebe handelt, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird. Im Hinblick darauf kann nicht mehr darauf abgestellt werden, dass markengebundene Fachwerkstätten einem höheren Maß an Qualitätssicherung unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 483,21 €
Schwechheimer
Schwechheimer