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Amtsgericht Aachen·10 C 49/06·10.05.2006

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Kläger erhält weitere 200 €

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt zusätzliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, obwohl der Beklagte bereits 600 € gezahlt hatte. Streitig ist, ob diese Zahlung das Verletzungsbild ausreichend kompensiert. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung weiterer 200 € (insgesamt 800 €) zuzüglich Zinsen, weil HWS‑Zerrung, Schlüsselbeinprellung und dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit eine höhere Entschädigung rechtfertigen. Die restliche Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeldklage teilweise stattgegeben: zusätzlich 200 € nebst Zinsen zugesprochen, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachter Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie Auswirkungen wie Ruhigstellung und Arbeitsunfähigkeit und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.

3

Bereits geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen; sie genügen jedoch nur dann als hinreichende billige Entschädigung, wenn sie das konkrete Beschwerdebild vollständig kompensieren.

4

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen auf den Schmerzensgeldanspruch nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 PflichtVG§ 6 AuslPflichtVG§ 253 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem xx. xx. xxxx zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

2

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

3

Dem Kläger steht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200 € zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 3 PflichtVG, 6 AuslPflichtVG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.

4

Das von dem Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 600 € stellt noch keine hinreichende billige Entschädigung des Klägers im Sinne von § 253 Abs.2 BGB dar. Angesichts des konkreten, bei dem Kläger unfallbedingt eingetretenen Verletzungsbildes ist eine über den vorgenannten Betrag hinausgehende Entschädigung im Umfang von weiteren 200 € = insgesamt 800 € geboten.

5

Der Kläger hat unstreitig bei dem Unfall vom xx. xx. xxxx eine HWS-Zerrung S 13.4 und eine Schlüsselbeinprellung rechts (S 20.2) erlitten. Er war für ca. 3 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Folgeschäden sind offensichtlich nicht zu erwarten.

6

Das vorgenannte Beschwerdebild ist mit dem von dem Beklagten gezahlten Schmerzensgeld von 600 € noch nicht hinreichend kompensiert.

7

In einem vergleichbaren Fall hatte das OLG Köln allein für Halswirbelverletzungen und eine Ruhigstellung von 2 Wochen 600 € Schmerzensgeld als angemessen angesehen. Insbesondere die spürbare körperliche Beeinträchtigung für die Dauer von 2 Wochen rechtfertigte ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe (OLG Köln NJW 2004, 1465).

8

Neben der HWS-Zerrung sowie der Arbeitsunfähigkeit für sogar 3 Wochen hat der Kläger vorliegend auch noch eine Schlüsselbeinprellung rechts erlitten. Diese Verletzung ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.

9

Bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenannten Beschwerdebilds, insbesondere unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers für 3 Wochen, ist daher eine über die bereits gezahlte Summe von 600 € hinausgehende Entschädigung von insgesamt 800 € angemessen und geboten.

10

Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nicht gerechtfertigt.

11

Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 286, 288 BGB.

12

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13

Streitwert: 600 €.