Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen unterlassener Ruhigstellung nach Warzenentfernung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte auf Schmerzensgeld nach einer Warzenentfernung an der Hand, da es zu Wundheilungsstörungen und einer zweiten Operation kam. Das Gericht hielt die postoperative Unterlassung einer sofortigen Ruhigstellung über dem Gelenk für behandlungsfehlerhaft und begründete damit die Haftung. Narben wurden jedoch nicht ursächlich dem Fehlverhalten zugerechnet. Das Gericht sprach 400 € zu.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld in Höhe von 400 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer operativen Entfernung von Hautveränderungen über einem Grundgelenk gehört die sofortige Ruhigstellung der Wunde zur ärztlichen Sorgfaltspflicht, um Wundheilungskomplikationen zu vermeiden.
Ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 847 a.F. BGB entsteht, wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich zu Schmerzen, verlängertem Heilungsverlauf oder einer erneuten Operation geführt hat.
Dauerhafte Narben begründen nur dann Ersatzpflicht, wenn sie kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind; wären sie auch bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten, ist kein Ersatz zu gewähren.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist der Verschuldensgrad (Nachlässigkeit versus grobe Fahrlässigkeit) maßgeblich und mindert bei bloßer Nachlässigkeit den Anspruchsrahmen gegenüber grobem Verschulden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. 10. 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger suchte im xx.xxxx die von dem Beklagten in B-Stadt betriebene chirurgische Praxisklinik auf, um dort mehrere Warzen an der rechten Hand entfernen zu lassen. Die entsprechende Operation fand am xx.xx.xxxx statt. In der Folgezeit traten bei dem Kläger, welcher sich regelmäßig bei dem Beklagten zur Nachsorge vorstellte, Komplikationen bei der Wundheilung auf. Letztlich wurde der Kläger am xx.xx.xxxx im Y-Hospital in A-Stadt ein zweites Mal - ambulant- an der rechten Hand operiert. Im Anschluss daran traten bei dem Kläger keine Beschwerden mehr auf. An seiner rechten Hand befinden sich im früheren Operationsbereich weiterhin Narben.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die Versorgung bzw. Nachbehandlung der Operationswunde vom xx.xx.xxxx nicht entsprechend den Regeln ärztlicher Kunst ausgeführt. Wegen der sich über drei Wochen hinziehenden Wundheilungsbeschwerden, der Notwendigkeit einer zweiten Operation sowie des Zurückbleibens dauerhafter Narben könne er seiner Ansicht nach von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, welches 1.500 € nicht unterschreiten sollte.
Mit seiner am xx.xx.xxxx zugestellten Klage beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, mindestens aber 1.500 € betragen sollte, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, sowohl die Operation als auch die Nachbehandlung des Klägers entsprechend den Regeln ärztlicher Kunst durchgeführt zu haben.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom xx.xx.xxxx (Bl. 34 f. d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C (Bl. 44 ff. d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom xx.xx.xxxx (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Dem Kläger kann von dem Beklagten nach Maßgabe von §§ 823, 847 a. F. BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 400 € verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Beklagten bezüglich der postoperativen Behandlung des Klägers Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zur Last zu legen sind. Bei der hier erfolgten Warzenentfernung über einem Grundgelenk, nämlich der Strecksehne, gebietet nämlich die ärztliche Kunst, zum Zwecke der Vermeidung von Komplikationen die Wunde sofort nach der Operation mit einer Schiene ruhigzustellen. Hier ist eine solche Ruhigstellung aber erst 14 Tage nach der Operation erfolgt, als bereits erhebliche Wundheilungskomplikationen aufgetreten waren. Folge dieser mangelhaften postoperativen Behandlung des Klägers war, dass dieser drei Wochen unter erheblichen Wundheilungsbeschwerden litt und schließlich am xx.xx.xxxx erneut operiert werden mußte.
Hingegen sind die auf der klägerischen Hand zurückgebliebenen Narben nicht auf den dargestellten Kunstfehler zurückzuführen. Vielmehr wären bei dem Kläger auch bei sorgfaltsgemäßer postoperativer Behandlung entsprechende Handnarben zurückgeblieben, welche von der Optik nicht ansehnlicher gewesen wären als der aktuelle Status der klägerischen Hand.
Das dargestellte fehlerhafte Verhalten des Beklagten ist in die Kategorie der Nachlässigkeit und nicht etwa der groben Fahrlässigkeit einzustufen.
Die vorstehend wiedergegebene Überzeugung des Gerichts beruht auf dem in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. C einschließlich dessen mündlicher Erläuterungen vom xx.xx.xxxx. Dies gilt auch bezüglich der Bewertung des festzustellenden Verschuldensgrades. Auch insoweit haben die einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen das Gericht überzeugt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht gewürdigt, dass der Kläger im xx/xx xxxx drei Wochen lang unter Wundheilungsbeschwerden litt und schließlich am xx.xx.xxxx ein zweites Mal an der Hand operiert werden musste. Weiter war zu beachten, dass dem Beklagten kein grobes Verschulden, sondern vielmehr eine Nachlässigkeit zur Last zu legen war.
Bei Beachtung der vorgenannten Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 400 € tat- und schuldangemessen.
Die Zinsforderung ist begründet gemäß §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.500 €.