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Amtsgericht Aachen·10 C 437/04·29.11.2005

Berichtigung nach § 319 ZPO: Schreibversehen beseitigt — Kontaktverbot klargestellt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen berichtigt einen Beschluss vom 8.2.2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Das Wort „keinen“ vor „Kontakt“ wird gestrichen, sodass dem Antragsgegner untersagt ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Grundlage der Berichtigung ist § 319 ZPO; die Korrektur stellt den erkennbaren Willen des Gerichts klar.

Ausgang: Beschluss vom 8.2.2005 wegen offensichtlichen Schreibversehens berichtigt; Wort 'keinen' gestrichen und Kontaktverbot für den Antragsgegner klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO durch Berichtigung zu beseitigen.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Korrektur aus dem erkennbaren Zusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht und unzweifelhaft ist.

3

Die Berichtigung darf formelle Unklarheiten beseitigen (Wortergänzung, -streichung), ohne inhaltlich nicht feststellbaren rechtlichen Entscheidungsspielraum zu schaffen.

4

Durch die Berichtigung wird die Textfassung des Beschlusses so hergestellt, wie sie dem erkennbaren, vom Gericht gewollten Inhalt entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).

Rubrum

1

Aachen, den 30. November 2005

2

Amtsgericht, Abteilung 10

3

Dr. R

4

Richter am Amtsgericht