Berichtigung nach § 319 ZPO: Schreibversehen beseitigt — Kontaktverbot klargestellt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen berichtigt einen Beschluss vom 8.2.2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Das Wort „keinen“ vor „Kontakt“ wird gestrichen, sodass dem Antragsgegner untersagt ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Grundlage der Berichtigung ist § 319 ZPO; die Korrektur stellt den erkennbaren Willen des Gerichts klar.
Ausgang: Beschluss vom 8.2.2005 wegen offensichtlichen Schreibversehens berichtigt; Wort 'keinen' gestrichen und Kontaktverbot für den Antragsgegner klargestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO durch Berichtigung zu beseitigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Korrektur aus dem erkennbaren Zusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht und unzweifelhaft ist.
Die Berichtigung darf formelle Unklarheiten beseitigen (Wortergänzung, -streichung), ohne inhaltlich nicht feststellbaren rechtlichen Entscheidungsspielraum zu schaffen.
Durch die Berichtigung wird die Textfassung des Beschlusses so hergestellt, wie sie dem erkennbaren, vom Gericht gewollten Inhalt entspricht.
Tenor
wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).
Rubrum
Aachen, den 30. November 2005
Amtsgericht, Abteilung 10
Dr. R
Richter am Amtsgericht