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Amtsgericht Aachen·10 C 437/04·07.02.2005

Ordnungsgeld wegen Briefkontakt trotz Unterlassungsvergleich (GewSchG)

ZivilrechtUnterlassungsrechtGewaltschutzgesetz (GewSchG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsgläubigerin beantragte nach einem Unterlassungsvergleich vom 5.10.2004 die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Kontaktaufnahme. Das Gericht stellte fest, dass der Verfügungsschuldner ihr anonym einen mit Hakenkreuzen versehenen Brief schrieb und die Urheberschaft nicht bestritten wurde. Die Kontaktaufnahme per Brief fällt unter das im Vergleich vereinbarte Kontaktverbot; daher wurde ein Ordnungsgeld mit Ersatzordnungshaft festgesetzt und der Schuldner zur Tragung der Kosten verurteilt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsvergleich in vollem Umfang stattgegeben; ersatzweise Ordnungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 890 ZPO ist bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine in einem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zulässig.

2

Ein in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegtes Kontaktverbot umfasst sämtliche Kommunikationsformen, einschließlich Brief, E‑Mail und Telefax; auch schriftliche Zuschriften fallen hierunter.

3

Die Vorlage des betreffenden Schreibens nebst Umschlag und eine plausible Darlegung der Urheberschaft können zur Überzeugung des Gerichts ausreichen, wenn der Beschuldigte die Urheberschaft nicht substantiiert bestreitet.

4

Die Kosten des Verfahrens sind vom Verfügungsschuldner zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 891, 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ Gewaltschutzgesetz§ 891, 91 ZPO§ 114 ZPO

Tenor

Gegen den Verfügungsschuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das von ihm in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 übernommene Verbot, mit der Verfügungsgläubigerin keinen Kontakt aufzunehmen, ein Ordnungsgeld von 1.500 €, ersatzweise für je 150 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

Der Verfügungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfügungsgläubigerin wird für das Vollstreckungsverfahren weiterhin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA Dr. XX aus Aachen bewilligt (§ 114 ZPO).

Rubrum

1

Die aus der Beschlussformel ersichtliche Entscheidung beruht auf § 890 ZPO.

2

Der Verfügungsschuldner hat in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 u. a. die Verpflichtung übernommen, jegliche Kontaktaufnahme mit der Verfügungsgläubigerin zu unterlassen.

3

Dieser Vergleich ist dem Verfügungsschuldner am 8. 10. 2004 zugestellt worden.

4

Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ihm mit Beschluss vom 18. 11. 2004, zugestellt am 24. 11. 2004, die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht worden.

5

Dennoch hat er mit der Verfügungsgläubigerin am 23. 12. 2004 Kontakt aufgenommen, in dem er ihr einen – mit zwei Hakenkreuzen versehenen – anonymen Brief geschrieben hat. Diesen Geschehensablauf hat die Verfügungsgläubigerin durch Vorlage des Briefes samt Umschlag glaubhaft gemacht, wobei sie die Urheberschaft des Verfügungsschuldners plausibel erläutert. Der Verfügungsschuldner hat im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs (§ 891 ZPO) nicht bestritten, Urheber des fraglichen Briefes zu sein (§ 138 Abs. 3 ZPO).

6

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts der oben dargestellte, schuldhafte Verstoß gegen den Vergleich vom 5. 10. 2004 fest, weshalb das in der Beschlussformel festgesetzte Ordnungsgeld zu verhängen war.

7

Entgegen der Ansicht des Verfügungsschuldners fällt auch die Kontaktaufnahme per Brief unter die von ihm in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung. Die Verfügungsgläubigerin soll vielmehr umfassend vor Nachstellungen des Verfügungssschuldners geschützt werden. Insoweit geht auch die Kommentarliteratur ausdrücklich davon aus, dass ein in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot z. B. die Kontaktaufnahme per e-mail oder Telefax mitumfaßt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 8; MüKo-Olzen, BGB, Ergänzungsband zur 4. Aufl., Anm. zu § 1666a BGB). Dann kann für die Kontaktaufnahme per Brief selbstverständlich nichts anderes gelten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO.

9

Streitwert: 1.000 €.

10

Dr. R