Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·10 C 408/02·18.12.2002

Klage auf Restmiete wegen zu hoher Minderung: Minderung nur der Nettomiete

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Restmieten für 1998/1999 bis Mai 2000 und machte geltend, die Beklagten hätten zuviel gemindert. Streitfrage war, ob die 6%ige Minderung der Bruttomiete oder nur der Nettomiete zuzusteuern sei. Das Gericht entschied, Minderung greift nur die Nettomiete; die Beklagten haben zuviel gemindert und sind zur Zahlung des Differenzbetrags verurteilt.

Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung der Restmieten wegen zu hoher Mietminderung in vollem Umfang stattgegeben (Zahlung, Zinsen, Kostenentscheidung, vorläufig vollstreckbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermieter hat einen Anspruch auf Zahlung ausstehenden Mietzinses nach § 535 II BGB, wenn der Mieter die Miete nicht (vollständig) entrichtet.

2

Eine Mietminderung ist grundsätzlich nur hinsichtlich der Nettomiete zulässig, nicht hinsichtlich der Bruttomiete inklusive Nebenkosten, da nur die Nettomiete den Gebrauchswert abgeltet.

3

Mindert der Mieter zu hoch (z. B. bezogen auf die Bruttomiete), so ist er zur Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Differenz verpflichtet.

4

Die Rechtskraft nach § 322 I ZPO erstreckt sich nur auf den Rechtsfolgenausspruch, nicht auf die tragenden Entscheidungsgründe.

Relevante Normen
§ 313a I ZPO§ 535 II BGB§ 322 I ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 169,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist begründet.

5

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus § 535 II BGB Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Restmieten für die Jahre 1998, 1999 und bis Ende Mai 2000.

6

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten berechtigt waren die 6 % Minderung hinsichtlich der Bruttomiete oder nur der Nettomiete vorzunehmen. Richtigerweise ist grundsätzlich nur hinsichtlich der Miete ohne Nebenkosten eine Minderung zulässig, da nur die Nettomiete der Abgeltung des Gebrauchswerts dient, der durch einen Mangel herabgesetzt wird. Die Beklagten haben somit zuviel gemindert und sind verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Wegen der Anspruchshöhe wird auf die Ausführung des Klägers in der Klageschrift verwiesen.

7

Eine andere Berechnungsweise ist auch nicht wegen der Urteile AG Eschweiler – 4 C 1245/90 – und LG Aachen – 6 S 230/91 – zwingend vorgegeben. Nach § 322 I ZPO erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den Rechtsfolgeausspruch nicht aber auch auf die (tragenden) Entscheidungsgründe.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Streitwert: bis 300,00 EUR

10

Dr. C