Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·10 C 323/04·14.02.2005

Haftung für tätliche Körperverletzung: Lohnfortzahlung und Schmerzensgeld teils zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zu 2) wurde vom Beklagten nach gemeinsamem Alkoholkonsum in ihrer Wohnung tätlich verletzt; die Arbeitgeberin (Klägerin zu 1) verlangt Erstattung gezahlter Lohnfortzahlungen. Das Gericht prüfte die Haftung nach §§ 823, 249 ff. BGB und die Angemessenheit des Schmerzensgeldes. Es verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 2.625,48 € an Klägerin 1) und 700 € Schmerzensgeld an Klägerin 2), sonstige Ansprüche werden abgewiesen; die Schmerzensgeldhöhe wurde wegen Mitverursachung, Entschuldigung und Vergleichsangebot gemindert.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin 1 erhält 2.625,48 € Lohnfortzahlungsschaden; Klägerin 2 erhält 700 € Schmerzensgeld; der Rest der Klage wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine andere vorsätzlich oder fahrlässig körperlich verletzt, haftet nach § 823 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich des vom Arbeitgeber übernommenen Lohnfortzahlungsschadens.

2

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie den Gesamtumständen der Tat.

3

Mitverursachendes Verhalten der Geschädigten und positives Nachtatverhalten des Täters sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und können den Entschädigungsbetrag mindern.

4

Eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Trunkenheit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit derart ausschließt, dass dem Handelnden kein Vorwurf trifft.

5

Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründen Verzugs- und Schadenszinsen nach den §§ 286, 288 BGB, sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

Relevante Normen
§ 823, 249 ff. BGB§ 827 BGB§ 227 BGB§ 254 BGB§ 823 BGB§ 249, 252 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.625,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. 5. 2004 und an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. 2. 2004 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 2) 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat diese selbst 13/20 und der Beklagte 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser selbst 7/10 und die Klägerin zu 2) 3/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Im Übrigen wird den Parteien gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 2) ist bei der Klägerin zu 1) angestellt. Am 00.00.0000 gegen 2.00 Uhr morgens griff der Beklagte, der damals mit der Klägerin zu 2) eng befreundet war, diese nach gemeinsamem Alkoholgenuß in deren damaliger Wohnung tätlich an. Die Klägerin zu 2) wurde hierbei verletzt und war längere Zeit arbeitsunfähig.

3

Die Klägerin zu 2) verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Mindesthöhe sie mit 2.000 € bezeichnet. Die Klägerin zu 1) macht ihren Lohnfortzahlungsschaden geltend (Spezifizierung: Bl. 14 d. A.).

4

Die Klägerin zu 1) beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.625,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. 5. 2004 zu zahlen.

6

Die Klägerin zu 2) beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. 2. 2004 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er bestreitet eine vorsätzliche Körperverletzung der Klägerin zu 2).

11

Die Akte StA Aachen 506 Js 329/04 ist zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist überwiegend begründet.

13

Der Klägerin zu 1) steht der begehrte Schadensersatzanspruch – Lohnfortzahlung für die arbeitsunfähige Klägerin zu 2) - aus §§ 823, 249 ff. BGB zu.

14

Das Gericht hat nach Auswertung der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte die Klägerin zu 2) am 00.00.0000 in schuldhafter Weise erheblich verletzt hat.

15

Die vor Ort erschienenen Polizeibeamten haben dokumentiert, dass die Polizei aufgrund weiblicher Hilferufe aus der Wohnung der Klägerin zu 2) verständigt worden war. In dieser Wohnung hielten sich nach den polizeilichen Feststellungen nur die Klägerin zu 2) und der Beklagte auf. Die Beamten haben die Klägerin erheblich verletzt angetroffen, während der Beklagte äußerlich unverletzt war (Bl. 3 d. BA).

16

Dieser Befund kann vernünftigerweise nur dahin gedeutet werden, dass der Beklagte die Klägerin in der fraglichen Nacht verprügelt hat. Eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des Beklagten i. S. von § 827 BGB kann ausgeschlossen werden, da dieser gemäß den polizeilichen Feststellungen „uneingeschränkt aufnahmefähig“ war (Bl. 3 d. BA).

17

Auch eine Notwehrsituation (§ 227 BGB) kann aufgrund der körperlichen Unverletztheit des Beklagten ausgeschlossen werden; ebenso ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) i. S. von § 254 BGB. Zwar hat diese, wie noch darzustellen sein wird, die zu den Verletzungen führende Ausgangssituation durchaus mit heraufbeschworen. Ein vorwerfbares Mitverschulden i. S. des § 254 BGB lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

18

Damit haftet der Beklagte gemäß § 823 BGB für die Schadensfolgen und damit entsprechend  §§ 249, 252 BGB auch für den der Klägerin zu 1) entstandenen Lohnfortzahlungsschaden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rn. 136; § 252 Rn. 9).

19

Dieser ist schlüssig und plausibel dargelegt und der Höhe nach nicht in Frage gestellt worden.

20

Der Klägerin zu 2) steht gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 700 € zu.

21

In die Schmerzensgeldbemessung fließen folgende Faktoren ein:

22

- Die Klägerin zu 1) hat durch den Vorfall vom 00.00.0000 eine Nasenprellung, eine schwere Sternumprellung, multiple Hämatome an Hals, Armen und Beinen sowie ein reaktiv depressives Syndrom nach Schockwirkung erlitten. Sie mußte für 14 Tage eine Halsstütze tragen und litt unter behandlungsbedürftigen Schlafstörungen (Bl. 4 d. A. 10 C 492/04).

23

- Sie war 25 Arbeitstage arbeitsunfähig (Bl. 14 d. A.).

24

- Die Klägerin zu 2) hat die zur Verletzungshandlung führende Ausgangssituation mit heraufbeschworen. Sie hat gemeinsam mit dem Beklagten in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und „lieferte“ sich mit diesem, nach aller Erfahrung enthemmungsbedingt, einen verbalen Streit (Bl. 3 d. BA).

25

- Der Beklagte hat sich bereits zwei Tage nach der Tat bei der Klägerin förmlich entschuldigt (Bl. 17 d. BA).

26

- Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtlich einen Täter-Opfer-Ausgleich im Umfang von 2.000 € angeboten (Bl. 39 d. BA), welcher nicht zustandegekommen ist, da die Klägerin zu 2) eine Einmal- und keine Ratenzahlung akzeptieren wollte (Bl. 15/16 d. Akte 10 C 492/04).

27

- In demselben Sinn hat sich die Klägerin zu 2) auch im Gütetermin vom 20. 1. 2005 geäußert. Die Vergleichsgespräche scheiterten, weil die Klägerin zu 2) trotz der wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse des Beklagten keine Ratenzahlungen seinerseits akzeptieren wollte.

28

Das Tatgeschehen und das Verletzungsbildes rechtfertigen ein durchaus hohes Schmerzensgeld in der angenommenen Höhe von bis zu 2.000 €.

29

Verschiedene Faktoren führen jedoch zu einer deutlichen Reduzierung des vorgenannten Betrages: Die Vorgeschichte der Tat - gemeinsamer, zur Enthemmung führender Alkoholgenuss, verbaler Streit - wirkt sich, weil die Klägerin zu 2) die Ausgangssituation der Verletzungshandlung mit herbeigeführt hat, schmerzensgeldreduzierend aus.

30

Das Nachtatverhalten des Beklagten ist positiv zu bewerten. Seine Bereitschaft zur Entschuldigung und zur Schmerzensgeldleistung war von Anfang an gegeben. Auch dieser Umstand reduziert die notwendige Höhe der gebotenen billigen Entschädigung der Klägerin zu 2).

31

Schließlich ist das Nachtatverhalten der Klägerin zu 2) negativ und damit schmerzensgeldsenkend zu bewerten. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zu 2) mit dem Hinweis auf eine begehrte Einmalzahlung alle Regulierungsversuche blockiert hat, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten offensichtlich nicht mehr als die angebotenen Ratenzahlungen„hergeben“.

32

Ein Schmerzensgeld von 700 € ist daher insgesamt tat- und schuldangemessen.

33

Die Zinsforderungen sind begründet gemäß §§ 286, 288 BGB.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

35

Streitwert: 4.625,48 € (Antrag zu 1: 2.625,48 €; Antrag zu 2: 2000 €).