Teilweise stattgegebene Schadensersatzklage wegen Differenzbesteuerung im Wiederbeschaffungswert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Das AG schätzte den Unfallsachschaden gemäß § 287 ZPO auf 1.464 €, wobei das DEKRA-Gutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ausweist. Mangels Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs ist ein effektiver Umsatzsteueranteil von 2,4 % herauszurechnen. Dem Kläger werden daraus 170,90 € zuzüglich Zinsen zugesprochen; die Klage insoweit abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 170,90 € zzgl. Zinsen; der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Geltendmachung von Unfallsachschaden ist vom ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert ein auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG entfallender Umsatzsteueranteil herauszurechnen, soweit der Geschädigte keinen Ersatzgegenstand erworben hat und nach § 249 Abs. 2 BGB n.F. kein Erstattungsanspruch für die beim Ankauf aufgewendete Umsatzsteuer besteht.
Ein vom Inhalt her nicht in Frage gestelltes Gutachten kann als ausreichliche Grundlage für die Schätzung des erstattungsfähigen Schadens nach § 287 ZPO dienen.
Bei Gutachten, die Bruttowerte unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung ausweisen, ist der tatsächliche Umsatzsteueranteil nicht mit dem vollen Regelsteuersatz anzusetzen, sondern anhand der zugrundegelegten Handelsspanne des Gebrauchtwagenhandels zu bestimmen.
Zinsen auf den titulierten Schadensersatzanspruch stehen dem Geschädigten bei Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 30.4.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflichtVG, 6 AuslPflichtVG, 249 BGB noch die Zahlung eines weiteren Betrages von 170,90 € verlangen.
Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Unfallsachschaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 1.464 €, worauf der Beklagte erst 1.293,10 € geleistet hat. Als Schätzungsgrundlage dient insoweit das von seinem Inhalt her auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellte Gutachten der DEKRA vom 6.1.2003. Der DEKRA-Sachverständige hat hierin bezüglich des klägerischen Pkws einen Wiederbeschaffungswert von 1.500 € "incl. MWSt." bzw. "bei Regelbesteuerung ohne MWSt. von 1.293,10 €" ermittelt.
Diese Ausführung des Gutachters sind mangels abweichender Anhaltspunkte dahin zu verstehen, dass der Bruttowiederbeschaffungswert von 1.500 € unter Zugrundelegung der sog. "Differenzbesteuerung" ( § 25a UStG) ermittelt worden ist (vgl. für ein nahezu wortgleiches DEKRA-Gutachten zutreffend und überzeugend AG Essen NZV 2003, 535 [536] sowie AG Brandenburg NZV 2003, 389; vgl. auch AG Erkelenz NJW 2003, 2617; AG Papenburg NJW 2003, 2617). Deshalb beläuft sich der Umsatzsteueranteil in dem von dem Gutachter ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert auf 16 % der tatsächlichen Handelsspanne eines seriosen Gebrauchtwagenhändlers, welche das Gericht mit den Amtsgerichten Essen und Brandenburg (a. a. O.) unter Bezugnahem auf die Gesetzesmaterialien zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. (BT-Drucksache 742/01, S. 57; vgl. hierzu AG Essen a. a. O.) sowie den Veröfffentlichungen der Informationsdienste DAT und Schwacke (vgl. hierzu AG Brandenburg a. a. O.) auf 15 % schätzt.
Auf den gesamten Bruttowiederbeschaffungswert bezogen ergibt dies einen tatsächlichen Umsatzsteueranteil von 2,4 % (15 % x 0,16).
Da der Kläger, welcher unstreitig bislang kein Ersatzfahrzeug erworben hat, gemäß § 249 Abs. 2 Satz n. F. BGB keinen Anspruch auf Erstattung der für den Ankauf einer Ersatzsache aufzuwendenden Umsatzsteuer hat, ist deshalb aus dem von dem DEKRA-Gutacher ermittelten Bruttowiederbeschaffungwert nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Umsatzsteueranteil von 2,4 % herauszurechnen. Hieraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Schadensbetrag in dem oben dargelegten Umfang, woraus sich wiederum nach Abzug der bereits erfolgten Regulierung die titulierte Restforderung errechnet (vgl. zur Problematik jetzt auch Notthoff NZV 2003, 509 [516]; Lemcke r+s 2003, 441 [443]; jw. m. w. N.).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 206,90 €.
Dr. R