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Amtsgericht Aachen·10 C 285/04·12.09.2005

Schmerzensgeld nach Kopfnuss mit Zahnverlust: 750 €; Arztkosten mangels Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil stritten die Parteien über Schmerzensgeld und Zahnarztkosten nach einer Auseinandersetzung auf einer Veranstaltung. Das Gericht sah es nach Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Beklagte der Klägerin ohne Rechtfertigung eine Kopfnuss versetzte und dadurch zwei Vorderzähne verlor. Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte das Gericht; Notwehr sei nicht bewiesen. Es sprach 750 € Schmerzensgeld zu, wies die begehrten Behandlungskosten wegen unsubstanziierten Vortrags ab und hielt das Versäumnisurteil nur entsprechend aufrecht.

Ausgang: Einspruch führt zur teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils; 750 € Schmerzensgeld zugesprochen, Behandlungskosten mangels Substantiierung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus.

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Wer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrlage.

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Bedingter Verletzungsvorsatz liegt vor, wenn der Handelnde eine Verletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und sie billigend in Kauf nimmt.

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Ein Mitverschulden des Verletzten (§ 254 BGB) ist nur zu berücksichtigen, wenn ein eigenes, für den Schaden ursächliches Fehlverhalten feststeht.

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Ein Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten ist unschlüssig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche Kosten dem Geschädigten tatsächlich verblieben sind (insbesondere unter Berücksichtigung von Erstattungen Dritter).

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 32 ff. StGB§ 227 ff. BGB§ 286 ZPO§ 445 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein angemessenes Schmer-zensgeld von 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 7. 7. 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. Dies gilt nicht für die durch das Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 verur-sachten Säumniskosten, welche die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betra-ges abwenden, sofern nicht die Gegenpartei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Parteien hielten sich in der Walpurgisnacht (30. 4. / 1. 5.) 2004 während einer Veranstaltung auf der Burg T auf.

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Dabei kam es zwischen den Parteien zu einem Vorfall, dessen Hergang im einzelnen streitig ist:

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr nach einem kurzen Wortwechsel grundlos eine "Kopfnuss" ins Gesicht versetzt. Hierdurch habe sie zwei Vorderzähne verloren.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 € sowie die Erstattung ihrer schadensbedingten Unkosten, welche sie zunächst mit 2.115,43 € beziffert hat.

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Nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat, ist sie mit Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 dazu verurteilt worden, an die Klägerin 2.115,43 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €, jeweils nebst gesetzlicher Verzinsung ab dem 7. 7. 2004, zu zahlen.

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Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin hat im Verlauf des Verfahrens ihre Schadensersatzforderung auf 1.135,66 € reduziert und die Klage in Höhe von 979,77 € zurückgenommen (Bl. 61, 73 d. A.).

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Sie beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 nach Maßgabe der vorstehenden Klagerücknahme aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 30. 7. 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, der Klägerin eine Kopfnuss versetzt zu haben. Vielmehr sei sie ihrerseits tätlich angegriffen worden. Daher habe die Klägerin während des streitigen Vorfalls keine Zahnschäden erlitten.

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Die Akte Staatsanwaltschaft Aachen 607 Js #####/####ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.

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Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 15. 2. 2005 (Bl. 70 ff. d. A.), 4. 5. 2005 (Bl. 129 d. A.) und 31. 5. 2005 (Bl. 140 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26. 4. 2005 (Bl. 106 ff. d. A) bzw. 31. 5. 2005 (Bl. 136 ff. d. A.) sowie die schriftlichen Zeugenaussagen Bl. 144, 145 f. d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 750 € zu.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte der Klägerin mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz eine Kopfnuss in das Gesicht versetzt hat, ohne dass insoweit ein Rechtfertigungsgrund i. S. der §§ 32 ff. StGB bzw. §§ 227 ff. BGB gegeben war.

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Die jeweils persönlich glaubwürdigen Zeugen I2 - der Ehemann der Klägerin -, X2, Volker X2, Melanie X2, Margarete X2 und I haben – in der Darstellung des Kerngeschehens übereinstimmend - Folgendes geschildert: Die Klägerin und ihr Ehemann bzw. ihre Bekannten gingen gemeinsam durch den mit zahlreichen Veranstaltungsbesuchern angefüllten Innenhof der Burg T, wobei die damals 17 Jahre alte Zeugin X2 und die Klägerin insoweit vor den anderen Bekannten liefen. Die Beklagte bewegte sich mit höherer Geschwindigkeit in derselben Richtung. Beim Überholen der Klägerin bzw. der Zeugin X2 schubste sie die letztgenannte zur Seite, so dass sie gegen andere Festteilnehmer fiel. Die Klägerin sprach die Beklagte auf dieses Verhalten an und fragte sie sinngemäß, ob es denn nötig sei, Kinder zu schubsen. Hierauf bewegte sich die Beklagte auf die Klägerin zu und versetzte ihr eine Kopfnuss ins Gesicht.

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Von der Richtigkeit dieses Geschehensablaufes ist das Gericht überzeugt (§ 286 ZPO). Die vorgenannten Zeugen haben den Sachverhalt sämtlich im Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Soweit ihre Aussagen in Details, u. a. hinsichtlich der vieldiskutierten "Mr.-Spock-Ohren", voneinander abwichen, lässt dies die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen zum Kerngeschehen nicht entfallen. Insoweit darf auch nicht übersehen werden, dass die Aussagen der vorgenannten Zeugen nicht nur untereinander im Kerngeschehen übereinstimmten, sondern jeweils auch mit ihren zeitnäheren Bekundungen im Strafverfahren korrespondierten (Bl. 12 ff. d. BA). Auch diese Aussagekontinuität der Zeugen I2, X2, Volker X2, Melanie X2, Margarete X2 und I spricht für die Richtigkeit ihrer Bekundungen.

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Die weiteren Zeugenaussagen führen zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Bezüglich der Zeugin X(Bl. 107 ff. d. A.), der neun Jahre alten Tochter der Beklagten, hat das Gericht nach dem von ihr gewonnenen Eindruck Zweifel daran, ob sie Gesehenes und Gehörtes in der notwendigen Distanz voneinander trennen konnte. Deshalb stellt sich die Aussage der Zeugin X letztlich als unergiebig dar.

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Der zum Personal der Burg T gehörende Zeuge S hat den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet, weshalb auch seine Bekundungen insoweit unergiebig blieben (Bl. 115 ff. d. A.). Sofern er aussagte, die Klägerin und ihre Begleiter hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt desselben Abends in stark alkoholisiertem Zustand "Randale" gemacht und seien von ihm zur Ordnung gerufen worden, hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Denn keiner der Zeugen I2, X2, Volker X2, Melanie X2, Margarete X2 und I konnte sich an einen solchen Vorfall erinnern. Vielmehr war bei allen vorgenannten Zeugen, sofern ihnen die Aussage des Zeugen S vorgehalten wurde, echte Überraschung zu spüren.

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Am bedeutsamsten von den weiteren Zeugenaussagen ist diejenige der Zeugin X3 (Bl. 117 ff. d. A.), einer Freundin der Beklagten. Sie schildert eine massive Aggression von Seiten der Klägerin und ihrer Begleiter gegen die insoweit passive, zu Boden geschlagene Beklagte. Das Gericht glaubt der Zeugin X3 ihre Bekundungen nicht. Vielmehr geht die Überzeugung des Gerichts dahin, dass ihre Phantasie der Zeugin einen Streich gespielt hat. Für diese Würdigung spricht nicht nur der diametrale Gegensatz zwischen ihrer Aussage und den glaubhaften Bekundungen der weiteren Zeugen (s. o.), sondern auch der Polizeivermerk vom 9. 9. 2004 (Bl. 31 d. A.). Danach hat die Beklagte der zum Tatort gerufenen Polizei nicht etwa, was, wenn es zutrifft, nahegelegen hätte, von Gewalttaten der Klägerin ihr gegenüber berichtet, sondern lediglich erklärt, im Gedränge der Menschenmassen habe man regelmäßig auf ihr Gewand getreten. Wenn dies die wichtigste Botschaft war, die die Beklagte den Beamten übermitteln wollte, dann spricht nach der Lebenserfahrung alles dagegen, dass sie tatsächlich das Opfer massiver Tätlichkeiten war und diese den Beamten verschwiegen haben soll. Dies gilt erst recht, nachdem die Klägerin, wie derselbe Vermerk festhält, die Beklagte ihrerseits entsprechend dem hiesigen Klagevortrag des tätlichen Angriffes bezichtigt hatte. Was hätte für die Beklagte dann nähergelegen, als die Angriffe auf ihre Person ebenfalls vorzubringen, wenn diese denn tatsächlich stattgefunden haben?

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Der Zeuge O (Bl. 120 ff. d. A.) hatte nur noch eine relativ dürftige Erinnerung und den eigentlichen Vorfall nicht gesehen. Er bekundete an substantiellen Fakten lediglich, dass ein Mann der Beklagten mit der Faust in den Rücken gestoßen habe, worauf unten noch einzugehen sein wird.

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Die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung der Klägerin (§ 445 ZPO) konnte ihren Sachvortrag nicht bestätigen (Bl. 136 ff. d. A.).

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Die Überzeugung des Gerichts geht desweiteren dahin, dass die Klägerin infolge des Angriffs der Beklagten tatsächlich den Schneidezahn 21 sofort verlor und ein zweiter, nämlich der Zahn 22, ihr aufgrund massiver Beschädigungen - Querfraktur im mittleren Wurzeldrittel - entfernt werden musste. Die Tatsache, dass die Klägerin am Tattag einen Zahn verlor, ist unstreitig und wird von allen Zeugen bestätigt. Aufgrund der glaubhaften schriftlichen Aussage des Zahnarztes Dr. L ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass die beiden beschädigten Zähne der Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten in keiner Weise vorgeschädigt waren (Bl. 145 f. d. A.).

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Eine Notwehrsituation zugunsten der Beklagten konnte von ihr nicht bewiesen werden (vgl. zur Beweislast Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 Rn. 173). Wie oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Beklagte lediglich wegen des Beiseitestoßen der 17jährigen X2 ermahnt hatte, bevor es zu der fatalen Kopfnuss kam. Ein Rechtfertigungsgrund zugunsten der Beklagten ist damit nicht zu erkennen. Aus denselben Gründen fehlt es auch an einem Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB).

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Das Gericht geht weiter aufgrund des von den Zeugen beschriebenen Geschehensablaufs davon aus, dass die besagte Kopfnuss zumindest mit bedingtem Verletzungsvorsatz erfolgte. Denn wer seinen Kopf in Richtung einer dritten Person, auch wenn möglicherweise nicht gezielt, stößt, nimmt hierbei die Verletzung anderer Personen zumindest billigend in Kauf. Dies gilt auch, wenn die Beklagte, wie von ihr selbst bekundet und von der Zeugin X3 bestätigt, nachtblind ist. Denn falls dies zutrifft ist sie erst Recht zur Vorsicht verpflichtet, wenn sie ihren Kopf in von ihr nicht einsehbare "Regionen" stößt. Tut sie dies trotzdem, lässt die Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass sie die Verletzung anderer Personen damit zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht einerseits das vorstehend geschilderte Verletzungsbild gewürdigt. Andererseits geht das Gericht, wie ausgeführt, nicht von einem direkten Vorsatz der Beklagten aus. Auch eine durch Nachtblindheit und das große Gedränge entstandene Panikreaktion der Beklagten vermag nicht ausgeschlossen zu werden. Diese Umstände sprechen für eine zurückhaltende Schmerzensgeldbemessung. Hinzutritt, dass die Beklagte selbst verletzt worden ist und, wie ihr Zahnarzt, der Zeuge Dr. C, glaubhaft bekundet hat, am 4. 5. 2004 sich mit einer starken Schwellung des rechten Unterkiefers bei ihr vorstellte (Bl. 144 d. A.). Als Ursache kommt hierfür ein tätlicher "Racheangriff" aus dem Kreis der Begleiter der Klägerin in Betracht, wie ihn der Zeuge O glaubhaft geschildert hat.

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An sich kann für Taten der hier vorliegenden Art durchaus ein Schmerzensgeld von 1.000 € zugesprochen werden (vgl. OLG Köln VersR 1992, 1472; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1307; AG Bochum zfs 1986, 135). Die vorgenannten Umstände lassen jedoch eine Schmerzensgeldreduzierung auf 750 € als billig und gerecht erscheinen.

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Die Forderung nach Erstattung von Behandlungskosten von 1.135,66 € ist unsubstanziiert. Der Klägervortrag lässt nicht erkennen, in welchem Ausmaß überhaupt von ihr selbst Behandlungskosten zu tragen sind.

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Die einzigen diesbezüglichen "Zahlen" enthält der Heil- und Kostenplan des Zeugen Zahnarzt Dr. L vom 3. 5. 2004 (Bl. 6 ff. d. A.). Auf den Hinweis des Gerichts vom 4. 11. 2004 (Bl. 55 d. A. zu 4.), die Klägerin möge darlegen, in welchem Umfang die Krankenkasse die angefallenen Behandlungskosten erstattet hat, ist außer der Teilklagerücknahme vom 11. 1. 2005 (Bl. 61 d. A.) kein konkreter Sachvortrag erfolgt. Auch das wiederholte Bestreiten der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Arztkosten (z. B. Bl. 97 d. A.) führte zu keinem weiteren Vortrag der Klägerin, und dies, obwohl ihre Behandlung ausweislich der Aussage des Zeugen Dr. L bereits am 28. 6. 2004 beendet war (Bl. 145 d. A.). Es ist auch unter diesem Aspekt nicht verständlich, weshalb die Klägerin keine konkreten "Zahlen auf den Tisch" legt, für welche Leistungen sie den geltend gemachten Betrag erstattet haben möchte. Ihr diesbezügliches Begehren ist deshalb als unsubstanziiert und unschlüssig zurückzuweisen.

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Die Zinsforderung ist begründet gemäß §§ 291, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.115,43 €.