Nachbarstreit: Rücksetzungsansprüche für Grenzbepflanzung nach NachbarG NRW
KI-Zusammenfassung
Nachbargrundstücke stritten über Rücksetzung/Entfernung zahlreicher Pflanzen, Lärm durch Gartenlautsprecher sowie Zaun, Wellblechplatten und Windspiel. Das Gericht gab der Klage nur hinsichtlich einzelner Grenzabstände statt und verurteilte die Beklagten zur Rücksetzung von Hemlocktanne, Scheinzypresse, Stechpalme und Thuja. Im Übrigen wies es die Klage mangels Vorhandenseins, wegen Fristablaufs nach § 47 NachbarG NRW, fehlender Beweisbarkeit der Lärmbelästigung bzw. aus Treu und Glauben ab. Die Widerklage blieb insgesamt ohne Erfolg, u.a. weil behauptete Pflanzen nicht vorhanden waren bzw. § 242 BGB entgegenstand.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich der Rücksetzung einzelner Grenzbepflanzungen erfolgreich; im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rücksetzung grenznaher Bepflanzung kann sich aus § 1004 BGB i.V.m. den Grenzabstandsvorschriften des NachbarG NRW ergeben, wenn der gesetzliche Mindestabstand unterschritten ist.
Der Rücksetzungsanspruch nach dem NachbarG NRW ist ausgeschlossen, wenn die Ausschlussfrist des § 47 NachbarG NRW bei Klageerhebung abgelaufen ist.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Lärmeinwirkungen aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller die Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle beweist; widersprüchliche Zeugenaussagen können zur Beweisfälligkeit führen.
Ein Beseitigungsanspruch gegen eine über die Ortsüblichkeit hinausgehende Einfriedung kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn die höhere Einfriedung als Schutzmaßnahme zur Konfliktbewältigung im nachbarlichen Verhältnis gerechtfertigt ist (Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 NachbarG NRW).
Fehlt es bei behaupteten Immissionen (z.B. Windspielgeräuschen) an substantiiertem Vortrag zu Art, Intensität und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung, ist ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB regelmäßig nicht schlüssig dargelegt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende auf ihrem Grundstück X-Straße ?? , befindliche Pflanzen zurückzusetzen:
die kanadische Hemlocktanne (Tsuga canandensis) auf einen Abstand von minde-stens 4 Metern zur Grundstücksgrenze; die Scheinzypresse (Chamaecyparis lawso-niana) auf einen Abstand von mindestens 2 Metern zur Grundstücksgrenze; die Stech-palme (Ilex aquifolium) auf einen Abstand von mindestens 1 Meter zur Grundstücks-grenze sowie den abendlichen Lebensbaum (Thuja occidentalis) auf einen Abstand von mindestens 2 Metern zur Grundstücksgrenze.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagten als Ge-samtschuldner 1/5 zu tragen. Dies gilt nicht für die notwendigen Auslagen des Wider-beklagten zu 2), welche die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € und die Klägerin gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, so-fern nicht die jeweilige Gegenpartei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über diverse Einzelfragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. die an der Grenze ihres Grundstücks X -Straße ??, befindliche Felsenmispel auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Rose auf einen Abstand von mindestens 0,50 m, die Flieder auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Hemlocktanne auf einen Abstand von mindestens 4 m, die Scheinzypresse auf einen Abstand von mindestens 2 m, die japanische Aralie auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Bambuspflanze auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Sommerflieder auf einen Abstand von mindestens 1 m, die weitergehende Hemlocktanne auf einen Abstand von mindestens 3 m, das Riesenchinaschilf auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Eibe mehrstielig auf einen Abstand von mindestens 4 m, den Bambus auf einen Abstand von mindestens 0,50 m, die Stechpalme als Strauch auf einen Abstand von mindestens 1 m, die weitergehende Stechpalme als Strauch auf einen Abstand von mindestens 1 m, die Glanzmispel auf einen Abstand von mindestens 1 m sowie die weitergehende Scheinzypresse auf einen Abstand von mindestens 2 m zurückzusetzen sowie die Felsenbirne auf eine Höhe von maximal 3 Metern, den Ranunkelstrauch auf eine Höhe von maximal 1,95 m und die Japanische Zierkirsche auf maximal 3 Meter Höhe zurückzuschneiden;
2. es zu unterlassen, sie durch Benutzung eines im Gartenbereich an der gemeinsamen Grenze befindlichen Lautsprechers zu belästigen;
3. die auf ihrem Grundstück X-Straße ??, im Bereich des Zaunes zum Grundstück X-Straße ?? -2, befindlichen zwei Wellblechsichtblenden, Breite je ca. 1,08 m und Höhe 2 m, weiße Farbe, zu entfernen (verbundene Akte 10 C 143/01, Bl. 2);
4. die von ihnen installierten Windspiele zu entfernen (verbundene Akte 10 C 143/01, Bl. 2);
5. den entlang der Grundstücksgrenze errichteten Maschendrahtzaun in Höhe von ca. 2 m auf einer Länge von ca. 15 m zu entfernen (verbundene Akte 10 C 143/01, Bl. 34).
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,
die Widerbeklagten zu verurteilen,
1. die Scheinzypressen zu beseitigen, hilfsweise auf einen Abstand von mindestens 2 m zurückzusetzen, den Ranunkelstrauch zu beseitigen, hilfsweise auf einen Abstand von mindestens 50 cm zurückzusetzen, die Säulenzypresse zu beseitigen, hilfsweise auf einen Abstand von mindesten 2 m zurückzusetzen;
2. die gegen ihren Zaun stehende Kübelbepflanzung auf einen Abstand von mindestens 0,50 m zurückzusetzen;
3. das Wasserfaß auf einen Mindestabstand von 0,50 m von ihrem Zaun zurückzusetzen;
4. die an ihrem Zaun befestigten Nylonschnüre zu beseitigen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 28. 5. 2001 (Bl. 97 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 14. 2. 2002 (Bl. 129 d. A.), teilweise neugefaßt durch Beschluss vom 30. 7. 2002 (Bl. 171 d. A.) sowie ergänzt durch Beschluss vom 12. 2. 2003 (Bl. 224 d. A.), Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. 2. 2002 (Bl. 129 ff. d. A.) und vom 2. 7. 2002 (Bl. 165 ff. d. A.) sowie auf die beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen St. vom 1. 12. 2002 (Bl. 166 ff. d. A.) und vom 9. 6. 2003 (Bl. 240 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Aktivlegitimation der Klägerin gründet sich auf die Zessionsurkunde vom 10. 5. 2000 (Bl. 73 d. A.).
Im übrigen gilt Folgendes:
I.
Der Klageantrag zu 1. ist nur zu einem Teil begründet nach § 1004 BGB.
Die nachfolgende Diskussion der einzelnen Pflanzen erfolgt in der Reihenfolge ihrer Darstellung im Klageantrag.
(1) Bezüglich der Felsenmispel bestehen keine Ansprüche der Klägerin. Denn aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen St. befindet sich in dem streitigen Grenzbereich kein solches Gewächs. Der Sachverständige hat am 17. 10. 2002 den gesamten Vegetationsbestand im Grenzbereich der Grundstücke der Parteien umfassend dokumentiert (Bl. 203/204 d. A.). Eine Felsenmispel (Cotoneaster salicifolius) befindet sich nicht darunter.
(2) Eine Rose befindet sich nach den ausdrücklichen Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht in dem streitigen Bereich (Bl. 197/245 d. A.).
(3) Bezüglich des streitigen Flieders gelten die Ausführungen zu (1) entsprechend.
(4) Die erstbenannte kanadische Hemlocktanne (Tsuga canadensis) ist hingegen auf einen Abstand von 4 Metern zur Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Es handelt sich hierbei um einen stark wachsenden Baum, bezüglich dessen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbarG NRW ein entsprechender Abstand einzuhalten ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beläuft sich der aktuelle Abstand jedoch auf lediglich 0,50 m (Bl. 195 d. A.). Die Eigenschaft eines stark wachsenden Baumes ergibt sich daraus, dass dieser nach den sachverständigen Feststellungen 15 bis 20 m hoch wird (Bl. 204 d. A. zu 21.; vgl. hierzu LG Arnsberg AgrarR 1987, 58).
(5) Die Scheinzypresse (Chamaecyparis lawsonia) ist auf einen Abstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Es handelt sich hierbei um einen Baum i. S. von § 41 Abs. 1 Nr. 1 b NachbarG NRW (vgl. Gutachten Bl. 204 d. A. zu 18.), welcher sich nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich in einem Abstand von 1,10 m (Bl. 196 d. A.) anstelle der gesetzlich geboten 2 m von der Grundstücksgrenze befindet.
(6) Die Aralie ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht mehr vorhanden (Bl. 65 d. A.). Eine Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO) ist insoweit nicht erklärt worden, so dass der Klageantrag auch insoweit - negativ - zu bescheiden ist.
(7) Der erstbenannte Bambus steht gemäß den gutachterlichen Feststellungen als Strauch in einem § 41 Abs. 1 Nr. 2 NachbarG NRW gerecht werdenden Abstand von 1,70 m von der Grundstücksgrenze (Bl. 204 d. A. zu 11.) und ist daher nicht zurückzusetzen.
(8) Bezüglich des Sommerflieders gelten die Ausführungen zu (1) entsprechend.
(9) Die zweitbenannte Hemlocktanne ist auch nach dem klägerischen Vortrag nicht mehr vorhanden (Bl. 66 d. A.). Auf die Ausführungen zu (6) wird bezug genommen.
(10) Riesenchinaschilf befindet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im streitigen Grenzbereich (Bl. 197/245 d. A.).
(11) Hinsichtlich der Eibe verhält sich die Situation entsprechend(6) und (9; Bl. 66 d. A.).
(12) Der zweitbenannte Bambus = Nr. 22 des Inventars Bl. 204 d. A., ein Strauch i. S. von § 41 Abs. 1 Nr. 2 b NachbarG (Bl. 204 d. A.), steht zwar nach den sachverständigen Feststellungen lediglich in einem Abstand (§ 46 NachbarG NRW) von 0,45 cm anstelle der geforderten 0,50 cm von der Grenze entfernt (Bl. 197/204 d. A.). Nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. 7. 2003 wird die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien allerdings nicht, wie von dem Sachverständigen zugrundegelegt (vgl. z. B. den Vermerk Bl. 257 unten d. A.), durch den streitigen Zaun markiert, sondern befindet sich in einem Abstand von ca. 15 cm von dem Zaun entfernt auf dem Grundstück der Klägerin (Bl. 275 d. A.). Diesem Vorbringen ist von der Klägerin nicht widersprochen worden, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. Somit ist davon auszugehen, dass der fragliche Bambus nicht in einem Abstand von 0,45 cm, sondern von 0,60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht und deshalb im Licht von § 41 Abs. 1 Nr. 2 b NachbarG NRW nicht zu beanstanden ist.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle ausgeführt, dass die vorgenannte Grenzproblematik nur bezüglich dieses Bambusstrauchs von Relevanz ist.
An dieser Stelle ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Bambus Nr. 19 des Inventars Bl. 204 d. A. nicht Verfahrensgegenstand ist. Das Gericht geht mangels anderer Ausführungen zu Lasten der insoweit darlegungsfälligen Klägerin vielmehr davon aus, dass sie von den drei vorhandenen Bambussträuchern lediglich die zwei für die Beklagten "am wenigsten kritischen" = hier Ziffern (11) und (12) zur Klage gebracht hat.
(13) Bezüglich der weißbunten Stechpalme (Nr. 7 des Inventars Bl. 203 d. A.) greift der Ausschlusstatbestand des § 47 NachbarG NRW, da dieser Strauch bei Klageerhebung bereits mindestens 7 Jahre alt war (Bl. 244 d. A.: 2003: 10 - 12 Jahre Alter) und deshalb die 6-Jahres-Frist der vorgenannten Norm bereits verstrichen war. Das nicht weiter begründete Vorbringen der Klägerin, die Feststellungen des Sachverständigen besagten nicht, dass die weißbunte Stechpalme bereits seit der dargelegten Zeitspanne auf dem Grundstück der Beklagten wachse (Bl. 286 d. A.), stellt ersichtlich einen keiner weiteren Erörterung bedürftigen "Vortrag ins Blaue" dar.
(14) Anders verhält es sich mit der zweitbenannten Stechpalme (Ilex aquifolium) = Nr. 8 des Inventars Bl. 203 d. A.). Hierbei handelt es sich um einen bei Klageerhebung 2- 3 Jahre alten Baum (Bl. 244/203 d. A.: 2003: 5-6 Jahre), welcher lediglich in einem Abstand von 0,40 m anstelle der von § 41 Abs. 1 Nr. 1 b NachbarG NRW geforderten 2 m zur Grundstücksgrenze steht. Da lediglich eine Rücksetzung auf mindestens 1 m beantragt ist, konnte nur entsprechend tenoriert werden (§ 308 ZPO).
(15) Die Glanzmispel ist nicht zu entfernen, da auch insoweit der Ausschlusstatbestand des § 47 NachbarG NRW greift: Dieser Baum war bei Klageerhebung im Jahr 2000 bereits mindestens 7 Jahre alt (Bl. 244 d. A.: 2003: 10- 12 Jahre), so dass die 6-Jahres-Frist der vorgenannten Norm verstrichen ist. Auf die Ausführungen zu (13) wird ergänzend Bezug genommen.
(16) Die zunächst versehentlich als Scheinzypresse bezeichnete Thuja (Thuja occidentalis = Nr. 1 des Inventars Bl. 203 d. A., vgl. Bl. 68 d. A.) ist ebenfalls auf einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Wie der Sachverständige St. überzeugend dargestellt hat, befindet sich dieser Baum auf dem Grundstück der Beklagten (Bl. 199 d. A.). Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 b NachbarG NRW ist bezüglich dieses Baumes ein Grenzabstand von 2 m zu wahren, welcher mit den tatsächlich gegebenen 0,50 m deutlich unterschritten wird (Bl. 203 d. A.).
(17) Der begehrte Rückschnitt von Felsenbirne, Ranunkel und japanischer Zierkirsche ist nicht geboten. Ein diesbezüglicher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB), da nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen St. in seinem zweiten Gutachten (Bl. 253 d. A.) von einer solchen Maßnahme nur marginale Vorteile für die Klägerin entstehen würden (vgl. hierzu AG Mettmann WUM 1991, 576; ein diesbezüglicher Anspruch wird per se abgelehnt von LG Dortmund AgrarR 1990, 208).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien zwar noch diverse weitere Pflanzen diskutiert werden, welche jedoch sämtlich nicht streitgegenständlich sind (z. B. Kirschlorbeer, Pfeifenstrauch).
II.
Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch bezüglich der Lautsprecheranlage der Beklagten nicht zu, und zwar insbesondere nicht aus § 1004 BGB. Sie hat nicht zu beweisen vermocht, dass von der streitigen Anlage regelmäßig ein solcher Lärm ausgeht, welcher die Toleranzgrenze des § 906 BGB übersteigt. Das Ergebnis der diesbezüglichen - umfangreichen - Beweisaufnahme ist höchst uneinheitlich. Verschiedene Nachbarn haben als Zeugen bekundet, die von der Klägerin behaupteten Ruhestörungen niemals wahrgenommen bzw. die von den Beklagten per Lautsprecher im Garten gespielte Musik nicht als störend empfunden zu haben (Zeugen Herrn W. W. Bl. 132 R d. A., Frau S. W. Bl. 133 d. A., Herrn U. W. Bl .133 d. A., Herrn R. W. Bl. 133 R d. A., Herrn R. H. Bl. 133 R d. A., Frau B. Sch. Bl. 134 d. A.; Herrn M. Sch. Bl. 134 R d. A.). Die Klägerin ist deshalb insoweit insgesamt beweisfällig geblieben.
III.
(1) Der Klägerin steht - insbesondere aus § 1004 BGB - kein Anspruch auf Entfernung des Gartenzauns der Beklagten zu. Zwar trifft es zu, dass dieser mit einer Höhe von 2 m (vgl. Bl. 18 d. A.) die "Regel-Ortsüblichkeit" von 1,20 m (§ 35 Abs. 1 Satz 2 NachbarG NRW) deutlich übersteigt. Doch ist insoweit der Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 NachbarG NRW zu beachten, nach welchem der Schutz von vom Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen auch eine über die Ortsüblichkeit hinausgehende "stärkere oder höhere" Einfriedung rechtfertigen kann. So verhält es sich hier, wo das wechselseitige Verhältnis der Parteien nach übereinstimmendem Vortrag unter erheblichen Spannungen leidet. Unter diesen Umständen dient aber ein das an sich gebotene Maß übersteigender "Abschottungs-Zaun" unbedingt dem nachbarlichen Frieden, weshalb der Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 35 Abs. 2 NachbarG NRW hier einem Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 1004 BGB entgegensteht.
(2) Aus den selben Gründen besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Entfernung der Wellblechplatten am Gartenzaun der Beklagten.
(3) Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Entfernung des Windspieles der Beklagten kann ebenfalls nicht auf § 1004 BGB oder eine andere Norm gestützt werden. Dem Klägervortrag fehlt insoweit die notwendige Substanziierung. Da es außer Frage steht, dass den Beklagten der Betrieb eines Windspiels in ihrem Garten nicht per se untersagt ist, genügt es insoweit nicht, lediglich subjektive Beschwerden der Klägerin vorzubringen. Vielmehr war es geboten, z. B. konkrete Dezibel-Werte i. S. der Landesimmissionsschutzgesetze bezüglich des von den Geräten ausgehenden Lärms darzulegen, da die Überschreitung bzw. Nichtüberschreitung dieser Werte gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von herausragender Bedeutung für die Beurteilung der Wahrung der Toleranzgrenze des § 906 Abs. 1 BGB durch die Beklagten ist.
B.
Die Widerklage ist nicht begründet.
(1) Den Beklagten als Widerklägern steht kein Beseitigungs- oder Zurücksetzungsanspruch bezüglich von Scheinzypressen, Ranunkeln bzw. Säulenzypressen auf dem Grundstück der Klägerin bzw. des Widerbeklagten zu 2) zu. Denn nach dem von dem Sachverständigen K am 3. 3. 2003 aufgestellten Inventar der Grenzbereichs-Bepflanzungen des klägerischen Grundstücks (Bl. 263 d. A.) befinden sich dort keine Bäume und Sträucher der benannten Arten.
(2) Desweiteren steht den Beklagten als Widerklägern der begehrte Beseitungsanspruch bezüglich des Pflanzkübels bzw. des Wasserfasses nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Positionierung der vorgenannten Objekte gegen § 31 NachbarG NRW verstößt. Denn einem möglichen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB steht der Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) entgegen. Ist den Beklagten hier ausnahmsweise das Recht zur Anlage eines nicht-durchsichtigen "Abschottungszauns" einzuräumen (s. o. A II 1), folgt hieraus quasi spiegelbildlich deren Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Gegenseite hinzunehmen, welche diese in dem für sie nicht ohne weiteres einsehbaren "Randbereich" unmittelbar - aus ihrer Sicht - "hinter dem Zaun" vornehmen, sofern hiervon wiederum keine unzumutbare Belästigung ausgeht. Letzteres ist jedoch ersichtlich nicht der Fall.
(3) Die Nylonschnüre sind unstreitig mittlerweile entfernt worden (Bl. 44 d. A.), weshalb insoweit kein Beseitigungsanspruch mehr besteht.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen Rechnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.500 € (Klage insgesamt: 5.000 €; Widerklage: 500 €; § 19 Abs. 1 GKG).
Dr. R