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Amtsgericht Aachen·10 C 206/06·22.08.2006

Fernabsatz/Widerruf: Unternehmer trägt erforderliche Rücksendekosten, Express- und Lagerkosten nicht

ZivilrechtSchuldrechtFernabsatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Erstattung von 40,12 € für eine fehlgeschlagene Rücksendung und Lagerkosten nach Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags. Das AG Aachen gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7 € nebst Zinsen; die übrigen Forderungen wurden abgewiesen. Entscheidend war, dass nach § 357 II BGB nur erforderliche Rücksendekosten zu ersetzen sind und zusätzliche Express- sowie durch die Absenderin verursachte Lager- und Nachsendekosten nicht vom Unternehmer zu tragen sind.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 7 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Forderungen (Lager- und Expresskosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags trägt der Unternehmer nach § 357 II 2 BGB die Kosten und die Gefahr der zwingenden Rücksendung.

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Erstattungsfähig sind nur die erforderlichen Versandkosten; durch Zusatzleistungen (z.B. Expressversand) erhöhte Kosten sind nach Treu und Glauben nicht zu Lasten des Unternehmers, wenn der Verbraucher zur unfreien Rücksendung berechtigt ist.

3

Kosten für Lagerung und erneute Zustellung, die durch das Verhalten des Absenders/Verbrauchers (z.B. Annahmeverweigerung) entstehen, hat der Unternehmer nicht zu ersetzen, insbesondere wenn der Verbraucher über das Desinteresse des Unternehmers an der Rücksendung informiert war.

4

Ein Zinsanspruch aus der fälligen Forderung kann mit Rechtshängigkeit entstehen; maßgeblich sind §§ 291 i.V.m. 288 BGB.

Relevante Normen
§ 13 BGB§ 14 BGB§ 304 BGB§ 347 Abs. 2 BGB§ 312d BGB§ 355 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2006 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten ein fehlerhaftes Bettlaken über dessen Internetshop. Die Klägerin erklärte mit Hinweis auf ihr 14tägiges Rückgaberecht dem Beklagten gegenüber, von dem Kauf zurücktreten zu wollen. Mit E-mails vom 07. und 10.01.2006 bat der Beklagte darum, eine Rücksendung des Bettlakens nicht bzw. nur in Abstimmung mit ihm vorzunehmen. Die erfolgte Warenrücksendung machte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2006 durch ihre Anwältin bekannt. Hierin wurde eine Frist für die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 20.01.2006 gesetzt. Mit E-mail vom 14.01.2006 erklärte der Beklagte den Verzicht auf eine Rücksendung. Der Beklagte erstattete den Kaufpreis zurück. Eine Rechnung von DHL wegen der erfolglosen Warensendung und zwischenzeitlicher Lagerung der Ware nach der Rücknahmeverweigerung der Klägerin am 27.01.2006 beglich die Klägerin. Die Klägerin forderte von dem Beklagten die Rückerstattung des an DHL gezahlten Betrages von 40,12 € unter Fristsetzung bis zum 15.02.2006. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Nachentgelt für die unfreie Express-Versendung sowie Lager- und weitere Zustellungskosten. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.

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Die Klägerin behauptet, die Kosten für die erfolglose Warenrücksendung und Warenlagerung beruhe auf einer Annahmeverweigerung des Beklagten; ein Verzicht auf die Rücksendung sei vom Beklagten erst nach erfolgter Rücksendung erklärt worden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe eine Annahmepflicht des Beklagten; sie sei zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen und sie selbst treffe insoweit kein Mitverschulden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 40,12 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sowie 8,00 € außergerichtliche Mahnkosten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die entstandenen Kosten habe die Klägerin durch ihre Rücknahmeverweigerung am 27.01.2006 i.H.v. 21,12 € verursacht; auch die Kosten für die erneute Zustellung i.H.v. 7 € habe die Klägerin verursacht; weitere Kosten seien durch die unfreie Aufgabe und die Expresslieferung entstanden. Der Klägerin sei die etwaige Entbehrlichkeit einer Rücksendung vor deren Vornahme bekannt gewesen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; sie treffe als Versenderin eine Annahmepflicht zurückkommender Pakete.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 7 € teilweise begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7 € aus § 347 II 2 BGB zu.

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Die Klägerin und der Beklagte schlossen via Internetshop des Beklagten einen Kaufvertrag über ein Bettlaken ab, auf den, da die Klägerin Verbraucherin und der Beklagte Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sind, die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden. Den Vertrag widerrief die Klägerin binnen der 14tägigen Frist gemäß den §§ 312d, 355 I BGB sowohl telefonisch und per E-mail als auch durch Rücksendung der Ware.

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Die freiwillige Übernahme der Rücksendungskosten und der Kosten, die durch die fehlgeschlagene Zustellung an den Beklagten entstanden sind, bereichern den Beklagten. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften – § 357 II 2 BGB – hat der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der zwingenden Rücksendung nach Widerruf zu tragen.

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Die erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen einen Teil der Kosten für die Rücksendung durch DHL in Höhe von 7 €.

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Es können lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 II 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt war. Überdies war der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz hinlänglich bekannt.

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Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasst diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung in Höhe von 21,12 € und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung in Höhe von 7 €. Denn diese sind ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeverweigerung seitens der Klägerin entstanden.

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Die aufgeführten Kosten der erneuten Zustellung beziehen sich erkennbar auf die der Klägerin als Absenderin eingeräumte Möglichkeit, eine Weisung hinsichtlich einer erneuten Zustellung zu erteilen, um einen Verlust der Sendung zu vermeiden.

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Im Wissen um den Verzicht auf eine Rücksendung konnte die Klägerin die Ware gefahrlos zurücknehmen und damit sowohl Lagerung als auch weitere Zustellungen vermeiden. Die weitere Inanspruchnahme von DHL ist Sache der Klägerin.

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Ein Anspruch auf Zahlungen der verbleibenden 33,12 € besteht auch nicht aus § 280 BGB.

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Es fehlt wegen der freiwilligen Bezahlung der von der Klägerin in Anspruch genommenen DHL-Leistungen insoweit an einem vom Beklagten verursachten Schaden.

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Ein solcher Anspruch ist ebenso wenig aus § 304 BGB herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich tatsächlich in Annahmeverzug befand. Im Zeitpunkt der Rücknahmeverweigerung der Klägerin am 27.01.2006 waren – ob des am 16.01.2006 eindeutig erklärten Verzichts des Beklagten auf die Rücksendung und dessen Bitte um Entsorgung des Lakens – jedenfalls Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung nicht mehr erforderlich.

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Der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Mahnkosten aus §§ 280 I 1, II, 286 BGB besteht nicht. Die Leistungsaufforderungen der Klägerin stellen sich jeweils als Erstmahnungen dar, deren Kosten nicht durch den Verzug verursacht worden sind. In der Zeit deren Vornahme lag kein Verzug vor. Die Frist zur Zahlung bis zum 20.01.2006 wurde vom Beklagten gewahrt. Außergerichtliche Mahnkosten nach der Mahnung vom 09.02.2006 sind nicht ersichtlich.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291 i.V.m. 288 I 2 BGB gerechtfertigt. Rechtshängigkeit der fälligen Forderung trat mit Zustellung des Mahnbescheides am 23.03.2006 ein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 I,

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708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

28

Für die verzögerte Sachbearbeitung wird um Entschuldigung gebeten; die Akte ist zwischenzeitlich zu Ausbildungszwecken verwendet worden.

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Streitwert: 40,12 €.

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Dr. Quarch