Zuschlag in Zwangsversteigerung; Anträge auf Vollstreckungsschutz (§765a ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen schlug das Versteigerungsobjekt dem Meistbietenden für 1.200.000 EUR zu und wies die Anträge des Schuldners auf einstweiligen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zurück. Das Gericht erkannte keinen Ausnahmefall der Härteklausel; wirtschaftliche Nachteile und ein beurkundeter Kaufvertrag mit Bedingungen sowie fehlende Finanzierungsbestätigung reichen nicht aus. Ein Meistgebot von knapp 70% des Verkehrswerts rechtfertigt keine Verschleuderung.
Ausgang: Anträge des Schuldners auf einstweiligen Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO abgewiesen; Zuschlag dem Meistbietenden erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des einstweiligen Vollstreckungsschutzes nach § 765a Abs.1 ZPO setzt ganz besondere Umstände voraus; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Härten genügen nicht.
Die Härteklausel des § 765a ZPO ist nur bei einer Verschleuderung des Grundstücks anwendbar, welche ein krasses Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Meistgebot erfordert.
Ein Meistgebot von über 5/10 des Verkehrswerts im ersten Versteigerungstermin steht nicht per se im Widerspruch zu den guten Sitten und rechtfertigt keine Einstellung des Verfahrens (§§ 74a, 85a ZVG).
Zur Prüfung eines Vollstreckungsschutzantrags sind nachprüfbare Unterlagen vorzulegen (z. B. notariell beurkundeter Kaufvertrag ohne aufschiebende Bedingungen, konkrete Finanzierungszusage); unsichere oder bedingte Vereinbarungen genügen nicht.
Tenor
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den zu zahlenden Betrag von
1.200.000 EURO (eine Million zweihunderttausend)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit
4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Durch die Erteilung des Zuschlags werden der am 07.11.2008 gestellte Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO (Bl. 143 d. A.) und die im Versteigerungstermin abgegebenen Anträge vom 10.11.2008 auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO (Bl. 175-179 d. A.) zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren einstweilen einstellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. An die Erfüllung der Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Mit erheblichen Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden.
Wirtschaftliche oder soziale Gesichtspunkte und allgemeine Interessenabwägungen rechtfertigen nicht die Beschränkung der Vollstreckung.
§ 765 a ZPO ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohenden Nachteile schlechthin dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen, die Vollstreckung also zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde und die Maßnahme des Gläubigers moralisch verwerflich ist. Dabei muss das Schutzbedürfnis des Gläubigers stets voll gewürdigt werden.
Ein derartiger Ausnahmefall, der die Anwendung des § 765 a ZPO rechtfertigen würde, lässt sich hier dem Vorbringen des Schuldners nicht entnehmen. Mit einem eventuellem Verlust der Immobilie und den damit verbundenen Konsequenzen muss der Schuldner rechnen, wenn er eine fällige Schuld des Gläubigers nicht zurückführen kann.
Der Schuldner trägt entscheidungsrelevant zusammengefasst vor, dass kurzfristig ein Käufer mit den nötigen Finanzierungsmitteln zur Ablösung der betreibenden Gläubigerin bereitstehe. Daher sei die Weiterführung des Verfahrens durch die Gläubigerin sittenwidrig. Im übrigen würde durch den Kaufvertrag in höherem Umfang – nämlich einhundertprozentig - Gläubigerbefriedigung eintreten als bei der Versteigerung.
Ferner wies der Schuldner auf die Kollision mit § 88 BSHG hin.
Dem Schuldner wurde im Versteigerungstermin seitens des Gerichts aufgegeben, dass für die Prüfung seines Vollstreckungsschutzantrages gem. § 765 a ZPO bis zum Zuschlagsverkündungstermin nachprüfbare Unterlagen über den angekündigten Verkauf des Objektes (notarieller durchführbarer Kaufvertrag, konkrete Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes) dem Gericht einzureichen seien.
Zwischenzeitlich hat der Schuldner einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von
1.240.000,-- Euro abgeschlossen.
Die Gläubigerin widerspricht dem Einstellungsbegehren. Sie trägt zusammengefasst vor, dass seit Ende 2004 alle Kredite wegen erheblicher Rückstände bzw. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsverpflichtungen zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt seien.
Seitdem seien vom Schuldner eine Mehrzahl von Zahlungszusagen nicht eingehalten und nicht einmal die weiter aufgelaufenen Zinsen auch nur annähernd bezahlt worden.
Die Kaufbedingungen seien für sie nicht akzeptabel.
Im Versteigerungstermin vom 11. November 2008 wurde ein Meistgebot von
1.200.000,-- Euro erzielt.
Die Anwendung der Härteklausel des § 765 a ZPO ist nur im Fall einer Verschleuderung des Grundbesitzes durch die Versteigerung in Betracht zu ziehen. Eine solche Verschleuderung setzt u. a. ein krasses Missverhältnis zwischen dem Grundstückswert und dem Meistgebot voraus. Dies ist jedoch bei einem Gebot von knapp unter 70% des Verkehrswertes nicht der Fall.
Ein Grunderwerb ist im ersten Versteigerungstermin nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 74a, 85a ZVG schon bei einem Gebot von über 5/10 des Verkehrswertes möglich und daher nicht sittenwidrig.
Es besteht hier auch kein Missverhältnis zwischen dem Meistgebot in der Versteigerung und dem im notariellen Kaufvertrag beurkundeten Kaufpreis.
Das Meistgebot ist abzüglich der bereits gezahlten Sicherheitsleistung i. H. v. 175.000, -- Euro ab heute mit 4 % zu verzinsen und im Verteilungstermin am 25.03.2009 zu zahlen.
Dabei werden der betreibenden Gläubigerin nach Abzug von ca. 10.870,-- Euro Gerichtskosten und ca. 44.480,-- Euro Ansprüchen der Stadtkasse B.
(Vorrangklasse § 10 Abs. 1 Z.3 ZVG) etwa 1.151.850,-- Euro zugeteilt..
Lt. Kaufvertrag vom 19.11.2008 sind zunächst aus dem Kaufpreis von 1.240.000,-- Euro 67.690,25 Euro an die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger III/22 und 23 zu zahlen. Es verbleiben somit 1.172.309,75 Euro. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei dem freihändigen Verkauf die Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens von der betreibenden Gläubigerin gezahlt werden müssen und insofern den Zuteilungsbetrag aus dem Kaufpreis für die Gläubigerin um ca. 9.000,00 EUR mindern.
Zwischenzeitlich wurde am 12.12.2008 eine Eigentümergrundschuld für Q. i. H. v. 50.000,00 Euro aufgrund Bewilligung vom 04.11.2008 in das Grundbuch eingetragen. Diese Grundschuld findet im Kaufvertrag vom 19.11.2008 keine Erwähnung, obwohl der Kaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld für den Eigentümer vom gleichen Notar beurkundet wurden.
An die Fälligkeit des Kaufpreises sind zudem viele Bedingungen geknüpft
(u. a. Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch, Vorlage der Löschungsbewilligungen nicht übernommener Belastungen aller Gläubiger). Diese Bedingungen sind bis heute nicht alle erfüllt, wie sich aus einem Schreiben des beurkundenden Notars vom 16.01.09 ergibt – bei Gericht heute morgen eingegangen.
Zwischenzeitlich wurde zwar beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung aufgrund des Kaufvertrages eingetragen, allerdings mit Rang nach der o. g. Eigentümergrundschuld.
Eine Bankbestätigung über die Finanzierung des Kaufpreises liegt nicht vor. Es ist für das Gericht nicht abzusehen, ob und wann der Kaufpreis überhaupt fließen wird.
Bei Gegenüberstellung der Beträge, die der Gläubigerin in der Versteigerung definitiv zugeteilt werden und den evtl. bei Durchführung des Kaufvertrages zu erwartenden Beträgen ergibt sich im vorliegenden Fall nur eine unerhebliche Differenz.
Das SGB findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich bei dem befangenen Objekt um Studentenwohnheime (2 Appartementhäuser) handelt und nicht um das Familienheim des Schuldners.
Die übrigen im Versteigerungstermin gestellten Anträge –s. Bl. 157 d. A.- sind nicht verfahrensbezogen.
Bei der Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 765 a ZPO muss das Schutzbedürfnis des Gläubigers voll gewürdigt werden. Die fällige Forderung der Gläubigerin wächst ständig an. Weitere Verzögerungen sind ihr daher nicht zuzumuten.
Die schuldnerischen Anträge waren zurückzuweisen.
Aachen, 20.01.2009
gez. Trepel
Rechtspfleger