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AG·XVII 500/22·31.01.2023

vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, Sachverständigengutachten, Alkoholmißbrauch, Alkoholabhängigkeit, Bestellung eines Betreuers, Rechtliche Betreuung, Persönliche Anhörung, Sachverhaltsaufklärung, Fortführung des Verfahrens, Alkoholismus, Betreuungsbehörde, Betreuerbestellung, ursächlicher Zusammenhang, Freie Willensbildung, Neufassung, ärztliches Zeugnis, Seelische Behinderung, Drogenabhängigkeit, Betroffenheit, BGH-Beschluss

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Auf Anregung einer Klinik wurde ein Verfahren zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers geprüft. Das Gericht stellte fest, dass konkrete Voraussetzungen nach § 1814 BGB nicht vorliegen: Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit allein begründen keine Betreuung. Mangels Anhaltspunkten für eine psychische Ursache/Folge oder Ausschluss der freien Willensbildung wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren zur Anordnung einer Betreuung mangels Voraussetzungen des § 1814 BGB eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach § 1814 BGB setzt das Vorliegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung voraus, die die Entscheidungs- bzw. Willensbildung beeinträchtigt.

2

Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit begründen für sich allein grundsätzlich keine Betreuungsbedürftigkeit; eine Betreuung kommt nur in Betracht, wenn eine psychische Ursache oder eine darauf zurückzuführende geistige/seelische Störung feststellbar ist.

3

Gegen den erklärten Willen einer Person darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn die freie Willensbildung ausgeschlossen ist; bloßer Widerstand rechtfertigt keine Betreuung.

4

Zwangsweise verfahrensrechtliche Eingriffsmaßnahmen wie die Erzwingung eines psychiatrischen Gutachtens sind nur zulässig, wenn tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, die eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen.

5

Die Neufassung des § 1814 BGB (01.01.2023) ändert nach gegenwärtiger Sicht nicht die Grundsätze, dass Abhängigkeitserkrankungen ohne psychische Ursachen/Folgezustände den Kreis der betreuungsbedürftigen Personen nicht erweitern.

Relevante Normen
§ §§ 1814 ff. BGB§ 1814 BGB§ 1906 BGB§ 1814 Abs. 2 BGB

Tenor

Das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung wird eingestellt.

Gründe

1

Auf Anregung der Klinik vom 16.12.2022 wurde geprüft, ob für den Betroffenen ein rechtlicher Betreuer zu bestellen ist.

2

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung gemäß §§ 1814 ff. BGB nicht erforderlich ist bzw die gesetzlichen Voraussetzungen gegenwärtig nicht festgestellt werden können. Der Betroffene lehnt eine Betreuung ab.

3

Dies ergibt sich insbesondere aus

- dem ärztlichen Zeugnis der Klinik und

- dem Bericht der Betreuungsbehörde am Landratsamt A..

4

Danach fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Eingangsvoraussetzung für jede Betreuerbestellung nach § 1814 BGB vorliegen, nämlich eine der dort aufgeführten Erkrankungen/Behinderungen. Anhaltspunkte bestehen für einen Alkoholmissbrauch, chronisch, mit körperlichen Folgeerkrankungen wie rezidivierenden Entzugsanfällen und Elektrolytenstörungen. Der Betroffene ist wohl nicht dauerhaft abstinent und hat nicht den konkreten Willen zur erforderlichen weiteren Behandlung seines chronischen Alkoholmissbrauchs. Betreuungsrechtlich relevant ist dabei gegenwärtig der Alkoholmissbrauch, gegebenenfalls die Annahme, dass bereits eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden könnte. Eine Alkoholabhängigkeit ist jedoch als solche ohne psychische Ursachen- bzw. Folgeerkrankung nicht ausreichend (BayObLG FamRZ 1999, 1306; zum neuen Recht: Jürgens/Brosey, 7. Aufl. 2023, BGB § 1814 Rn. 23). „Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein XVII 500/22 – Seite 2 – betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung […], so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015…). Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus – die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; …).“

5

Eine geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung muss also entweder als Ursache oder als Folge der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit feststellbar sein.

6

Dies ist auch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18. Juli 2018 – XII ZB 167/18; BGH Beschluss vom 25.03.2015, XII ZA 12/15 BeckRS 2015, 08912; BGH FamRZ 2011, 1725 Rn. 11; zu § 1906 BGB erneut BGH Beschluss vom 13.4.2016 – XII ZB 95/16 NZFam 2016, 548). Auch das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt nichts abweichend hierzu verlautbart (vgl. BVerfG NJW 2015, 1666 Rz. 31).

7

Die Neufassung der zentralen Norm für die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung mit § 1814 BGB zum 01.01.2023 hat hieran nach bisherigem Stand gegenwärtig nichts geändert. Der potentielle Personenkreis, für den eine Betreuung als grundsätzlich in Betracht kommend im Gesetz beschrieben ist, sollte damit gegenüber dem vorher geltenden Recht nicht verändert werden, d.h. der Adressatenkreis sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausgeweitet oder eingeschränkt werden. An dieser Rechtsprechung zu Abhängigkeitserkrankungen könne mit der Neufassung festgehalten werden (Gesetzentwurf Begründung Bundesrat Drucksache 564/20 S. 304/305).

8

Der Hinweis im Attest auf einen C2-Abusus reicht somit nicht aus, auch wenn dieser bereits zu körperlichen Folgeschäden führt. Auch wenn man annähme, dass über den Missbrauch hinaus bereits eine Abhängigkeitserkrankung vorläge, würde dies den Anforderungen für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung nicht gerecht werden. Da der Betroffene die Betreuung ablehnt müsste zudem anzunehmen sein, dass bereits die freie Willensbildung (nicht nur vorübergehend im Rahmen eines Entzugsdelirs) ausgeschlossen wäre (§ 1814 Abs. 2 BGB: gegen den freien Willen darf die Betreuung nicht angeordnet werden). Das ist nicht zu erkennen. Der Betroffene ist vielmehr gegenwärtig für seinen Alkoholkonsum rechtlich betrachtet eigenverantwortlich.

9

Eine Betreuung war daher nicht anzuordnen und das Verfahren zu beenden. Tragfähige Anhaltspunkte für die Fortführung des Verfahrens gegen seinen Willen, etwa das Erzwingen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, bestehen derzeit nicht, sodass auch diese verfahrensrechtlichen Eingriffsmaßnahmen zu unterbleiben haben.

10

Von einer persönlichen Anhörung d. Betroffenen wurde abgesehen, weil eine weitere für die Entscheidung erhebliche Sachverhaltsaufklärung hiervon nicht zu erwarten war.

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Sollten dem Gericht Umstände bekannt werden, die nach sorgfältiger Güterabwägung die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren dringend erforderlich erscheinen lassen, wird das Verfahren fortgeführt werden. Momentan aber ist der Betroffene für sein eigengefährdendes Verhalten alleine selber verantwortlich.