Erstattung von verauslagten Kosten für die eigene Betreuung
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse ließ Vergütungen an Betreuer auszahlen und setzte die Erstattung durch den Betreuten fest. Das Gericht prüfte, ob das Vermögen des Betreuten die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltende Schongrenze übersteigt. Da die Schongrenze überschritten ist, ist der von der Staatskasse verauslagte Betrag aus dem Vermögen des Betreuten einzusetzen. Die Erstattung wurde auf 1.455,00 € festgesetzt und fällig gestellt.
Ausgang: Erstattungsanspruch der Staatskasse für verauslagte Betreuervergütungen in Höhe von 1.455,00 € wurde festgesetzt und fällig gestellt
Abstrakte Rechtssätze
Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltende Schongrenze, ist der Betreute zur Erstattung von von der Staatskasse verauslagten Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen verpflichtet.
Die Festsetzung und Fälligkeit eines Erstattungsbetrags für vorgelegte Betreuervergütungen erfolgt durch das Betreuungsgericht auf Grundlage der §§ 1908i, 1836e BGB.
Vorleistung der Staatskasse für Betreuervergütungen begründet einen Rückerstattungsanspruch, soweit verwertbares Vermögen des Betreuten die einschlägige Sozialhilfeschongrenze übersteigt.
Bei der Anspruchsprüfung ist die maßgebliche Schongrenze zugrunde zu legen; nur das übersteigende Vermögen kann für die Erstattung herangezogen werden.
Leitsatz
Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die aktuelle Schongrenze iHv 5.000 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 S. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988, hat er den von der Staatskasse verauslagten Betrag für die Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen zu erstatten. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Betrag, den der Betreute Reinhold Herbert Wallner an die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf 1.455,00 €, fällig am 24.04.2021.
Die Kontoverbindung wird von der Landesjustizkasse Bamberg mitgeteilt.
Gründe
Den Betreuern wurden auf die Anträge, eingegangen am 13.09.2018 und 09.01.2019, Vergütun gen in Höhe von 1.455,00 € ausgezahlt.
Die Beträge stehen den Betreuern in der ausbezahlten Höhe zu.
Der Verfahrenspfleger Andreas Meier erklärte in seiner Stellungnahme vom 16.02.2021 sein Einverständnis.
Der Betreute hat die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Schongrenzen übersteigendes Vermögen.
Der übersteigende Betrag ist von dem Betreuten für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.