Voraussetzungen für die Bestellung einer Betreuerin
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin für eine an Demenz erkrankte Betroffene und übertrug ihr mehrere Aufgabenkreise (Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung u. a.). Zentrale Frage war, ob nach § 1896 BGB eine Betreuung erforderlich ist, weil die Betroffene keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen kann. Gerichtliche Ermittlungen (Gutachten, Berichte, Anhörungen, eigener Eindruck) bestätigten die Notwendigkeit. Die Entscheidung wurde mit sofortiger Wirkung erlassen und eine Überprüfung bis 12.11.2028 angesetzt.
Ausgang: Bestellung der Berufsbetreuerin für die Betroffene in den im Tenor genannten Aufgabenkreisen stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet und Überprüfung bis 12.11.2028 bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuerbestellung nach § 1896 BGB ist erforderlich, wenn die Regelung der Angelegenheiten anderweitig nicht möglich ist, insbesondere weil die Betroffene krankheitsbedingt keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr erteilen kann.
Das Vorliegen der erforderlichen Betreuungsbedürftigkeit ist durch gerichtliche Ermittlungen zu belegen; hierzu gehören insbesondere ärztliche Gutachten, Berichte der Betreuungsbehörde sowie die Anhörung der Betroffenen und beteiligter Verfahrensbeteiligter.
Bei der Auswahl der Betreuerin kann das Gericht einem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde folgen, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Die Festsetzung der Überprüfungsfrist für die Betreuung richtet sich nach der ärztlichen Prognose; ist nach fachlicher Einschätzung keine wesentliche Besserung zu erwarten, kann eine längere Frist bis zur erneuten Überprüfung bestimmt werden.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuerbestellung kann nach § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
Leitsatz
Eine Betreuerbestellung ist erforderlich, wenn die Regelung der Angelegenheiten einer Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann, insbesondere weil sie krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen kann, die diese Betreuung entbehrlich machen würde. (Rn. 1 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
- Wohnungsangelegenheiten
- Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren und Nachlassangelegenheiten
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Zur Betreuerin wird bestellt:
Frau G. O., B.straße 13, 8. H.
- als Berufsbetreuerin-
Das Gericht wird spätestens bis zum 12.11.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuerin sind gegeben.
Die Betreute kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich demenzielles Syndrom (nicht näher bezeichnete Demenz, ICD-10 F03), diejenigen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen, die zu den im Tenor genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
- dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. A. W. vom 15.10.2021,
- dem Bericht der Betreuungsbehörde Landratsamt M. vom 27.07.2021,
- dem Bericht der Betreuungsbehörde Landratsamt M. vom 27.10.2021,
- der Stellungnahme der (vorgesehenen) Betreuerin G. O. im Rahmen der Anhörung vom 12.11.2021,
- der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin K. G. im Rahmen der Anhörung vom 12.11.2021 und
- dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung am 12.11.2021 verschafft hat.
Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann. Insbesondere kann die Betreute krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
Die Betreute hat keinen Vorschlag unterbreitet.
Die Betreuerbestellung erfolgt nicht gegen den Willen der Betreuten.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betreuten aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.