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AG·XVII 297/21·22.03.2022

Unterbringung eines Betreutes wegen der Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer beantragt die weitere Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betreuten in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Streitfrage ist, ob wegen Alkoholabhängigkeit, amnestischem Syndrom und erheblichen kognitiven Defiziten eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz vor Verwahrlosung und vitaler Gefährdung erforderlich und angemessen ist. Das Gericht bejaht dies auf Grundlage des Gutachtens, fehlender Einsicht und realer Weglaufgefahr. Die Unterbringung wird bis 21.03.2023 genehmigt und sofort wirksam angeordnet.

Ausgang: Die Fortsetzung der geschlossenen Unterbringung des Betreuten bis 21.03.2023 wird genehmigt; die Entscheidung tritt sofort in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen/seelischen Behinderung durch Weglaufen und anschließende Verwahrlosung erhebliche gesundheitliche Schäden oder Vitalgefahren drohen.

2

Fehlende Krankheitseinsicht und Unfähigkeit zur freien Willensbildung begründen freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn dadurch gravierende gesundheitliche Gefahren abgewendet werden können und mildere Mittel nicht geeignet sind.

3

Bei substanzgebundenen Störungen (z. B. Alkoholabhängigkeit) ist eine beschützende, geschlossene Unterbringung gerechtfertigt, wenn nur dort strikte Abstinenz und damit die Verhinderung weiterer kognitiver bzw. körperlicher Schädigungen gewährleistet werden können.

4

Zur Beurteilung der Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen ist ein fachärztliches Gutachten in Verbindung mit dem Betreuungsbericht, der Anhörung und dem Eindruck des Gerichts insgesamt maßgeblich zu würdigen.

Relevante Normen
§ BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 317 Abs. 1 FamFG§ 317 Abs. 2 FamFG§ 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Leitsatz

Ein Betreuter muss geschlossen untergebracht werden, wenn er krankheitsbedingt unter massiven kognitiven Defiziten und einer deutlichen Störung des Kurzzeitgedächtnisses leidet und deshalb weglaufgefährdet ist, was zu einer massiven gesundheitlichen Verwahrlosung und sich hierdurch bedingter vitaler Gefährdung führen würde. (Rn. 4 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird weiterhin bis längstens 21.03.2023 genehmigt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.11.2021, begrenzt durch Beschluss des Landgerichts München II vom 21.12.2021, freiheitsentziehende Maßnahmen bis 22.03.2022 genehmigt. Der festgesetzte Zeitraum genügt jedoch nicht, um den Zweck der Maßnahmen sicherstellen zu können.

2

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn ... vom 02.02.2022 leidet der Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer Alkoholabhängigkeit, derzeit in beschützender Umgebung abstinent, einem amnestischen Syndrom und einer durch Alkohol bedingten hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, Diagnose nach ICD10-Nr. F10.21, F10.6 und F10.71.

3

Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

4

Der Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil er weglaufgefährdet ist und dann erneut massiv gesundheitlich verwahrlosen und sich hierdurch vital gefährden würde.

5

Der Betreute leidet krankheitsbedingt unter massiven kognitiven Defiziten und einer deutlichen Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Ihm ist ein strategisches Planen und vorausschauendes Einschätzen seiner Handlungen derzeit kaum möglich, er ist nicht ausreichend in der Lage, die Risiken und Folgen des eigenen Handelns angemessen einzuschätzen. Er ist derzeit zu einer eigenständigen Lebensführung und ausreichend Selbstfürsorge nicht in der Lage. Der Betreute ist krankheitsbedingt nicht in der Lage zu einer freien Willensbildung in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen.

6

Der Betreute bedarf zwingend einer strikten Alkoholabstinenz um eine weitere kognitive und körperliche Schädigung zu vermeiden. Nur unter strikter Abstinenz kann es zu einer Stabilisierung und Verbesserung der Grundproblematik kommen. Der Betroffene hat jedoch keine Einsicht in seine Grunderkrankung, keine Abstinenzmotivation, keine Einsicht in die Gefahren eines weiteren Konsums vom Alkohol. Er hat zuletzt in der gerichtlichen Anhörung vom 16.03.2022 angegeben, er werde sicherlich bei Entlassung wieder Alkohol konsumieren. Es ist daher offensichtlich, dass der Betreute in offen geführtem Setting erneut an Alkoholika gelangen wird, diese konsumiert und in der Folge die zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit erneut exazerbiert. Hierdurch wären massive Folgeschäden möglich, insbesondere eine massive Verschlechterung der bereits vorhandenen kognitiven Schädigungen, ebenso eine Verschlechterung eines zugrundeliegenden Vitaminmangels sowie der Folgeschäden der Erkrankungen innerer Organe. Nachdem bereits in der Vorgeschichte Krampfanfälle bekannt sind, würde auch insoweit wieder eine vitale Gefährdung des Betreuten auftreten. Nachdem der Betreute jedoch weder krankheitseinsichtig noch abstinenzwillig ist, kann eine strikte Unterbindung von Alkoholkonsum zumindest derzeit alleine in einem beschützenden Rahmen mit intensiv geschultem Personal gewährleistet werden. Eine offen geführte Einrichtung würde der Betreute, der angibt nicht in der Einrichtung bleiben zu wollen, sicherlich verlassen mit den bereits aufgeführten erheblichen, vitalen Gefahren für seine Gesundheit. Die beschützende Unterbringung ist daher aktuell zum Schutz des Betreuten angemessen, erforderlich und alternativlos.

7

Der Betreute hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

8

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn x vom 02.02.2022, dem Bericht der Betreuungsbehörde Landratsamt Miesbach, der Stellungnahme des Betreuers und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betreuten in der üblichen Umgebung des Betreuten, zuletzt am 16.03.2022, verschafft hat.

9

Es ist daher erforderlich, zum Wohle des Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.

10

Auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde verzichtet (§ 317 Abs. 1, 2 FamFG), weil der Betreute von einem Rechtsanwalt vertreten wird.

11

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.

12

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.