Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem eine Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben väterlicherseits dritter Ordnung angeordnet wurde. Zentrale Frage war die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG. Das Gericht befand, nur wer in seinen Rechten beeinträchtigt ist, sei beschwerdeberechtigt; die mütterlichen Erben dritten Grades seien nicht betroffen. Daher wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Kosten den Antragstellerinnen auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Teilnachlasspflegschaft mangels Beschwerdeberechtigung der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 59 FamFG steht nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft sind die bekannten Miterben der anderen Erbteile grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, soweit ihre Rechtsstellung durch die Teilanordnung nicht beeinträchtigt wird.
Erben dritter Ordnung müssen eine konkrete, entscheidungserhebliche Beeinträchtigung darlegen, um Beschwerdeberechtigung gegen eine auf andere Erbteile beschränkte Nachlasspflegschaft zu begründen.
Fehlt die Substantiierung einer Rechtsbeeinträchtigung, ist die Beschwerde als unbegründet bzw. unzulässig abzuweisen.
Vorinstanzen
AG Günzburg, Bes, vom 2024-03-21, – VI 156/24
Tenor
1. Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.
Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.
Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.
Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.
Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.
Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.