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AG·VI 156/24·15.04.2024

Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtNachlasspflegschaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem eine Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben väterlicherseits dritter Ordnung angeordnet wurde. Zentrale Frage war die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG. Das Gericht befand, nur wer in seinen Rechten beeinträchtigt ist, sei beschwerdeberechtigt; die mütterlichen Erben dritten Grades seien nicht betroffen. Daher wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Kosten den Antragstellerinnen auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der Teilnachlasspflegschaft mangels Beschwerdeberechtigung der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 59 FamFG steht nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

2

Bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft sind die bekannten Miterben der anderen Erbteile grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, soweit ihre Rechtsstellung durch die Teilanordnung nicht beeinträchtigt wird.

3

Erben dritter Ordnung müssen eine konkrete, entscheidungserhebliche Beeinträchtigung darlegen, um Beschwerdeberechtigung gegen eine auf andere Erbteile beschränkte Nachlasspflegschaft zu begründen.

4

Fehlt die Substantiierung einer Rechtsbeeinträchtigung, ist die Beschwerde als unbegründet bzw. unzulässig abzuweisen.

Relevante Normen
§ BGB § 1960§ FamFG § 59§ 59 FamFG

Vorinstanzen

AG Günzburg, Bes, vom 2024-03-21, – VI 156/24

Tenor

1. Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.

Gründe

1

Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.

2

Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.

3

Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.

4

Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.

5

Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.

6

Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.