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AG·VI 1479/20·21.12.2022

Keine Gebührenbefreiung des Kirchensteueramtes für Auskunftsersuchen zur Erbfolge beim Nachlassgericht

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Katholische Kirchensteueramt focht die Erhebung einer Gebühr für ein Auskunftsersuchen beim Nachlassgericht an. Das Amtsgericht wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass nach Nr. 1401 KV-JVKostG für solche Anfragen eine Gebühr (15,00 EUR) zu erheben ist. § 13 Abs. 2 FamFG findet auf Behördenanfragen nicht ohne Weiteres Anwendung; maßgeblich ist der Charakter des Ersuchens. Die Sache wird dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde des Kath. Kirchensteueramtes gegen die Erhebung der Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG abgewiesen; Gebühr (15,00 EUR) ist zu erheben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsersuchen an das Nachlassgericht durch eine Behörde unterfällt der Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG; die Gebühr ist unabhängig davon zu erheben, ob die Auskunft positiv oder negativ ausfällt.

2

Die Kostenbefreiung nach § 13 Abs. 2 FamFG gilt nicht ohne weiteres für Anfragen von Behörden; auf den Anwendungsbereich kommt es auf den Charakter des Ersuchens an.

3

Die rechtliche Einordnung eines Auskunftsbegehrens richtet sich nach dessen formaler Gestalt; eine nachträgliche Umdeutung zugunsten kostenfreier Akteneinsicht zu Lasten des Antragstellers ist unzulässig.

4

Über Beschwerden gegen kostenrechtliche Entscheidungen des Amtsgerichts entscheidet als nächsthöhere Instanz das Landgericht (Art. 1 Abs. 1 BayLJKostG i.V.m. § 22 JVKostG, § 66 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ FamFG § 13 Abs. 2§ KV-JVKostG Nr. 1401§ 13 FamFG Abs. 2§ Art. 1 Abs. 1 BayLJKostG, i.V.m. § 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Auch bei Auskunftsersuchen des Kirchensteueramtes zur Erbfolge ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG zu erheben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beschwerde des Katholischen Kirchensteueramtes W. gegen den Beschluss vom 11.08.2022 wird nicht abgeholfen.

2. Die Akte wird dem Landgericht Schweinfurt als Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

1

Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine anderslautende Entscheidung. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 28.11.2022 davon spricht, dass die Argumentation des Gerichts zu einem widersprüchlichen und fragwürdigen Ergebnis führt, dass Positivauskünfte kostenfrei, Negativauskünfte hingegen kostenpflichtig seien, obwohl das Auskunftsersuchen immer gleich ist, nur die Antwort unterschiedlich ausfällt, so wird hierzu ergänzend angemerkt, dass dies gerade die gegenständliche Frage des Beschwerdeverfahrens ist. Der Charakter der Anfrage selbst, bzw. deren Formulierung, muss ausschlaggebend für das Schicksal der Anfrage sein, d.h., es kann nicht im Falle der Durchführung eines Nachlassverfahrens in ein (kostenfreies) Akteneinsichtsgesuch umgedeutet werden und in der Konsequenz bei sogenannten TA-Verfahren als kostenpflichtiges Auskunftsbegehren behandelt werden. Diese Entscheidung liegt außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers und kann damit nicht zu dessen Nachteil gereichen. Vielmehr vertritt das Gericht die Ansicht, dass sowohl bei Positiv- als auch Negativauskünften die Anwendung der Gebühr nach Nr. 1401 KV-JVKostG gegeben ist, mit der Folge, dass bei jeder Anfrage 15,00 EUR zu erheben wären.

2

Entgegen der Beschwerdebegründung wurde in der Ausgangsentscheidung vom 11.08.2022 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BayObLG dargestellt, warum das Auskunftsbegehren des Katholischen Kirchensteueramtes als Behörde nicht unter den Anwendungsbereich des § 13 FamFG, genauer dessen Absatz 2 fällt (vgl. hierzu Beschluss vom 06.08.2020 – 1 VA 33/20, BeckRS 2020, 18859; Beschluss vom 12.02.2020 – 1 VA 133/19, BeckRS 2020, 1178; Beschluss vom 24.10.2019 – 1 VA 107/19, BeckRS 2019, 27354 sowie jüngst Beschluss vom 02.06.2022 – 102 VA 7/22, BeckRS 2022, 13116).

3

Da der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen. Nach Art. 1 Abs. 1 BayLJKostG i.V.m. § 22 Abs. 1 JVKostG, § 66 Abs. 3 GKG entscheidet über die Beschwerde als nächsthöheres Gericht das Landgericht.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.12.2022.