Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit im Erbscheinverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter beantragte die gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit einer Mitbeteiligten auf 74.298 €. Streitpunkt war, ob bei Geltendmachung eines Alleinerbrechts der Wert nach dem vollen Nachlass oder nach einem eingeräumten Miterbenanteil zu bemessen ist. Das Gericht wies den Antrag zurück und setzte den Geschäfts- bzw. Gegenstandswert auf 148.596 € fest. Maßgeblich ist § 32 Abs. 1 RVG; die bloße Bezeichnung als Miterbin ändert daran nichts.
Ausgang: Antrag auf gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts auf 74.298 € zurückgewiesen; Wert bleibt 148.596 €
Abstrakte Rechtssätze
Geltendmachung eines Alleinerbrechts im Erbscheinverfahren führt dazu, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem vollen Nachlasswert zu bemessen ist.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit trifft das Gericht nach § 33 Abs. 1 RVG; ein erstattungspflichtiger Gegner ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt.
Die für die Gerichtsgebühren festgesetzte Bemessungsgrundlage ist für die Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren der bevollmächtigten Partei maßgeblich.
Die bloße Einordnung oder Bezeichnung eines Beteiligten als Miterbe durch einen anderen Beteiligten ändert den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht, solange ein Beteiligter im Verfahren ein Alleinerbrecht geltend macht.
Leitsatz
Macht im Erbscheinverfahren ein Beteiligter ein Alleinerbrecht geltend, so bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten eines anderen Beteiligten nach dem vollen Nachlasswert, auch wenn dieser eine Miterbenstellung des anderen Beteiligten einräumt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 3 vom 13.04.2021, den Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 gesondert auf 74.298 Euro festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Antragsberechtigt ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG u.a. ein erstattungspflichtiger Gegner.
Der Antrag des Beteiligten zu 3 ist zulässig, denn er hat gemäß Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.01.2021 der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auch fällig.
Der Antrag ist aber unbegründet, da sich die Rechtsanwaltsgebühren der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten, der mit Beschluss vom 29.03.2021 auf 148.596,00 Euro festgesetzt wurde.
Die Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren ein Alleinerbrecht geltend gemacht. Deshalb bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem vollen Geschäftswert und beträgt 148.596,00 Euro. Dass der Beteiligte zu 3 mit seinem Antrag die Beteiligte zu 1 als Miterbin zu 1/2 bezeichnet hat, ist rechtlich bedeutungslos.