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AG·VI 1306/22·23.01.2023

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes bei Heimaufenthalt des Erblassers

VerfahrensrechtNachlassverfahrenÖrtliche ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich im Anschluss an einen Beschluss des AG Sonthofen für örtlich unzuständig und legt die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht München vor. Zentrale Frage ist, ob der Aufenthalt im Pflegeheim den gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 343 Abs. 1 FamFG begründet. Das Gericht beantwortet dies bejahend, wenn der Erblasser einen Bleibewillen hatte; auf Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Die Erblasserin hatte wiederholt bekundet, im Heim bleiben zu wollen.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und legt die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 1 FamFG ist maßgeblich, in welchem Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2

Gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Erblasser tatsächlich und nicht nur vorübergehend an einem Ort verweilt und dort den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet; entscheidend ist der umgesetzte Wille, einen Ort bis auf Weiteres zum Lebensmittelpunkt zu machen.

3

Wenn sich der Erblasser aufgrund eines dauerhaft angelegten Pflege- und Betreuungsbedarfs in einem Pflegeheim aufhält und eine Rückkehr in die bisherige Wohnung nicht in Betracht kommt, begründet der Aufenthalt im Heim den letzten Wohnsitz am Ort des Pflegeheims.

4

Die örtliche Zuständigkeit hängt nicht von der vollen Geschäftsfähigkeit des Erblassers ab; es genügt, dass der Erblasser fähig war, einen Bleibewillen zu bilden und diesen zum Ausdruck brachte.

Relevante Normen
§ FamFG § 343 Abs. 1§ 343 Abs. 1 FamFG

Leitsatz

Der Ort des Pflegeheims ist jedenfalls dann der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers isd § 343 Abs. 1 FamFG, wenn dieser fähig war einen Bleibewillen zu bilden und diesen hatte; auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es insofern nicht an. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 05.09.2022 ebenfalls für örtlich unzuständig.

2. Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

Gründe

1

Gemäß § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn der Erblasser tatsächlich und nicht nur vorübergehend dort verweilt und somit hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Es kommt daher auf den umgesetzten Willen an einen bestimmten Ort bis auf Weiteres zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, Hält sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalls in einem Pflegeheim auf, weil sein Gesundheitszustand eine auf nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert und spricht nichts dafür, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche Wohnung in Betracht zu ziehen ist, so ist der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers am Ort des Pflegeheimes.

3

Aus der Nachlassakte VI 1306/22, die nunmehr bei dem Amtsgericht in Günzburg geführt wird, geht hervor, dass sich die Erblasserin bereits im Jahr 1992 im Fachpflegeheim Mariabrunn in 8. O. (Amtsgerichtsbezirk K.) befand (siehe Blatt 24). Nach einem Brand in diesem Pflegeheim wurde die Erblasserin am 30.03.2011 in das Heim der Allgäu Pflege in Sonthofen verlegt.

4

Das für örtlich unzuständig erklärte Gericht begründet die Unzuständigkeit mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen. Jedoch kommt es auf die Geschäftsfähigkeit nicht an, sondern lediglich darauf, ob der Erblasser fähig war, einen Bleibewillen zu bilden. Somit kann grundsätzlich in Heimen ein Aufenthalt begründet werden.

5

Weiterhin stellt die Betreuerin in mehreren Schreiben, die aus der Nachlassakte hervor gehen klar, dass die Erblasserin zu einer freien Willensbildung in der Lage war (Blatt 24, 72). Zudem wurde sie mehrmals gefragt, ob sie im Heim in Sonthofen bleiben möchte und dies beantwortete sie immer eindeutig mit „Ja“. Daraus lässt sich schließen, dass die Erblasserin sehr wohl fähig war, ihren eigenen Willen zu bilden und auch im Heim der Allgäu Pflege bleiben wollte.

6

Somit ist das Amtsgericht Günzburg örtlich unzuständig.