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AG Vaihingen·1 C 402/19·21.06.2021

Unzumutbare Härte durch Kündigung einer Mietwohnung

ZivilrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter begehrte nach Eigenbedarfskündigung die Räumung einer langjährig bewohnten Wohnung. Streitig war, ob der Mieter wegen schwerer körperlicher und psychischer Erkrankungen nach § 574 BGB der Kündigung als unzumutbarer Härte widersprechen kann. Das Gericht hielt die Eigenbedarfskündigung zwar für wirksam, sah den Mieter jedoch als räumungsunfähig an, da Wohnungssuche und Umzug seine Gesundheit voraussichtlich erheblich verschlechtern würden. Nach Interessenabwägung wurde die Räumungsklage abgewiesen und das Mietverhältnis nach § 574a BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Ausgang: Räumungsklage trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung wegen unzumutbarer Härte abgewiesen; Fortsetzung auf unbestimmte Zeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für einen Familienangehörigen benötigt und eine ernsthafte Einzugsabsicht besteht.

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Eine unzumutbare Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 BGB kann vorliegen, wenn der Mieter räumungsunfähig ist, weil er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands weder eine Ersatzwohnung finden noch einen Umzug bewältigen kann.

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Für die Annahme einer unzumutbaren Härte genügt bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung infolge des Umzugs.

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Ergibt die Interessenabwägung nach § 574 Abs. 1 BGB, dass die drohende erhebliche Verschlechterung von Gesundheitszustand und Lebenssituation des Mieters überwiegt, ist das Mietverhältnis trotz wirksamer Kündigung fortzusetzen.

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Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn das Ende der die Härte begründenden Beeinträchtigungen nicht absehbar ist.

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 S 1 BGB§ 574a Abs 1 BGB§ 574a Abs 2 BGB§ 23 Nr. 2a GVG§ 29a ZPO§ 573 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

nachgehend LG Heilbronn, 7. April 2022, II 3 S 22/21, Urteil

Orientierungssatz

Eine Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen, oder wenn davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand und die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch einen Umzug erheblich verschlechtern würden.(Rn.33)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts (Hochparterre) des Gebäudes T...straße 9, V..., mit Kellerraum und Einzelgarage wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.560,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 14.8.1982 vom damaligen Eigentümer die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes T...straße 9 in V... . Nach dem Tod des ursprünglichen Vermieters setzte der Beklagte das Mietverhältnis mit dem Vater des Klägers aufgrund einer Änderung des Mietvertrages vom 14.8.1982 zu denselben Konditionen fort. Die monatliche Kaltmiete samt Garagenmiete betrug zuletzt 630 €.

2

Am 25.2.2010 schenkte R. S... die streitgegenständliche Wohnung an den Kläger und behielt sich den Nießbrauch vor, auch für seine Ehefrau, die Zeugin S.... R. S... kündigte den Mietvertrag am 25.10.2018 zum 31.10.2019 wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung erklärten die Klägervertreter:

3

Unser Mandant stützt die Kündigung auf Eigenbedarf. Wie Ihnen bekannt ist, bewohnt unser Mandant zusammen mit seiner Ehefrau H. S... das Einfamilienhaus T1...Straße 9, O.... Dieses Einfamilienhaus verfügt über Untergeschoss und Erdgeschoss, des weiteren einen großen Garten in Hanglage. Unser Mandant ist seit Jahren erheblich Lungen geschädigt und mittlerweile 78 Jahre alt. Aufgrund der Lungenschädigung muss unser Mandant ununterbrochen mit einem Gerät beatmet werden. Zumindest bis vor kurzem konnte unser Mandant durch seine Ehefrau (73 Jahre) ausreichend versorgt werden. Aufgrund eines starken Augenleidens ist deren Sehfähigkeit mittlerweile stark eingeschränkt. Außerdem ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Frau S.. mittlerweile erheblich reduziert.

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Unser Mandant und seine Ehefrau sehen deshalb keine Möglichkeit mehr, auf Dauer das Einfamilienhaus weiter zu bewohnen. Bereits jetzt muss insbesondere der Sohn M. S... mehrfach in der Woche unserem Mandanten zur Seite stehen, um die täglichen Abläufe zu sichern. Es geht also einerseits um Einkäufe, andererseits Müllentsorgung, Gartenpflege usw.

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Vor diesem Hintergrund haben unser Mandant und seine Ehefrau beschlossen, das Einfamilienhaus T1...Straße 9, O... aufzugeben und zu verkaufen.

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Die von Ihnen bewohnte Wohnung hat nur 3 Zimmer und ist daher auch mit geringem Aufwand sauber zu halten. Ferner befindet sie sich im Hochparterre, so dass nur wenige Stufen zum Zugang überwunden werden müssen. Gartenarbeiten entfallen damit künftig vollständig.

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Die Wohnung befindet sich in fußläufiger Nähe zum Altenheim V..., ebenfalls ist der REWE-Markt direkt gegenüber. Unsere Mandanten haben wegen der Nähe zum Altenheim die Möglichkeit, die hier geschaffene Infrastruktur in Anspruch zu nehmen, insbesondere das Ärztehaus. Ferner können Einkünfte dann durch unseren Mandanten und seine Ehefrau wieder einigermaßen selbstständig erledigt werden.

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Wie Sie somit feststellen können, ist unser Mandant dringend auf den Bezug der noch durch Sie bewohnten Wohnung angewiesen...

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Am 14.3.2019 wurde der Nießbrauch des Herrn R. S.... im Grundbuch gelöscht, der Kläger trat an seine Stelle als Vermieter.

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Der Beklagte erklärte am 25.7.2019 den Widerspruch gegen die Kündigung und begründete diesen damit, dass er trotz großer Bemühungen keine Wohnung habe finden können. Er sei jetzt 67 Jahre alt und wohne seit 37 Jahren in der Wohnung, er sei schwer lungenkrank, leide unter CO PD, habe Herzprobleme, bei ihm seien bereits zwei Stents gesetzt worden. Aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei er auf eine Wohnung im Erdgeschoss, maximal eine Wohnung im ersten Stock mit wenigen Treppen oder auf eine Wohnung mit Aufzug angewiesen. Er beziehe eine Rente i.H.v. 1329,80 €, müsse Medikamente für die Lunge, zur Blutverdünnung, für das Herz, für den Blutdruck Beta-Blocker, für die Entwässerung der Beine und zur Cholesterinvermeidung einnehmen. Er besitze kein Auto und sei darauf angewiesen, den Einkauf auf möglichst kurze Strecke nach Hause zu bringen. Längere Strecken seien ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zuzumuten. Sofern er nicht in unmittelbarer Nähe eine Wohnung finde, drohe eine erhebliche Verschlechterung seines Zustands. Ein entsprechendes Attest vom 17.1.2020 legte er vor.

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Am 3.3.2020 verstarb R. S..., der nunmehrige Kläger trat an seiner Stelle in den Prozess ein und machte durch Schriftsatz vom 17.3.2020 geltend, die Ehefrau des Verstorbenen, Frau H. S... könne und wolle nicht mehr alleine in O... wohnen, sie wolle jetzt in die Wohnung des Beklagten ziehen. Der Beklagte legte ein Attest vom 17.4.2020 vor und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Tägliches Treppensteigen sei ihm zum jetzigen Zeitpunkt und auch auf Dauer nicht zumutbar und es sei davon auszugehen, dass die körperliche Belastbarkeit aufgrund der verschiedenen Grunderkrankungen sich im Zeitverlauf noch weiter verschlechtern werde.

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Der Kläger behauptet, Frau H. S... wolle in Anbetracht des Todes ihres Ehemanns ... in die streitgegenständliche Wohnung einziehen und auf keinen Fall länger alleine im Einfamilienhaus in O... wohnen. Sie wolle zentrumsnah bei ihrer Familie in V. leben, die Unterstützung durch die Angehörigen sei dort dank kürzerer Wege wesentlich leichter zu bewältigen, Supermarkt und Arztpraxis fußläufig zu erreichen. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte so schwer erkrankt ist, dass er nicht in der Lage sei, eine andere Wohnung zu finden und den Umzug zu bewältigen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 1. OG rechts (Hochparterre) des Gebäudes T...straße 9, ... V..., bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC, Balkon, Flur, einem Kellerraum im Untergeschoss sowie eine Einzelgarage (rechte Garage in der rechten Garagenreihe) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und

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hilfsweise, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen und

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vorsorglich, dem Beklagten eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen.

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Der Beklagte behauptet, die Beendigung des Mietverhältnisses bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, da der Verlust seiner Wohnung aufgrund seiner Vorerkrankungen und der weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge der psychischen Belastungen durch den Räumungsprozess für ihn eine unzumutbare Härte sei. Er habe trotz intensiver Bemühungen keine Ersatzwohnung gefunden, zuletzt auch nicht mehr die Kraft gehabt, weitere Bemühungen zu unternehmen, für die Beauftragung eines Maklers fehlten ihm die finanziellen Spielräume. Es gehe ihm von Woche zu Woche schlechter, das Verfahren belaste ihn zunehmend, er könne nachts nicht schlafen und er rauche wieder viel mehr, er trinke jetzt auch wieder Alkohol, er habe zwei Jahre lang gar nichts getrunken. Mietgesuche von Rauchern würden von Vermietern immer kritischer gewürdigt, seine Chancen auf dem ohnehin leergefegten Wohnungsmarkt seien dadurch noch schlechter. Er sei darauf angewiesen, eine Wohnung in zentraler Lage möglichst im Erdgeschoss oder mit Aufzug zu finden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. S... – wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Protokoll vom 29.9.2020 (Bl. 195 ff.) verwiesen. Weiter hat das Gericht zur Räumungsfähigkeit des Beklagten ein Gutachten des Gesundheitsamts L., durch Frau B.-K. eingeholt (Bl. 272/276 der Akten).

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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das Amtsgericht Vaihingen ist gemäß §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a ZPO sachlich und örtlich zuständig.

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Die ordentliche Kündigung vom 25.10.2018 hat das Mietverhältnis wirksam zum 31.10.2019 beendet gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB.

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Das Mietverhältnis ist jedoch gemäß § 574 a Abs. 1, 2 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

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1. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs war gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB wirksam.

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Das Gericht ist nach Vernehmung der Zeugin H. S... davon überzeugt, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine Mutter, eine Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Verfügung stellen will und dass seine Mutter in diese Wohnung einziehen möchte.

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin beabsichtigt, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen.

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Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie nach dem Tod ihres Mannes den dringenden Wunsch hat, aus dem für sie viel zu großen Einfamilienhaus nebst Garten auszuziehen und in die überschaubare 3- Zimmerwohnung im Zentrum von V. einzuziehen. Sie will räumlich und emotional Abstand nehmen von der zuletzt sehr strapaziösen Pflege.

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Ich lebe in O..., habe dort ein Haus mit Garten, ich kann aber schon seit zwei Jahren nicht mehr viel arbeiten, weil ich meinen Mann gepflegt habe. Die Pflege meines Mannes hat mich stark beansprucht. Ich habe einen Augeninfarkt erlitten und außerdem bin ich Nieren krank. Ich bin deshalb schon operiert worden, da wurde eine Dränage gelegt. Einen Stent habe ich auch. Im November habe ich noch eine weitere Operation an der Schulter hinter mich gebracht – all dies sind aus meiner Sicht Folgen der anstrengenden Pflege meines verstorbenen Mannes. Ich bin auch in der Sehkraft stark beeinträchtigt. Im August habe ich mich einer Operation unterzogen, da bekam ich eine neue Linse. Jetzt ist die Sehkraft etwas besser, so dass ich auch kurze Strecken mit dem Auto selber fahren kann. Ich werde unterstützt von einem jungen Mann, der jede Woche einmal kommt, damit nicht alles mein Sohn erledigen muss. Ich darf nur drei Kilo heben und ich soll mich auch nicht bücken. Deshalb kümmert sich jetzt der junge Mann z.B. um die Mülltonnen, er richtet den Garten und er übernimmt das Staubsaugen, weil ich das mit meiner operierten Schulter schlecht kann. Ich kaufe nichts mehr ein. Ich habe so viel eingefrorenes. Mir reicht ein Knäckebrot. Mein Sohn kauft für mich ein, bringt mir jeden Morgen Brötchen. Ich selbst kaufe nur Kleinigkeiten ein. Mir ist alles zu viel, ich bin noch so traurig – mein Mann hat alles für mich gedacht, das fehlt mir jetzt. Die Trauerarbeit nimmt mich noch so in Anspruch, dass ich alles Andere verdränge. Nächste Woche erhalte ich eine Unterstützung hier in V..., damit ich darüber besser hinwegkomme. Es besteht nach wie vor Interesse an der Wohnung des Herrn S1... Das hat ja mein Mann schon so gewollt. Meine Kinder leben hier in V.... Ich möchte auch in V... wohnen. Mein Mann stammt aus V..., ich habe in V... gearbeitet und ich kenne viele Leute. Mittlerweile fühle ich mich in O... schon zu Hause, im April wären es 50 Jahre, dass ich in O... gewohnt habe. Die Pflege meines Mannes war sehr anstrengend. er hat die Sauerstoffflaschen gebraucht und ich habe sie ihm nachgetragen. Die linke Seite ging auch nicht mehr so recht – er hat mich darum gebeten, dass er zu Hause sterben darf und das habe ich ihm ermöglicht. Von einem Umzug nach V... erhoffe ich mir, dass ich keinen Garten mehr zu pflegen habe. Ich kann das nicht mehr. Ich erhoffe mir, dass ich für mich meinen Raum habe und nicht zu viel drum rum. Ich kann noch Autofahren, mal nach Sachsenheim oder so, aber keine weiteren Strecken. Das Haus in O... wollen wir grundsätzlich erhalten, wir haben ja auch Enkel. Vielleicht vermietet dann mein Sohn das Haus... Sie können mir das abnehmen oder nicht, am liebsten würde ich direkt auf den Friedhof. In V... wäre ich nicht einsam in der Wohnung, da kenne ich viele Leute. In V... lebt mein Sohn und da lebt auch meine Schwester...

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2. Trotz der wirksamen Eigenbedarfskündigung ist das Mietverhältnis jedoch aufgrund des Antrags des Beklagten gemäß §§ 574 Abs. 1, 574 a I, II BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet nach Ansicht des Gerichts für den Beklagten eine unzumutbare Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist, § 574 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Der Beklagte ist räumungsunfähig.

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Eine Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden, wobei bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen kann (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 574 Rn. 47).

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Das Gericht ist aufgrund des Eindrucks von der Person des Beklagten und seinen glaubhaften Angaben sowie insbesondere aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens davon überzeugt, dass der Beklagte nicht mehr in der Lage ist, sich selbstständig um die Wohnungssuche und den Umzug zu kümmern oder einen Umzug durchzuführen. Im Falle seines Umzuges wäre mit dem Verlust des sozialen Umfeldes und einer weiteren Zunahme des selbstschädigenden Verhaltens zu rechnen, möglicherweise verbunden mit einem vorzeitigen Verlust der Fähigkeit, sich selbst zu versorgen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die allgemeine Lebenssituation des Beklagten durch einen Umzug erheblich verschlechtern würde. Die Amtsärztin kam zu dem Ergebnis, dass eine unzumutbare Härte nur abgewendet werden kann durch einen Umzug in eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug im bisherigen sozialen Umfeld mit organisierter Hilfe bei der Wohnungssuche, Umzugsplanung und Umzugsdurchführung, weil das familiäre Umfeld diese Hilfe wohl nicht leisten kann.

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Das Gericht hat sich von dem Beklagten in drei mündlichen Verhandlungen im Mai 2020, im September 2020 und im Juni 2021 einen persönlichen Eindruck verschafft. Dabei fiel auf, dass der Gesundheitszustand des Beklagten sich im Verlauf des Rechtsstreits deutlich verschlechtert hat. Zuletzt wirkte der Beklagte bedrückt, mager und ratlos, die Folgen des langjährigen Alkohol- und Nikotinabusus waren offensichtlich. Zu keinem Zeitpunkt verweigerte der Beklagte pauschal die Herausgabe der Wohnung, vielmehr erklärte er ausdrücklich, dass er durchaus bereit sei, umzuziehen, wenn er denn eine geeignete Wohnung finde.

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Die Amtsärztin hat ihr Gutachten auf eine aktuelle Untersuchung des Lungenfacharzt vom 14.2.2021, die Berichte der Praxis für Kardiologie L... und der Hausarztpraxis B... aus V... nebst den Medikationsplänen und die Entlassungsberichte der Krankenhäuser aus M..., B... und L... aus dem Zeitraum von 2011-2017 gestützt. Weiter hat sie die medizinische Vorgeschichte und Angaben des Beklagten erhoben und ihn auch körperlich untersucht. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte unter verschiedenen Erkrankungen leidet, die koronarer Herzerkrankung, die in den letzten Jahren zu mehreren stationären Aufenthalten geführt hatte, sei aktuell stabil, allerdings stelle der fortgesetzten Nikotinkonsum ein Risiko dar. Die bekannte chronische Lungenerkrankung (COPD) habe in der aktuellen Untersuchung eine deutliche Verschlechterung gezeigt, es sei in absehbarer Zeit eine Sauerstofflangzeittherapie erforderlich. Der Beklagte habe wegen der Arthrose seiner Hände bereits leichte Deformierungen, weitere Funktionseinschränkungen seien möglich. Zusätzlich sei durch die anhaltende Belastungssituation eine depressive Entwicklung eingetreten, die zu Antriebslosigkeit geführt habe – verbunden mit einer erneuten Zunahme des Alkohol- und Nikotinabusus. Zwar sei er sich darüber bewusst, dass das Rauchen das Fortschreiten seiner Lungenerkrankung und auch seine Herzerkrankung begünstige, aufgrund seiner psychischen Instabilität sei er derzeit jedoch nicht in der Lage, seinen Konsum einzuschränken. Er sei sich auch der Schädlichkeit des Alkoholkonsums bewusst und der Gefahr, dass der bestehende Leberschaden das Vollbild einer Leberzirrhose entwickelt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass bei dem Beklagten ein komplexes Fortschreiten des Krankheitsbild auf internistischem (Herz, Lunge, Leber), aber auch orthopädischem Fachgebiet (Arthrose der Hände) bestehe, welches die Belastbarkeit stark reduziere. Im Vordergrund stehe die fortgeschrittene chronische Lungenerkrankung mit schlechter Sauerstoffversorgung. Die neue hinzugekommene psychische Instabilität bei depressive Entwicklung habe dazu geführt, dass die selbstschädigenden Verhaltensweisen (Alkoholmissbrauch, Nikotinabusus), die bei dem Beklagten insbesondere in belastenden Situationen schon seit vielen Jahren immer wieder auftreten, stark zugenommen haben. Diese Verhaltensweisen führten auf Dauer zu einer weiteren Verschlechterung der internistischen Erkrankungen. Aus diesen Gründen sei der Beklagte nicht mehr in der Lage, sich selbstständig um die Wohnungssuche und einen Umzug zu kümmern oder einen Umzug durchzuführen. Im Falle eines Umzugs sei mit dem Verlust des sozialen Umfeldes und einer weiteren Zunahme des Verhaltens zu rechnen, möglicherweise verbunden mit einem vorzeitigen Verlust der Fähigkeit, sich selbst zu versorgen. Aus amtsärztliches Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die allgemeine Lebenssituation des Beklagten durch einen Umzug erheblich verschlechtern werde, es liege eine unzumutbare Härte vor.

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Bei der Abwägung der Interessen des Beklagten gegenüber den Interessen des Klägers ist das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, der seiner Mutter eine Wohnung im Zentrum von Vaihingen zur Verfügung stellen möchte, die die Wege zu den Angehörigen verkürzt und die Lebensumstände vereinfacht. Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Mutter des Klägers körperlich und psychisch in einem schlechten Zustand und auf Unterstützung angewiesen ist. Sie fühlt sich nach der langjährigen intensiven Pflege ihres Ehemanns ausgebrannt und erschöpft und benötigt dringend tatkräftige Hilfe im Haushalt aber auch seelischen Beistand bei der Bewältigung des Verlusts. Der entscheidende Unterschied zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten ist, dass die Zeugin Schenk durch ihre Angehörigen aktive Unterstützung erlebt und ihre Wohnsituation zwar sicher nicht ideal, aber zumindest mit Unterstützung durchaus darstellbar ist. Das Interesse des Klägers an der Erlangung der Wohnung muss daher gegenüber dem Interesse des Beklagten am Erhalt der Wohnung, der maßgebend dafür ist, dass sich seine Gesundheit nicht wegen eines Umzugs weiter verschlechtert, zurücktreten. Für den Beklagten würde der Verlust der Wohnung voraussichtlich dazu führen, dass er mangels Alternative in einer städtischen Unterkunft leben müsste, was seine allgemeine Lebenssituation und seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Das Interesse des Klägers an der Erlangung der Wohnung muss deshalb gegenüber dem Interesse des Beklagten am Erhalt der Wohnung, der maßgeblich dafür ist, dass sich seine Gesundheit nicht weiter verschlechtert, zurücktreten.

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Eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit kommt in Betracht, wenn das Ende der Beeinträchtigung noch nicht abgeschätzt werden kann (Schmidt-Futterer, aaO § 574 Rn. 48).

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Ein solcher Fall liegt aus Sicht des Gerichts hier vor, da die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beklagten ein komplexes Fortschreiten des Krankheitsbild darstellen, das sich trotz Behandlung deutlich verschlechtert hat und in absehbarer Zeit sogar mit einer Sauerstofflangzeittherapie behandelt werden muss. Weiter ist nicht absehbar, dass die depressive Entwicklung und die langjährige bekannte Problematik des Alkohol- und Nikotinabusus eine Besserung erfahren.

II.

40

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 41 Abs. 1, 2 GKG festgesetzt.