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AG·UR III 8/20·21.12.2021

Berichtigung einer Namenseintragung wegen Unrichtigkeit des Geburtenregisters

ZivilrechtNamensrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eltern afghanischer Staatsangehörigkeit beantragen die Berichtigung des Geburtenregistereintrags ihres Kindes und die Streichung der Zusätze „Namensführung nicht nachgewiesen“ bzw. „Identität nicht nachgewiesen“. Streitpunkt ist die maßgebliche Namensführung nach internationalem Privatrecht und die Bedeutung der Passaufteilung Given Name/Surname. Das Gericht ordnet die Berichtigung der Namensschreibweise und den Wegfall der Hinweise an, weil afghanisches Recht Vor‑ und Nachname nicht unterscheidet und die Identität durch Reisepässe nachgewiesen wurde; der übrige Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berichtigung des Geburtenregisters hinsichtlich Namensschreibweise und Wegfall einschränkender Zusätze teilweise stattgegeben; übriger Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Berichtigung eines Personenstandseintrags umfasst die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags zur Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit.

2

Die Namensführung der Eltern richtet sich nach § 10 Abs. 1 EGBGB; ist das anwendbare Heimatrecht nicht kodifiziert und unterscheidet es nicht zwischen Vor‑ und Nachname, sind die Namensbestandteile als Eigennamen zu behandeln.

3

Die in ausländischen Reisepässen vorgenommene Kennzeichnung in "Given Name" und "Surname" ist für das deutsche Registerrecht ohne entscheidende Bedeutung; maßgeblich ist die tatsächliche Namensführung nach dem anwendbaren Heimatrecht.

4

Einschränkende Hinweise im Geburtenregister wie "Namensführung nicht nachgewiesen" oder "Identität nicht nachgewiesen" können entfallen, wenn die Identität nachträglich durch geeignete Dokumente (z. B. Reisepässe) nachgewiesen wurde; auch dies kann Gegenstand einer gerichtlichen Berichtigung nach § 48 PStG sein.

Relevante Normen
§ EStG § 47, § 48§ EGBGB § 10 Abs. 1§ PStV § 23 Abs. 3, § 35 Abs. 1 S. 1 Hs. 1§ 47, 48 EStG§ 10 Abs. 1 EGBGB§ §§ 47, 48 EStG

Leitsatz

Nach §§ 47, 48 EStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregister auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Die Namensführung der Eltern unterliegt gem. § 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Eltern angehören. Das Namensrecht ist in Afghanistan nicht kodifiziert. Nach dem islamischen Gewohnheitsrecht ist nicht zwischen Vor- und Nachnamen zu unterscheiden. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Geburtenregistereintrag G bei dem Standesamt der ... ist im Beurkundungsteil wie folgt zu berichtigen:

Kind

Geburtsname:

Der Zusatz: „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfällt

Vorname(n):

Mutter

Familienname: (Eigennamen)

Der Zusatz: „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt

Vater

Familienname: (Eigennamen)

Der Zusatz: „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt

2. Der Geburtenregistereintrag G… bei dem Standesamt der Stadt ... ist im Hinweisteil wie folgt zu berichtigen:

Geburt der Mutter des Kindes

Ort: Iran

Geburt des Vaters des Kindes

Ort: Iran

3. Im Übrigen wird der Antrag vom 14.05.2019 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das betroffene Kind wurde am … im Klinikum … geboren.

2

Eltern des Kindes sind die Beteiligten … und ….

3

Die Eltern sind afghanische Staatsangehörige. Sie haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit am … durch Vorlage afghanischer Reisepässe für sich selbst und für das betroffene Kind nachgewiesen.

4

Am … beurkundete das Standesamt der Stadt ... die Geburt des Kindes, wobei die Namen der Eltern der Schreibweise aus den Aufenthaltstiteln bzw. afghanischen Kennkarten der Eltern entnommen wurden. Im Beurkundungsteil wurde für das Kind der einschränkende Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und für die Eltern „Identität nicht nachgewiesen“ aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geburtenregistereintrag vom … Bezug genommen.

5

Die Eltern beantragen nunmehr unter Vorlage ihrer afghanischen Reisepässe, den Geburtenregister Eintrag des Kindes entsprechend der Schreibweise der Namen in den Reisepässen zu berichtigen und die Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ zu streichen.

6

Das Standesamt der ... hat gegen den Antrag keine Einwendungen erhoben.

7

Die Standesamtsaufsicht der ... befürwortet grundsätzlich die begehrte Berichtigung, ist aber der Auffassung, dass die in den afghanischen Reisepässen vorgenommene Klassifizierung der Namen in „Given Name“ und „Surname“ für das deutsche Registergericht keine Bedeutung zukomme, da sie lediglich formale Gründe habe, die auf der Vordruckgestaltung des Passes beruhen, und dass die Namen der Eltern deshalb Eigennamen darstellen.

II.

8

Der Antrag der Eltern ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

9

Nach §§ 47, 48 EStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregister auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.

10

Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit.

11

Die Namensführung der Eltern unterliegt gem. § 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Eltern angehören, vorliegend mithin afghanischem Namensrecht.

12

Das Namensrecht ist in Afghanistan nicht kodifiziert. Nach dem islamischen Gewohnheitsrecht ist nicht zwischen Vor- und Nachnamen zu unterscheiden. Die Namenssortierung in den Reisepässen hat keine Bedeutung für das deutsche Registerrecht. Bei den Namen der Eltern handelt es sich deshalb um Eigennamen. Dementsprechend war die Namensführung der Eltern im Beurkundungssteil des Geburtenregistereintrags unter Berücksichtigung der Schreibweise der Namen in den Reisepassen der Eltern zu berichtigen.

13

Der Hinweis auf die Eigennamen beruht auf § 23 Abs. 3 PStV

14

Die Namensführung des Kindes unterliegt nach dem Hinweisteil des Geburtenregistereintrags deutschem Recht.

15

Auch der Wegfall der einschränkenden Zusätze nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStV beim Kind und den Kindeseltern kann Gegenstand einer gerichtlichen Berichtigung nach § 48 PStG sein (OLG Schleswig, Beschluss vom 17.04.2008 - 2 W 12/08).

16

Da die Eltern ihre Identität durch Vorlage afghanischer Reisepässe mittlerweile nachgewiesen haben, können die genannten einschränkenden Zusätze bei den Eltern und auch beim Kind entfallen.