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AG·UR III 106/20·18.01.2021

Berichtigung in den Gründen wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

ZivilrechtFamilienrechtFamFG-VerfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht berichtigte die Gründe seines Beschlusses vom 14.12.2020 nach §42 FamFG wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens. Korrigiert wurden Formulierungen zur Nachbeurkundung der Geburt durch die Beteiligten 2 und 3 sowie zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von British Columbia. Die Berichtigung beschränkt sich auf die Gründe und stellt die korrekte Sachwürdigung wieder her.

Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe nach §42 FamFG wegen offensichtlichen Schreibversehens stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines gerichtlichen Entscheids nach §42 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen rechtfertigt die Änderung der Entscheidungsgründe, wenn die korrekte Wiedergabe ohne weiteres erkennbar ist.

3

Die Berichtigung nach §42 FamFG darf sich auf die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler beschränken und ersetzt keine inhaltliche Neubeurteilung des Entscheidungsstoffs.

4

Wird ein offensichtlicher Schreibfehler in den Gründen festgestellt, ist der ursprüngliche Tenor nicht erforderlich zu ändern, soweit die Fehler nur die Begründung betreffen.

Relevante Normen
§ FamFG § 42§ 42 FamFG

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2020 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beantragt.

Am 10.01.2020 erging auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Beteiligung der kanadischen Leihmutter ein Beschluss des Obersten Gerichtshof von Britisch-Kolumbien.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.

2

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.