Berichtigung in den Gründen wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht berichtigte die Gründe seines Beschlusses vom 14.12.2020 nach §42 FamFG wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens. Korrigiert wurden Formulierungen zur Nachbeurkundung der Geburt durch die Beteiligten 2 und 3 sowie zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von British Columbia. Die Berichtigung beschränkt sich auf die Gründe und stellt die korrekte Sachwürdigung wieder her.
Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe nach §42 FamFG wegen offensichtlichen Schreibversehens stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines gerichtlichen Entscheids nach §42 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen rechtfertigt die Änderung der Entscheidungsgründe, wenn die korrekte Wiedergabe ohne weiteres erkennbar ist.
Die Berichtigung nach §42 FamFG darf sich auf die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler beschränken und ersetzt keine inhaltliche Neubeurteilung des Entscheidungsstoffs.
Wird ein offensichtlicher Schreibfehler in den Gründen festgestellt, ist der ursprüngliche Tenor nicht erforderlich zu ändern, soweit die Fehler nur die Begründung betreffen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2020 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beantragt.
Am 10.01.2020 erging auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Beteiligung der kanadischen Leihmutter ein Beschluss des Obersten Gerichtshof von Britisch-Kolumbien.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.