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AG·UR III 10/20·25.08.2022

Zur Namenseinheit unter Geschwistern

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Standesamtsaufsicht beantragt die Berichtigung des Geburtenregisters, da bei Geburt des ersten Kindes die Eltern den Mütternamen als Geburtsnamen bestimmt hatten. Zentral war, ob diese Bestimmung gemäß § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch für weitere gemeinsame Kinder gilt. Das Gericht gab dem Berichtigungsantrag statt und berichtigte den Geburtsnamen, da die Namenswahl für Folgekinder kraft Gesetzes bindet; ein einschränkender Zusatz entfällt nach Klärung der Mutterschaft.

Ausgang: Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht stattgegeben; Geburtsname des Kindes im Geburtenregister auf den Mütternamen berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmen die Eltern bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes den Geburtsnamen, so gilt diese Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch für die weiteren gemeinsamen Kinder und diese erwerben den Namen kraft Gesetzes.

2

Die Bindungswirkung der Namensbestimmung des ersten Kindes entfällt nicht allein deshalb, weil die gesetzlich verfolgte Namenseinheit unter Geschwistern in einem konkreten Fall nicht vollständig erreicht werden kann (z. B. wenn ein weiteres Kind nach § 1616 BGB einen anderen Geburtsnamen erhält).

3

Ein Geburtenregister ist zu berichtigen, wenn der eingetragene Geburtsname von Anfang an unrichtig ist; die Berichtigung entfällt nicht zugunsten eines späteren Eintrags, der der früheren wirksamen elterlichen Bestimmung widerspricht.

4

Die Standesamtsaufsicht ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG antragsbefugt, eine Berichtigung des Geburtenregisters zu beantragen; ein einschränkender Zusatz zur Namensführung ist zu entfallen, wenn die Identität der Mutter geklärt ist.

Relevante Normen
§ BGB § 1616, § 1617 Abs. 1 S. 1, § 1617a Abs. 1 S. 3§ PStG § 48 Abs. 2 S. 1§ 1617a Abs. 1 Satz 3 BGB§ 1616 BGB§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB

Leitsatz

Üben die Eltern ihr Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des ersten Kindes dahingehend aus, dass der Familienname der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, gilt die Namensbestimmung für das frühere Kind unmittelbar auch für die weiteren Kinder desselben Elternpaares. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Dies gilt auch dann, wenn das mit § 1617a Abs. 1 S. 3 BGB verfolgte Ziel der Namenseinheit unter Geschwistern insgesamt nicht gewahrt werden kann, etwa wenn der Geburtsname eines weiteren Geschwisterkindes auf § 1616 BGB beruht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Geburtenregister beim Standesamt W., Registernummer …, ist wie folgt zu berichtigen:

Kind:

Geburtsname R.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten S. M. R. (deutsche Staatsangehörige) und J. S. W. (angabegemäß somalischer Staatsangehöriger) sind die Eltern der Kinder

S. H., geboren am … in …; Beurkundung der Geburt beim Standesamt W., Registernummer …, mit dem Geburtsnamen R.

A. C., geboren am … in W.; Beurkundung der Geburt beim Standesamt W., Registernummer …, mit dem Geburtsnamen S. W.

M., geboren am … in W., Beurkundung der Geburt beim Standesamt W., Registernummer …, mit dem Geburtsnamen S. W.

S., geboren am … in T…; Beurkundung der Geburt beim Standesamt T., Registernummer …, mit dem Geburtsnamen S. W.

2

Bei der Geburt der Kinder S. H., A. C. und M. waren die Eltern nicht verheiratet.

3

Am 22.10.2013 erklärte der Vater J. S. W. zu Urkunde des Standesamtes A., dass er die Vaterschaft zu dem aus der (damaligen) Schwangerschaft der S. M. R. zu erwartenden Kind (dem dann am … geborene Kind S. H.) anerkenne. Die Mutter S. M. R. stimmte der Anerkennung der Vaterschaft zugleich zu.

4

Am 30.10.2013 erklärten beide Elternteile zu Urkunde des Kreisjugendamtes A.-S., Urkundenregister Nummer …, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

5

Am 22.01.2014 gaben die Eltern gegenüber dem Standesamt W. zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes S. H. folgende Erklärung ab:

„Wir, die Eltern, bestimmen den Namen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes.“

Familienname des Kindes: „R.“

6

Der damals verwendete, von den Eltern unterzeichnete Vordruck enthält folgenden Hinweis:

„Es ist uns auch bekannt, dass die Namensbestimmung nach deutschem Recht auch für unsere weiteren gemeinsamen Kinder gilt und unwiderruflich ist.“

7

Aufgrund der Namensbestimmung wurde vom Standesamt W. in das Geburtenregister als Geburtsname des Kindes S. H. „R“ aufgenommen.

8

Am 12.02.2016 erklärte der Vater J. S. W. zu Urkunde des Stadtjugendamtes W., Urkundenregister Nummer …, dass er die Vaterschaft zu dem aus der (damaligen) Schwangerschaft der S. M. R. zu erwartenden Kind (dem dann am … geborenen Kind A. C.) anerkenne. Die Mutter S. M. R. stimmte zu Urkunde des Stadtjugendamtes W. der Anerkennung der Vaterschaft unter der Urkundenregisternummer … zu.

9

Zu weiterer Urkunde des Stadtjugendamtes W., Urkundenregister Nummer …, erklärten beide Elternteile, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

10

Am 14.04.2016 gaben die Eltern gegenüber dem Standesamt W. zur Bestimmung des Geburtsnamens dieses Kindes folgende Erklärung ab:

„Wir, die Eltern, bestimmen den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes.“

11

Am 13.11.2018 erklärte der Vater J. S. W. zu Urkunde des Stadtjugendamtes W., Urkundenregister Nummer …, dass er die Vaterschaft zu dem aus der Schwangerschaft der S. M. R. zu erwartenden Kind (dem dann am … geborenen Kind M.) anerkenne. Die Mutter S. M. R. stimmte zu Urkunde des Stadtjugendamtes W. der Anerkennung der Vaterschaft unter der Urkundenregister Nummer … zu.

12

Zu weiterer Urkunde des Stadtjugendamtes W., Urkundenregister Nummer …, erklärten beide Elternteile, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

13

Aufgrund der Namensbestimmung vom 14.04.2016 wurde vom Standesamt W. in das Geburtenregister als Geburtsname der Kinder A. C. und M. jeweils „S. W.“ aufgenommen.

14

Die Standesamtsaufsicht der Stadt W. beantragt, das Geburtenregister … betreffend das Kind M. dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsname des Kindes „R“ lautet und dass der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beim Kind entfällt.

15

Die Standesamtsaufsicht stellte zur Antragsbegründung zunächst darauf ab, dass die Identität des Vaters nicht geklärt sei und ein urkundlich nicht gesicherter Familienname für die Namensführung eines Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, keine Verwendung finden könne, wenn ein urkundlich gesicherter Familienname für die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung stehe.

16

Zwischenzeitlich hat der Vater u.a. einen somalischen Reisepass vorgelegt, der bei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das b. Landeskriminalamt als echt eingestuft wurde.

17

Die Standesamtsaufsicht hält den Antrag nunmehr gem. Stellungnahme vom 09.05.2022 unter Verweis darauf aufrecht, dass die im Rahmen der Beurkundung der Geburt des ersten Kindes entgegengenommene Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für die weiteren gemeinsamen Kinder gelte. Da den Eltern ein erneutes Wahlrecht, den Geburtsnamen der weiteren Kinder neu zu bestimmen, nicht zustehe, hätte auch die Kinder A. C. und M. kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter „R.“ als Geburtsnamen erworben. Die bei der Beurkundung der Geburt des Kindes A. C. entgegengenommene Bestimmung des Geburtsnamens sei gegenstandslos.

18

Das Standesamt der Stadt W. hat am … dahingehend Stellung genommen, dass der Stellungnahme der Standesamtsaufsicht vom 09.05.2022 nichts hinzuzufügen sei.

19

Die Eltern treten dem Berichtigungsantrag entgegen, soweit der Antrag neu begründet wurde, mit Schreiben vom 15.06.2022.

II.

20

Der Berichtigungsantrag ist zulässig und begründet.

21

Die Standesamtsaufsicht ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG antragsbefugt.

22

Der Geburtsname des Kindes M. ist im Geburtenregister dahingehend zu berichtigen, dass dieser R. lautet.

23

Die Namensführung des Kindes unterliegt deutschem Recht.

24

Die Eltern waren jedenfalls für die ersten drei Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen von Geburt an gemeinsam sorgeberechtigt.

25

Die Eltern haben am 22.01.2014 ihr Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des 1. Kindes S. H., das sich aus § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, dahingehend ausgeübt, dass der Familienname der Mutter „R“ zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wurde. Über die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 gilt die Namensbestimmung für das frühere Kind unmittelbar auch für die weiteren Kinder desselben Elternpaares; diese erwerben den für das frühere Kind von den Eltern bestimmten Namen kraft Gesetzes (BeckOGK/Kienemund, 1.8.2022, BGB § 1617 Rn. 60). Insoweit ist deshalb auch ohne Belang, dass das zuletzt geborene Kind S. ebenfalls den Familiennamen des Vaters als Geburtsnahmen führt und nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass das mit § 1617a Abs. 1 S. 3 BGB verfolgte Ziel der Namenseinheit unter Geschwistern insgesamt nicht gewahrt werden kann, etwa wenn bei diesem Kind der Geburtsname auf § 1616 BGB beruht.

26

Da der in das Geburtenregister aufgenommene Geburtsname des Kindes M. damit von Anfang an unrichtig ist, ist das Geburtenregister insoweit zu berichtigen. Dabei hat der einschränkende Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu entfallen, da die Identität der Mutter geklärt ist.

27

Der einschränkende Zusatz beim Vater „Identität nicht nachgewiesen“ ist nicht Gegenstand dieses Berichtigungsverfahrens.