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AG Ulm·3 XVII 640/20·06.09.2020

Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach §1906 Abs.1 BGB bis 03.09.2021

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer ließ die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung und anschließend in einem beschützenden Wohnbereich genehmigen. Das AG Ulm bewilligte die Maßnahme bis zum 03.09.2021 und ordnete ihre sofortige Wirksamkeit an. Entscheidungsgrundlagen waren ein psychiatrisches Gutachten, die fehlende Krankheitseinsicht und die Gefahr der Verwahrlosung sowie von Eigen- oder Fremdgefährdung.

Ausgang: Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in geschlossener Psychiatrie und anschließender beschützender Wohnform bis 03.09.2021; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach §1906 Abs.1 BGB ist zulässig, wenn eine psychische Krankheit oder geistige/seelische Behinderung vorliegt und ohne Unterbringung erhebliche Verwahrlosung, Eigen- oder Fremdgefährdung droht.

2

Fehlende Krankheitseinsicht und die Unfähigkeit zu einer freien Willensbildung in Erkrankungsfragen können die Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen begründen.

3

Zur Entscheidung über eine Unterbringung sind gerichtliche Ermittlungen insbesondere anhand eines fachärztlichen Gutachtens, der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und, soweit möglich, dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts zu treffen.

4

Bei der Befristung der Genehmigung hat das Gericht das Sachverständigengutachten zu berücksichtigen und die Frist so zu bemessen, dass eine erneute Überprüfung erfolgt, wenn keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist.

5

Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungssache kann gemäß §324 Abs.2 FamFG angeordnet werden, wenn die Gefahrenlage und das Schutzbedürfnis dies erfordern.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 1 BGB§ 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

nachgehend LG Ulm, 25. September 2020, 3 T 147/20, Beschwerde eingelegt; Derzeit ist die Entscheidung beim BGH anhängig

nachgehend BGH, 10. Februar 2021, XII ZB 446/20, Beschluss

Tenor

Die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses und im Anschluss daran in einem beschützenden Wohnbereich einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen wird bis längstens 03.09.2021 genehmigt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. ... vom 03.09.2020 leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer psychotischen Störung, Diagnose nach ICD10-Nr. F 12.5 bei Cannabisabusus (F12.1)

2

Der Betroffene muss geschlossen untergebracht werden, weil er auf sich allein gestellt verwahrlosen würde. Der Betroffene war zuletzt obdachlos. Dem Betroffenen fehlt die Krankheitseinsicht und es ist zu erwarten, dass er eine fachärztliche Behandlung und Medikation außerhalb einer beschützenden Einrichtung ablehnt. In der Folge droht eine Chronifizierung der Erkrankung. Weiter könnte es bei psychotisch motivierter Fremdaggressivität zu Verletzungen durch Gegenwehr Dritter kommen. Quälende psychotische Symptome können zu akuter Suizidalität führen.

3

Der Betroffene hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

4

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. … vom 03.09.2020, der Stellungnahme des Verfahrenspflegers Herrn … und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betroffenen in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschafft hat.

5

Es ist daher erforderlich, zum Wohle des Betroffenen die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zu genehmigen.

6

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.

7

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.