Vorwurf der Verwendung ungeeichter Waagen: Austausch eines an eine Checkout-Waage mit einer Verbindung "Dialog 06" angeschlossenen Kassenrechners
KI-Zusammenfassung
Gegen den Filialtechnikleiter wurde wegen der Verwendung ungeeichter Checkout-Waagen ein Bußgeldbescheid erlassen, weil nach Austausch der Kassenrechner eine Nacheichung für erforderlich gehalten wurde. Streitfrage war, ob der Rechnerwechsel einen eingriffsrelevanten Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften der Waage i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 2 MessEG haben kann. Das AG Tübingen sprach frei, da die „Dialog 06“-Schnittstelle rückwirkungsfrei ist und der Kassenrechner das Wiegeergebnis nicht beeinflusst. Zudem verneinte das Gericht Fahrlässigkeit, weil bei unversehrter Eichmarke grundsätzlich auf die Zulässigkeit der Verwendung vertraut werden darf.
Ausgang: Betroffener vom Vorwurf der Verwendung ungeeichter Waagen freigesprochen; Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eichung eines Messgeräts erlischt vorzeitig nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 MessEG nur bei einem Eingriff, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann.
Der Austausch eines an eine Checkout-Waage über die Verbindung „Dialog 06“ angeschlossenen Kassenrechners stellt keinen eingriffsrelevanten Vorgang dar, wenn die Schnittstelle eine rückwirkende Beeinflussung des Messergebnisses ausschließt.
Bei einer rückwirkungsfreien Schnittstelle i.S.d. § 6 Nr. 13 MessEV dürfen nach Anlage 2 Ziff. 8.1 MessEV Zusatzeinrichtungen wie Rechner oder Drucker betrieben werden, auch wenn diese selbst nicht geeicht sind.
Ist die Eichmarke am Messgerät unversehrt, darf der Verwender grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Messgerät den Vorgaben des MessEG entspricht; ein Fahrlässigkeitsvorwurf bedarf zusätzlicher Umstände.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG setzt neben der objektiven Pflichtverletzung zumindest fahrlässiges Nicht-Sicherstellen der geeichten Verwendung voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Orientierungssatz
Wird der an eine Checkout-Waage mit einer Verbindung "Dialog 06" angeschlossene Kassenrechner ausgetauscht, liegt kein Eingriff in die messtechnischen Eigenschaften der Waage vor.(Rn.22)
Tenor
1. Der Betroffene wird vom Vorwurf der Verwendung ungeeichter Waagen freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschriften: §§ 46 OWiG, 467 StPO
Gründe
I.
Der Betroffene ist ... geboren. Er arbeitet bei einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen als Leiter der Abteilung Filialtechnik.
II.
Das Regierungspräsidium K. erließ am 29. Oktober 2019 einen Bußgeldbescheid wegen Verwendung dreier ungeeichter Waagen im Geschäftsverkehr. Der Bußgeldbescheid erhält folgende Angaben zum Sachverhalt:
„Am 06.11.2018 wurden durch das Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg in der Filiale ... in T. eichtechnische Maßnahmen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß folgende Checkout-Waagen, Hersteller: M., Typ: D. ungeeicht verwendet wurden, da die Kassenrechner ausgetauscht wurden:
1. Serien-Nr. A, Höchstlast: 15 KG (Verstoß 1)
2. Serien-Nr. B, Höchstlast 15 KG (Verstoß 2)
3. Serien-Nr. C, Höchstlast 15 KG (Verstoß 3).“
Das Verhalten sollte rechtlich dahin gewürdigt werden, daß die Kassen im Zeitraum seit Austausch der Kassenrechner bis zur Eichung am 06.11.2018 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ungeeicht im geschäftlichen Verkehr verwendet worden sind.
III.
Das Gericht hat Lichtbilder von den Typenschildern der Kassenrechner in Augenschein genommen, den Zeugen F. angehört und ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. zur Funktionsweise der Geräte eingeholt.
1.)
Der Betroffene war von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, ließ aber über seinen Verteidiger einräumen, für die technische Ausstattung des Marktes zuständig zu sein. Weiter ließ er einräumen, vom Austausch der Kassenrechner gewußt zu haben. Er habe allerdings die Auffassung vertreten, daß der bloße Tausch des Kassenrechners keinen Einfluß auf die Eichung der Waage habe, da der Rechnertausch den Wiegevorgang nicht beeinflusse.
2.)
Der Zeuge F. war als Eichbeamter am 6. November 2018 in der Filiale .... in T. im Einsatz. Er gab in seiner Zeugenvernehmung an, daß die Seriennummern der Kassenrechner nicht mit den Seriennummern in seinen Aufzeichnungen von der letzten Eichung übereinstimmten, weshalb er von deren Tausch ausgehe. Im Eichamt herrsche die Auffassung, daß in diesem Falle eine Nacheichung erforderlich sei, die durch das Eichamt oder einen speziell vom Betrieb fortgebildeten Instandsetzer durchzuführen sei. Die Eichsiegel und Eichmarken seien bei der Kontrolle nicht verletzt gewesen. Das Gericht kann den glaubhaften Angaben des Zeugen folgen.
Aus der Aussage des Zeugen und der Einlassung des Betroffenen schließt das Gericht, daß der Betroffene tatsächlich für den Austausch der drei Kassenrechner an der entsprechenden Verkaufsstelle verantwortlich ist, dieser Austausch wie im Bußgeldbescheid angegeben, auch stattgefunden hat und die Waagen mit den ausgetauschten Rechnern danach in Betrieb waren. Weiter gelangt das Gericht zur Überzeugung, daß keine Eichmarken versehrt waren.
3.)
Zum Verständnis des Wiegesystems hat das Gericht zusätzlich Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen B. Dieser ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wiegetechnik. Seine Ausführungen waren widerspruchsfrei und zeugten von Sachwissen. Das Gericht kann daher den Ausführungen des Sachverständigen folgen.
Der Sachverständige gab an, daß es sich bei dem kombinierten Wiege- und Kassensystem um eine nicht selbsttätige, preisrechnende Waage handle. Waage und Kasse seien getrennte Systeme. Sie seien durch ein Kabel verbunden. Die Kabelverbindung erfordere Anschlüsse der Bezeichnung „Dialog 06“. Die Anschlüsse des Kabels mit der Bezeichnung „Dialog 06“ verhinderten, daß die Vorgänge im Kassenrechner das Wiegeergebnis beeinflussten. Die Kasse übernehme über die Schnittstelle „Dialog 06“ das Wiegeergebnis und die Preisberechnung der Waage und stelle dieses Rechenergebnis in ihre eigene Berechnung ein. Außerdem drucke sie das Wiegeergebnis aus. Das Kassensystem sei nicht selbst preisrechnend, schließe also nicht aus dem Wiegeergebnis auf den Preis.
Inhalt der Eichung seien nach DIN EN 45-501, T 4.1 bis T 4.6 die Empfindlichkeit, das Ansprechvermögen, die Meßbeständigkeit, die Wiederholbarkeit des Meßergebnisses, die Anwärmezeit und der endgültige Regelwert.
Bei der Eichung würde nicht nur die Waage geeicht, sondern auch der Kassenrechner, weil die Daten an ihn weitergegeben würden. Der Kassenrechner und der Drucker erhielten allerdings keine Sicherungsmerkmale. Der Rechner selbst unterliege auch nicht der Eichpflicht. Allein in der Konformitätserklärung des Waagenherstellers tauchten die Rechner für den Arbeitsteil auf, der dafür sorge, daß die Schnittstelle „Dialog 06“ funktioniere. Am Kassenrechner befinde sich deshalb eine Markierung des Waagenherstellers. Mit dieser Markierung bestätige der Hersteller, daß der Kassenrechner den Anforderungen aus dem Konformitätsnachweis des Kassenrechners für die Waage entspreche. Bis in die 1970er-Jahre hinein sei bei solchen Systemen noch eine eigene Eichmarke auf dem Rechner oder Drucker vorhanden gewesen, der das Wiege- und Preisergebnis zu Papier gebracht habe. Dies habe der Gesetzgeber dann aber für überflüssig gehalten und die Verpflichtung zur Eichung des Druckers abgeschafft, da der Drucker das Wiegeergebnis nicht (mehr) beeinflusse.
Das Kabel für die Verbindung „Dialog 06“ enthalte ebenfalls keine Eichsiegel. Hier sei aufgrund der Art der Schnittstelle gewährleistet, daß es sich um eine rückwirkungsfreie Schnittstelle handle. Es liege eine entsprechende Zertifizierung der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig für diese Schnittstelle vor. Deshalb müsse diese nicht bei der Eichung geprüft werden.
Über die Verbindung „Dialog 06“ versende die Waage auch eine Softwareidentität. Diese müsse vom Kassenrechner empfangen und gelesen werden. Diese Identitätsnummer stamme vom Hersteller der Waage und könne nur von Kassenrechnern entschlüsselt werden, die nach der Konformitätsbescheinigung dafür zugelassen seien. Nur wenn der Kassenrechner diese Identität entschlüsseln könne, sei die Waage richtig mit dem Kassenrechner verbunden. Das bedeute: entweder funktioniere das System richtig oder gar nicht.
Der Austausch des Kassenrechners habe daher keinen Einfluß auf das Wiegeergebnis und die meßtechnischen Eigenschaften. Letztlich werde der Drucker geändert, da allein wegen des Ausdrucks auch der Kassenrechner Teil des Eichvorgangs sei. Es sei aber auch nach der Eichung zulässig, einzelne Bestandteile auszutauschen, ohne in eichtechnisch relevante Vorgänge einzugreifen. So könne ohne Bedenken eine verkratze Glasabdeckung über der Anzeige ausgetauscht werden, ein Verbindungskabel von der Waage zur Anzeige, ein Netzteil, eine Druckerpatrone, eine Papierrolle oder eben auch die Druckereinheit insgesamt. Dies sei mit üblichen Wartungsarbeiten zu vergleichen. Es handle sich hierbei um Reparaturmaßnahmen, die ohne die Verletzung der Stempelzeichen durchgeführt werden könnten.
Nur bei Instandsetzungsarbeiten, die eichtechnisch relevante Eingriffe erforderten, sei die Eichbehörde hinzuzuziehen, die eine Instandsetzungsbefugnis auch an Mitarbeiter des Unternehmens erteilen kann, in der die Waagen eingesetzt werden. Dies könnte dann auch selbst eine Instandsetzungsmarke anbringen. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht notwendig.
Entkopple man Waage und Drucker, bliebe eine preisrechnende, anzeigende Waage bestehen. Dies sei eichtechnisch unbedenklich. Zumindest theoretisch könnte es sein, daß die Waage auch mit einem Kassenrechner verbunden werde, der selbst nie Gegenstand eines Eichvorgangs gewesen sei. Er müsse aber zwingend den Anforderungen in der Konformitätserklärung entsprechen. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Marken der Herstellerin gewährleistet. Im übrigen könnte ein Rechner, der nicht der Konformität entspreche, das Softwaresignal nicht entschlüsseln, so daß gar keine Arbeit mit ihm möglich wäre.
4.)
Das Gericht hat die Lichtbilder Bl. 109 bis 111 in Augenschein genommen. Sie zeigen jeweils ein Typenschild des Herstellers des nicht preisrechnenden Kassensystems der Herstellerin G. AG, teilweise überdeckt von einem Konformitätszeichen der Waagenherstellerin. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Darstellungen Bl. 109-111 Bezug, §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Aus diesen Abbildungen schließt das Gericht, daß die vom Betroffenen ausgetauschten Kassenrechner mit der Konformitätserklärung der Waagenherstellerin übereinstimmen. Dies bestätigte der Sachverständige so.
IV.
Nach §§ 37 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 3, 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG handelt ordnungswidrig, wer nicht sicherstellt, daß kein ungeeichtes Meßgerät verwendet wird.
Vorliegend ist die Eichung nicht vorzeitig erloschen, weshalb der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist.
Die Eichung der Waage erlischt nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 MessEG vorzeitig, wenn ein Eingriff in das Meßgerät vorgenommen wird, der Einfluß auf die messtechnischen Eigenschaften des Meßgeräts haben kann.
Dies ist aber nach dem Sachverständigengutachten ausgeschlossen. Der Sachverständige hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb der Austausch des Kassenrechners keinen Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften hat.
Die meßtechnischen Eigenschaften sind die Empfindlichkeit, das Ansprechvermögen, die Wiederholbarkeit, die Meßbeständigkeit, die Anwärmzeit und der endgültige Regelwert. All diese Werte werden ausschließlich bei der Waage gebildet. Die Waage selbst hatte eine unversehrte Eichmarke.
Die von der geeichten Waage gebildeten Werte werden sodann über eine den Anschluß „Dialog 06“ an den Kassenrechner geliefert. Nach Angaben des Sachverständigen ist über den Anschluß „Dialog 06“ eine rückwirkende Änderung des Meßergebnisses ausgeschlossen. Nur konformitätsbewertete Geräte haben die Möglichkeit, die Waagensoftware zu entschlüsseln und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich damit beim „Dialog 06“ um eine rückwirkungsfreie Schnittstelle im Sinne des § 6 Nr. 13 MEssEV. Dann dürfen nach Ziffer 8.1 der Anlage 2 zur MessEV Zusatzeinrichtungen wie ein Drucker oder ein Rechner angebracht werden, auch wenn diese selbst nicht geeicht sind.
Daneben wäre der Betroffene auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Dem Betroffenen kann subjektiv nicht der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden.
In der Regel bezeugt die Eichmarke, daß das Meßgerät den Vorgaben des MessEG entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Februar 2020 - 2 Rb 35 Ss 1004/19 - Juris). Dementsprechend darf grundsätzlich der Verwender eines Meßgeräts darauf vertrauen, daß das Meßgerät genutzt werden darf, wenn die Eichmarke unversehrt ist. Das war vorliegend der Fall, auf dem ausgetauschten Rechner befanden sich keine Eichmarken, erst recht keine beschädigten Siegel.
Selbst wenn bei einem technischen Filialleiter gewisse weitere Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden dürfen, kann das Gericht kein fahrlässiges Verhalten erkennen. Denn Waage und Kassenrechner sind über eine rückwirkungsfreie Schnittstelle verbunden. Darüber hinaus ist die Funktionalität durch eine besondere Softwarekennung gesichert. In dieser Situation durfte sich der Betroffene darauf verlassen, daß die Verwendung der Waage den eichtechnischen Vorgaben entspricht, wenn der neue Kassenrechner das Signal der Waage bearbeiten kann. Das Gericht hält hier die Sicherheitsanforderungen über den „Dialog 06“ für so hoch, daß dem Betroffenen keine Zweifel an der eichrechtlichen Zulässigkeit des Austauschs kommen mußten.
V.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, § 46 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.