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AG Tübingen·16 OWi 13 Js 7878/17·29.05.2017

Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg: Bußgeldbescheid einer unzuständigen Behörde als Grundlage für eine Verurteilung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte Einspruch gegen einen vom Landratsamt erlassenen Bußgeldbescheid wegen Nichtvorstellung ihres Kindes zur Einschulungsuntersuchung ein. Zentral war, ob der Bußgeldbescheid trotz sachlicher Unzuständigkeit der Behörde eine tragfähige Grundlage des gerichtlichen Verfahrens ist. Das AG verneinte eine Einstellung und hielt den Bescheid mangels Nichtigkeit und wegen hinreichender Tatkonkretisierung für verwertbar. In der Sache verurteilte es die Betroffene wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung nur hinsichtlich des Termins am 21.07.2016 zu 50 Euro Geldbuße; beim ersten Termin nahm es einen Irrtum über die Pflicht an, beim dritten Handlungsunmöglichkeit.

Ausgang: Einspruch führte nicht zur Einstellung; Betroffene wurde wegen Pflichtverletzung zu 50 Euro Geldbuße verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von einer sachlich unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassener Bußgeldbescheid ist regelmäßig anfechtbar, aber nicht ohne Weiteres nichtig und kann nach Einspruch als Verfahrensgrundlage der gerichtlichen Entscheidung dienen.

2

Eine Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen behördlicher Unzuständigkeit kommt nur in Betracht, wenn sich die Nichtigkeit des Bußgeldbescheids aufdrängt; maßgeblich ist insbesondere, ob der Tatvorwurf hinreichend konkret umschrieben ist.

3

Die Verletzung der Pflicht von Erziehungsberechtigten, eine amtsärztliche Untersuchung nach dem Schulrecht zu ermöglichen, kann als Unterlassen nur geahndet werden, wenn der Betroffene für den Erfolg einzustehen hat und ihm die Mitwirkungshandlung möglich und zumutbar war (§ 8 OWiG).

4

Ist eine Ordnungswidrigkeit nur bei vorsätzlichem Handeln bußgeldbewehrt, schließt ein Irrtum über das Bestehen einer Rechtspflicht die Ahndung wegen Vorsatzes aus (§ 11 Abs. 1 OWiG).

5

Bei mehreren versäumten Terminen kann eine Ahndung auf denjenigen Pflichtverstoß beschränkt werden, der vorsätzlich und bei feststehender Möglichkeit und Zumutbarkeit begangen wurde, während bei Handlungsunmöglichkeit zugunsten des Betroffenen freizusprechen bzw. nicht zu ahnden ist.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 Nr 1 VwG BW§ 19 VwG BW§ 85 SchulG BW§ 92 Abs 1 Nr 1 SchulG BW§ 92 Abs 3 SchulG BW§ 85 Abs. 1 Satz 2 SchulG BW

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart, 12. September 2017, 2 Rb 25 Ss 724/17, Rechtsbeschwerde verworfen

Leitsatz

Erläßt in Baden-Württemberg im Bereich des Schulwesens statt der eigentlich zuständigen großen Kreisstadt das Landratsamt einen Bußgeldbescheid, kann dieser trotz dem Handeln der unzuständigen Behörde Grundlage für eine Verurteilung darstellen.(Rn.26)

Tenor

1. Die Betroffene wird wegen Verletzung der Pflichten als Erziehungsberechtigte zu einer Geldbuße von 50,- Euro verurteilt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 85 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 Nr. 1 2. Var SchulG BW

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist 1963 in T. geboren und verheiratete Flugbegleiterin. Sie hat fünf Kinder, vier Söhne und eine Tochter. Die Tochter B. ist am 12. ... geboren.

II.

2

Am 12. ... vollendete die Tochter B. das vierte Lebensjahr. Sie besucht das freikirchliche Kinderhaus „S“.

3

Am 16. Juni 2016 wollte das Gesundheitsamt des Landkreises T. eine „schulmedizinische Basisuntersuchung“ an B. durchführen und lud deshalb die Sorgeberechtigten zu einer Untersuchung um 10.10 Uhr in den Kindergarten ein. Ein schriftliches Einladungsschreiben vom 11. Mai 2016 sollte über den Kindergarten für die Eltern verteilt werden.

4

B. und die Sorgeberechtigten erschienen zu diesem Termin nicht.

5

Am 14. Juli 2016 versandte das Gesundheitsamt eine weitere Ladung an die Eltern und lud diese auf den 21. Juli 2016 in das Landratsamt T.

6

Am 21. Juli 2016 warf die Betroffene eine Postkarte in den Briefkasten des Landratsamts, auf dem sie die Tochter als Absenderin angab und mitteilte:

7

„Betrifft: schulmed. Basisuntersuchung
Sehr geehrte Damen & Herren, bin auf Geschäftsreise und ab nächste Woche im Urlaub. Können deshalb nicht teilnehmen.
Mit freundlichen Grüßen“

8

Am 4. August lud das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten und B. auf den 6. September 2016 ins Landratsamt, um die Untersuchung durchzuführen.

9

Auch diesen Termin nahm die Betroffene nicht wahr.

10

Darauf hin entschied das Landratsamt, ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffene wegen Verstoßes gegen §§ 85, 91 SchulG einzuleiten. Mit Schreiben vom 26. September 2016 hörte das Landratsamt die Betroffene hierzu an. Sie teilte mit, daß B. zum ersten Termin krank gewesen sei, sie während des zweiten Termins auf Dienstreise gewesen und zum dritten Termin in Urlaub gewesen sei.

11

Am 13. Oktober erschien die Betroffene mit ihrer Tochter im Gesundheitsamt und ließ die Untersuchung zu.

12

Im weiteren Verlauf kamen dem Landratsamt Zweifel an seiner Zuständigkeit. Dies führte dazu, daß die Sachbearbeiterin des Landratsamts, H., mit Frau N., Bußgeldstelle der Stadt T., telefonierte und Frau N keine Bedenken hätte, wenn das Landratsamt das Verfahren abschlösse.

13

Daraufhin erließ das Landratsamt T. einen Bußgeldbescheid über 55,- Euro gegen die Betroffene, will sie trotz Aufforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vom 11. Mai 2016, 14. Juli 2016 und 4. August 2016 nicht dafür gesorgt habe, daß ihr Kind B. an der Einschulungsuntersuchung teilnimmt.

14

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein.

III.

15

Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Betroffenen.

16

Teilweise unter Vorhalt der in der Akte befindlichen Dokumente, insbesondere der Kopie der Postkarte Bl. 3 und dem Ladungsschreiben Bl. 2 machte die Betroffene ausführlich Angaben zum Sachverhalt.

17

Die Angaben waren plausibel und glaubhaft.

18

Ergänzend machte die Betroffene noch folgende Angaben, die dem Gericht ebenfalls nachvollziehbar erscheinen:

19

Die beiden ältesten Söhne seien Zwillinge und mittlerweile 19 oder 20 Jahre alt. Sie wären unmittelbar vor der Einschulung medizinisch untersucht worden. Der nächst jüngere Sohn sei vorzeitig eingeschult worden und so „um die Untersuchung herumgekommen“. Das vierte Kind gehe in R. in eine Privatschule, es habe keine Einschulungsuntersuchung gegeben. Offenbar verfahre der Landkreis R. hier anders.

20

Am ersten Termin habe sie nicht teilnehmen können, weil B. krank gewesen sei. Sie habe zu Hause erbrochen. Die Betroffene habe nicht erkannt, daß es sich um eine Pflichtuntersuchung handle. Sie könne nicht bestätigen, die Einladung (Bl. 2 d. A.) erhalten zu haben. Sie habe vielmehr gedacht, daß der Zahnarzt vorbeischaue oder eine vergleichbare Untersuchung stattfinde, deren Teilnahme nicht verpflichtend ist.

21

Die Ladung zu dem zweiten Termin habe sie erhalten, nachdem sie von einer Dienstreise als Flugbegleiterin heimgekommen sei. Die Untersuchung sei gleich am Folgetag gewesen, deshalb habe sie diese nicht wahrnehmen können. Sie habe deshalb die Postkarte geschrieben und selbst in den Briefkasten des Landratsamts geworfen. Während ihrer Dienstreise sei B. tagsüber bis 17 Uhr im Kindergarten gewesen und anschließend vom Vater betreut worden. Der Vater arbeite zu den üblichen Bürozeiten.

22

Die Ladung zum dritten Termin wie auch der dritte Temin selbst seien in den geplanten Urlaub gefallen.

23

Sie habe sich nach Urlaubsrückkehr beim Landratsamt gemeldet und dann auch einen Untersuchungstermin vereinbart. Dieser sei zustande gekommen. Die Untersuchung selbst sei lächerlich gewesen. Die Ärztin habe einen Seh- und einen Hörtest durchgeführt. B. habe sinnlose Wörter nachsprechen müssen. Die Ärztin habe kaum 30 Sekunden Zeit gehabt.

24

Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das Landratsamt einfach so die Termine vorgebe und diese nicht mit den Eltern abspreche. Das Landratsamt habe sich unwirsch und herablassend verhalten. Auch sei es willkürlich, daß gegen sie ein Bußgeld verhängt werde, nicht aber gegen ihren Ehemann. Wer seine Meinung äußere, werde belangt.

IV.

1.)

25

Das Verfahren ist nicht deshalb einzustellen, weil die unzuständige Behörde gehandelt hat.

a)

26

Zwar ist in T. die Aufgabe nach dem Schulgesetz der Stadt übertragen, weil diese eine „großen Kreisstadt“ ist. Die Aufgabenzuweisung folgt aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Landesverwaltungsgesetz (LVG). Danach ist die große Kreisstadt für Angelegenheiten nach dem Schulgesetz zuständig. Diese Aufgabe ist auch nicht durch eine Verwaltungsvereinbarung auf den Landkreis übertragen. Eine solche Kooperationsvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) wäre zwar grundsätzlich nach § 16 LVG möglich, kann aber nicht im Einzelfall zwischen zwei Sachbearbeitern geschlossen werden.

27

Handelt die sachlich unzuständige Behörde, ist der Bußgeldbescheid regelmäßig anfechtbar und nicht zwingend nichtig (vgl. Bohnert, Krenberger/Krumm, OWiG, § 36, Rn 11; Lampe; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 36, Rn 31; BayObLG, Beschluß vom 20. September 2004 - 1 ObOWi 390/04 - NJW 2005, 1447). Der Bußgeldbescheid hat nach Einspruch dieselbe Wirkung wie eine Anklage im Strafprozeß (Lampe a. a. O., Rn 36). Im Strafprozeß würde das von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft angegangene Strafgericht vor dem zuständigen Gericht eröffnen, § 209 StPO (vgl. BayObLG, Beschluß vom 16. Januar 1973 - RReg 1 St 641/72 - BayObLGSt 1973, 5).

28

Das Gericht prüft daher, ob der Bußgeldbescheid als Grundlage für eine Verurteilung taugt, er insbesondere die Tat hinreichend konkret umschreibt. Nur wenn sich eine Nichtigkeit aufdrängt, hätte dies eine Einstellung des Verfahrens zur Folge.

b)

29

Vorliegend ist der Vorwurf hinreichend klar gefaßt. Der Bußgeldbescheid erlaubt es dem Gericht, den Vorwurf nachzuprüfen und auf dieser Grundlage eine abschließende Entscheidung zu treffen. Deshalb ist der Bußgeldbescheid eine taugliche Entscheidungsgrundlage.

c)

30

Es wäre auch grundsätzlich denkbar, daß die Stadt T. und der Landkreis T. eine Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 16 LVG schließen, wonach dem Landkreis die Zuständigkeit übertragen wird. Überhaupt ist das Landratsamt grundsätzlich die zuständige untere Verwaltungsbehörde. Lediglich in den großen Kreisstädten werden die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde als Ausnahmeregelung von den Städten selbst wahrgenommen. Weil eine Übertragung durch Vereinbarung möglich wäre und das Landratsamt gleichrangig neben der Stadt T. steht, hält das Gericht den Bußgeldbescheid nicht von vornherein für nichtig.

31

Soweit die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte, was bei einer sachlich unzuständigen Behörde stets der Fall sein kann, so tritt dieser Befürchtung die Tatsache entgegen, daß nach dem Einspruch das gerichtliche Ermessen an das Ermessen der Behörde tritt.

d)

32

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter scheidet ebenfalls aus.

33

Im vorliegenden Fall haben beide Behörden ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts T., so daß bei einem Einspruch jeweils dasselbe Gericht entscheidet. Vor diesem Hintergrund wirkt sich die Unzuständigkeit der handelnden Behörde nicht zugunsten oder zu Lasten der Betroffenen aus.

2.)

34

Die Betroffene hat ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte verletzt.

a)

35

Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg (SchulG BW) haben Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, § 91 Abs. 2 Satz 1 SchulG BW. Ordnungswidrig handelt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, wer die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt.

b)

36

Die Betroffene hatte deshalb die Pflicht, ihre Tochter B. am 16. Juni 2016 in den Kindergarten zu begleiten, um an der Einschulungsuntersuchung teilzunehmen.

37

Da es sich um eine Handlungspflicht und somit um einen Unterlassungsvorwurf handelt, ist zu prüfen, ob die Handlung der Betroffenen den Erfolg abgewendet hätte, die Betroffene dafür einzustehen hat und ihr eine Handlung möglich und zumutbar war, § 8 OWiG.

38

Als Mutter ist die Betroffene Erziehungsberechtigte (§§ 1626, 1627, 1631 Abs. 1 BGB) und damit für den Eintritt des Erfolgs (erfolgreiche Einschulungsuntersuchung) verantwortlich. Sie hätte eine erfolgreiche Einschulungsuntersuchung ermöglicht, wenn sie B. in den Kindergarten begleitet hätte.

39

Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Betroffene von dem Termin wußte. Die Betroffene gab nämlich an, daß sie gedacht habe, es handle sich um eine zahnärztliche Untersuchung oder etwas Vergleichbares. Damit war ihr der Termin bekannt.

40

Nach § 10 OWiG kann indes nur vorsätzliches Handeln geahndet werden. Das SchulG BW sieht keinen Tatbestand einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit vor.

41

Das Gericht kann es nicht ausschließen, daß die Betroffene tatsächlich nicht wußte, daß am 16. Juni 2016 eine verpflichtende Einschulungsuntersuchung stattfand. Damit befand sie sich im Irrtum, § 11 Abs. 1 OWiG. Diese Vorschrift schließt eine Ahndung wegen vorsätzlichen Verhaltens aus.

c)

42

Die Betroffene hatte weiter die Pflicht, ihre Tochter B. am 21. Juli 2016 in das Landratsamt zu begleiten, um an der Einschulungsuntersuchung teilzunehmen.

43

Da es sich um eine Handlungspflicht und somit um einen Unterlassungsvorwurf handelt, ist zu prüfen, ob die Handlung der Betroffenen den Erfolg abgewendet hätte, die Betroffene dafür einzustehen hat und ihr eine Handlung möglich und zumutbar war, § 8 OWiG.

44

Als Mutter ist die Betroffene Erziehungsberechtigte (§§ 1626, 1627, 1631 Abs. 1 BGB) und damit für den Eintritt des Erfolgs (erfolgreiche Einschulungsuntersuchung) verantwortlich. Sie hätte eine erfolgreiche Einschulungsuntersuchung ermöglicht, wenn sie B. zum Gesundheitsamt begleitet hätte.

45

Ein Handeln wäre der Betroffenen möglich gewesen. Sie hat angegeben, am Tag vor dem Termin von einer Dienstreise zurückgekehrt zu sein. Sie konnte auch noch am 21. Juli 2016 eine Postkarte schreiben und diese selbst zum Briefkasten des Landratsamts bringen und in den Briefkasten einwerfen.

46

Das Gericht meint darüber hinaus, daß der Betroffenen die Teilnahme auch zumutbar war, sie zumindest hätte Vorkehrungen treffen können. Dies verhindert ihre behauptete Dienstreise nicht.

47

Zum einen mußte die Betroffene aufgrund des versäumten ersten Termins damit rechnen, daß ein zweiter Termin für die Einschulungsuntersuchung anberaumt wird.

48

Zum zweiten mußte die Betroffene auch Vorkehrungen für die Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Tochter treffen, während sie ortsabwesend war. Nach ihrer eigenen Angabe war während der Dienstreise der Vater und Ehemann für die Betreuung zuständig. Das Gericht geht deshalb davon aus, daß der Ehemann die Ladung zum zweiten Termin rechtzeitig erhalten hat. Die Betroffene konnte auch nicht erklären, weshalb dieser nicht B. zum Gesundheitsamt begleitet hat. Das Gericht erwartet jedoch von Eltern, daß sie sich bei amtlichen Terminen, die das Wohl des Kindes betreffen, absprechen und auch klären, welcher Elternteil den Termin wahrnimmt.

49

Das Gericht gelangt dementsprechend zur Auffassung, daß den Erziehungsberechtigten der Termin vom 21. Juli 2016 bekannt war und sich die Eltern auf diesen Termin vorbereiten konnten.

50

Damit war es für die Betroffene möglich und zumutbar, mit B. am 21. Juli 2016 beim Landratsamt T. zu erscheinen, um die notwendige Untersuchung durchführen zu lassen. Sie hätte auch sich mit dem Vater abstimmen können, daß dieser den Temin wahrnimmt. Beides hat die Betroffene unterlassen.

51

Damit hat sie ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte verletzt.

d)

52

Die Betroffene hatte weiter die Pflicht, ihre Tochter B. am 6. September 2016 in das Landratsamt zu begleiten, um an der Einschulungsuntersuchung teilzunehmen.

53

Da es sich um eine Handlungspflicht und somit um einen Unterlassungsvorwurf handelt, ist zu prüfen, ob die Handlung der Betroffenen den Erfolg abgewendet hätte, die Betroffene dafür einzustehen hat und ihr eine Handlung möglich und zumutbar war, § 8 OWiG.

54

Als Mutter ist die Betroffene Erziehungsberechtigte (§§ 1626, 1627, 1631 Abs. 1 BGB) und damit für den Eintritt des Erfolgs (erfolgreiche Einschulungsuntersuchung) verantwortlich. Sie hätte eine erfolgreiche Einschulungsuntersuchung ermöglicht, wenn sie B. zum Gesundheitsamt begleitet hätte.

55

Ob der Betroffenen eine Teilnahme am 6. September 2016 möglich war, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Betroffene behauptet, in Urlaub gewesen zu sein. Der Termin liegt in der Schulferienzeit, so daß diese Aussage plausibel ist.

56

Das Gericht hat jedoch Zweifel, daß die Betroffene sowohl zu dem Zeitpunkt, als die Ladung versandt wurde (4. August), wie auch zum Termin selbst (6. September) in Urlaub war. Dies ist ein Zeitraum von über einem Monat. Nimmt man die Aussage auf der Postkarte („ab nächste Woche“) wörtlich, wird der Urlaubszeitraum noch größer. Erfahrungsgemäß dauert der persönliche Urlaub nur eine kürzere Zeit, zwei bis drei Wochen. Das Gericht kann aber den genauen Urlaubszeitraum nicht feststellen. Zugunsten der Betroffenen geht das Gericht hinsichtlich der dritten vorgeworfenen Tat von Handlungsunmöglichkeit aus.

57

Geahndet werden kann daher die Nichtteilnahme am 21. Juli 2016.

V.

1.)

58

Das Gericht hält eine Ahndung für geboten.

59

Der Gang der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, daß bei der Betroffenen die Maßstäbe, die im Verhältnis Staat zu Bürger anzulegen sind, aus dem Lot geraten sind. Um dies auszugleichen, ist eine Ahndung geboten.

60

Das Gericht war aufgrund des Verfahrensverlaufs beim Landratsamt und dem Handeln der sachlich unzuständigen Behörde durchaus einer Einstellung gegenüber aufgeschlossen.

61

Allerdings meinte die Betroffene dann, daß es Sache des Landratsamts sei, den Termin mit den Eltern abzusprechen. Hier verkennt die Betroffene nach Ansicht des Gerichts ihre Mitwirkungspflicht. Das Gesundheitsamt führt die Einschulungsuntersuchungen durch, dabei muß es auch die notwendigen Kapazitäten wie Ärzte und Räumlichkeiten bereit stellen. Die Einschulungsuntersuchung verursacht daher einen größeren organisatorischen Aufwand. Am Termin muß eine Vielzahl von Personen Zeit haben. Dies erlaubt es in der Regel nicht, den Termin mit allen Eltern abzusprechen. Die Untersuchung war nach Aktenlage am 11. Mai 2016 angekündigt worden, somit etwa einen Monat vor dem Termin. Diese Vorlaufzeit ist in der Regel ausreichend, damit sich die Eltern an dem Termin orientieren können.

62

Offensichtlich hat die Betroffene auch ganz vergessen, daß die Untersuchung stattfindet, um das Kindswohl zu sichern und zu fördern. Die Betroffene äußerte mit keinem Wort, daß die Untersuchung vielleicht auch für ihre Tochter vorteilhaft sein könnte. Vielmehr bezeichnete sie die Untersuchung als kurz und unbedeutend. Die Tochter habe Phantasiewörter nachsprechen müssen.

63

Soweit die Betroffene der Behörde einen herablassenden Ton vorwirft, muß sich die Betroffene auch an ihren eigenen Aussagen messen lassen. Es ist nicht ersichtlich, wann sich die Betroffene das erste Mal für das Ausbleiben am 16. Juni 2016 entschuldigt hat. In der Postkarte zum zweiten Termin schreibt die Betroffene mit dürren Worten, daß sie auf Dienstreise war und ab nächster Woche in Urlaub gehe. Sie gibt nicht an, wer sich eigentlich während der Dienstreise um die Tochter kümmert. Sie gibt auch nicht an, von wann bis wann sie in Urlaub ist, damit das Gesundheitsamt dies bei der Planung des nächsten Termins berücksichtigen könnte. Vielmehr läßt die Wortwahl, insbesondere nachdem es sich um den zweiten versäumten Termin handelt, durchaus die Lesart zu, daß die Betroffene an einem Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt kein Interesse hat.

64

Nachdem die Betroffene dann dem Landratsamt noch Willkür vorgeworfen hatte, war für das Gericht klar, daß eine Ahndung zu erfolgen hat. Das Landratsamt handelte nämlich, was die Einschulungsuntersuchung angeht, in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in der Gesundheitsvorsorge (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 LVG, § 8 Gesundheitsdienstgesetz) und somit nicht willkürlich. Die sachliche Unzuständigkeit bei der Ahndung hat die Behörde, zumal nach Rücksprache mit der Stadt, nicht in willkürlicher Weise ausgenutzt; außerdem ist gerade diese Ermessensausübung gerichtlich überprüfbar. Weshalb das Landratsamt oder die Stadt T. gegen den Ehemann der Betroffenen nicht vorgegangen sind, ist dem Gericht nicht bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Behörde sein Verhalten und sein Auftreten nicht für ahndungswürdig hielt.

2.)

65

Das Schulgesetz sieht die Ahndung mit einer Geldbuße vor.

66

Die Höhe richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach § 17 OWiG. Diese Vorschrift sieht einen Rahmen von 5,- bis 1.000,- Euro vor.

67

Grundlage für die Bemessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, § 17 Abs. 3 OWiG.

68

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit stuft das Gericht verhältnismäßig hoch ein. Die Untersuchung hat zum Zweck, das Kindswohl zu fördern und rechtzeitig einen möglichen Förderbedarf des Kindes festzustellen. Diese Ziele hat die Politik in der Vergangenheit in den Vordergrund gerückt, um allen Kindern möglichst gleichwertige Chancen zu eröffnen, einen guten Schulwerdegang und -abschluß zu ermöglichen.

69

Zugunsten der Betroffenen berücksichtigt das Gericht, daß die Betroffene unmittelbar vor dem Termin von einer Dienstreise zurückkam und die Untersuchung letztlich stattfand.

70

Zu ihren Lasten berücksichtigt das Gericht die fehlende Abstimmung mit ihrem Ehemann und die unter V 1.) genannten Aspekte.

71

Das Gericht geht bei einer Flugbegleiterin, die auf Dienstreisen geht, von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen aus.

72

Danach ist eine Geldbuße von 50,- Euro der Tat und den Begleitumständen angemessen.

VI.

73

Als Verurteilte trägt die Betroffene die Kosten des Verfahrens, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.