Zwangsversteigerung: Zuschlag an Meistbietenden trotz Einwendungen der Schuldnerin
KI-Zusammenfassung
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Meistbietenden der Zuschlag für eine im Aufteilungsplan bezeichnete Wohnung erteilt. Die Schuldnerin hatte Einwendungen erhoben und einen gesonderten Verkündungstermin angeregt; das Gericht sah jedoch keine Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 74a, 83, 85, 85a ZVG. Das Vorbringen der Schuldnerin, kurzfristig vorhandenes Vermögen zur Gläubigerbefriedigung einsetzen zu können, erschien unglaubwürdig und substantiiert nicht dargelegt. Daher wurde der Zuschlag gemäß §§ 81, 83, 84 ZVG erteilt.
Ausgang: Zuschlag an den Meistbietenden erteilt; Einwendungen der Schuldnerin und Antrag auf gesonderten Verkündungstermin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist zu erteilen, wenn keine nach §§ 74a, 83, 85, 85a ZVG entgegenstehenden Gründe erkennbar sind.
Für die Anordnung eines gesonderten Verkündungstermins ist ein substantiiertes Vorbringen der Schuldnerin erforderlich, aus dem ersichtlich wird, wie die Gläubiger kurzfristig befriedigt werden sollen.
Alleinige Behauptungen über vorhandenes Vermögen genügen nicht; das Vorbringen muss konkret und glaubhaft sein, insbesondere bei zeitlicher Distanz seit Nichtzahlung des Meistgebots.
Die ordnungsgemäße Beachtung der Verfahrensvorschriften begründet mit Fehlen entscheidungserheblicher Mängel die Rechtsgrundlage für die Zuschlagserteilung.
Vorinstanzen
nachgehend LG Stuttgart, 29. September 2016, 10 T 295/16, Beschluss
Tenor
Im Zwangsversteigerungsverfahren des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes:
Heft … BV Nr. 1
…
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und einem Abstellraum im Untergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet
Eigentümer: …
In dem Versteigerungstermin am 13.05.2016 blieb für den oben bezeichneten Grundbesitz Meistbietender
…
Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen dem Meistbietenden für den Betrag von
…
- i.W.: … Euro -
zugeschlagen:
1. | Das Bargebot in Höhe von … ist von heute ab bis zum Tag vor dem Verteilungstermin bzw. bis zur wirksamen Hinterlegung mit 4 v.H. zu verzinsen und mit den Zinsen vom Ersteher rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu überweisen.Im Falle des Zahlungsverzugs ist das Bargebot ab dem Verteilungstermin mit dem gesetzlichen Verzugszins i.H. von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.… 2. | Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher. 3. | An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleiben keine eingetragenen Rechte bestehen.
Gründe
Alle Verfahrensvorschriften wurden beachtet.
Zuschlagsversagungsgründe nach §§ 74 a, 83, 85 und 85a ZVG waren nicht erkennbar und wurden in der Verhandlung über den Zuschlag auch nicht vorgetragen.
Gründe für einen gesonderten Verkündungstermin liegen keine vor, da die Schuldnerin nicht ansatzweise darlegen konnte, wie die Gläubiger anderweitig kurzfristig befriedigt werden sollen. Ihr Vorbringen über angeblich vorhandenes Vermögen, welches zur Deckung zur Verfügung stell soll, ist angesichts des seit Nichtzahlung des Meistgebotes vergangenen Zeitraumes unglaubwürdig.
Dem vorgenannten Ersteher war daher der Zuschlag zu erteilen, §§ 81, 83, 84 ZVG.