Verkehrsunfall: Abwarten des Restwertangebots; Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz und Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob sie gegen die Schadensminderungspflicht verstieß, weil sie das Unfallfahrzeug gemäß eigenem Gutachten verkaufte, bevor die Beklagte ein höheres Restwertangebot unterbreitete, und ob Nutzungsausfall trotz Verletzung zusteht. Das AG Stuttgart gab der Klage statt und stellte fest, dass der Verkauf zulässig war und Nutzungsausfall für 22 Tage zu zahlen ist.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Nutzungsausfall in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verkauft der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zum im eigenen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert, verletzt er damit nicht ohne weiteres seine Schadensminderungspflicht, auch wenn die Gegenseite später ein höheres Restwertangebot unterbreitet.
Bei Totalschadenbemessung ist der erstattungsfähige Fahrzeugschaden als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und tatsächlich erzieltem Restwert zu ermitteln.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, wenn dem Geschädigten die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich entgangen ist; das Vorliegen von Verletzungen schließt den Anspruch nicht aus, sofern der Geschädigte fahrfähig war oder tatsächlich Nutzungsmöglichkeiten bestanden.
Die Höhe und Dauer des Nutzungsausfalls richten sich nach dem substantiierten Vortrag und den unbestrittenen bzw. beweisbaren Nutzungsentgangszeiträumen; entgegenstehende Behauptungen der Gegenseite sind durch Zeugenaussagen zu prüfen.
Leitsatz
1. Die Geschädigte verstößt nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht bei Verkauf des verunfallten Pkws anhand des im klägerischen Gutachten aufgeführten Restwertangebots.(Rn.17)
2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht auch wenn die Geschädigte nach dem Verkehrsunfall krank geschrieben war, solange sie noch in der Lage war, das Fahrzeug zu fahren.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.260,- nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 2.260,- €
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.03.2015 in O geltend.
Die 100 %ige Haftung der Beklagtenseite aus dem Unfall ist unstreitig.
Mit der Klage werden jetzt noch Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht und restlicher Fahrzeugschaden.
Die Klägerseite rechnet auf Totalschadensbasis ab, wobei von einem Wiederbeschaffungswert von 16.100,00 EUR ausgegangen wird und ein Restwert entsprechend dem klägerischen Gutachten in Höhe von 4.500,00 EUR abgezogen wird. Dazu trägt die Klägerseite vor, dass das Sachverständigengutachten vom 19.03.2015 am 20.03.2015 vorgelegen hat und am 26.03.2015 habe die Klägerin über ihren Vater das Fahrzeug zum Restwert wie im klägerischen Gutachten in Höhe von 4.500,- EUR verkauft.
Am 26.03.2015 wurde ein Ersatzfahrzeug angeschafft, die Klägerseite trägt vor, es am 04.04.2015 abgeholt zu haben.
Die Klägerseite ist der Meinung, dass sie sich nicht auf ein höheres Restwertgebot der Beklagtenseite verweisen lassen muss, nachdem dieses erst eingegangen war, nachdem das Unfallfahrzeug bereits verkauft worden ist. Aus diesem Grund beantragt sie als Wiederbeschaffungsaufwand 11.600,00 EUR abzüglich Zahlung 10.440,00 EUR, sodass ein Restbetrag von 1.160,00 EUR noch offen ist.
Weiterhin beantragt sie Nutzungsausfallentschädigung für 22 Tage à 50,00 EUR. Dazu trägt sie vor, dass Nutzungswille gegeben war, die Klägerin wurde zwar verletzt und war bis 02.04.2015 krankgeschrieben, allerdings nicht bettlägerig. Sie hätte ein Fahrzeug lenken können und hat dies auch getan. Auch der Lebensgefährte, der Zeuge V., hat das Fahrzeug ständig genutzt. Zur Berechnung des Nutzungsausfalls trägt die Klägerseite vor, dass vom Unfalltag 13.05.2015 bis zum Zugang des Gutachtens am 20.03.2015, 8 Tage Nutzungsausfall beantragt werden und dann noch 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten bis 04.04.2015, an dem Tag sei die Abholung des Fahrzeuges gewesen, insgesamt also 22 Tage.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.260,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, dass das Gutachten vom 19.03.2015 erst am 07.04.2015 bei der Versicherung eingegangen sei. Sie verweist auf das Schreiben vom 07.05.2015, wonach bereits mit Schreiben vom 16.03.2015 auf eine Restwertprüfung hingewiesen wurde. Dennoch sei das Fahrzeug veräußert worden, obwohl die Beklagte ein Restwertgebot in Höhe von 5.660,00 EUR unterbreitet habe. Es handelte sich dabei um ein annahmefähiges Angebot bei Barzahlung und kostenloser Abholung. Die Klägerin hätte abwarten und der Beklagtenseite die Möglichkeit einräumen müssen, das Sachverständigengutachten zu prüfen und ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Aus diesem Grunde müsse sie sich als Restwert 5.660,00 EUR anrechnen lassen Die Beklagtenseite habe daher nur 10.440 EUR abgerechnet.
Beim Nutzungsausfall hat die Beklagtenseite noch keine Zahlung geleistet und weist darauf hin, dass die Klägerin eine Thoraxprellung eine HWS-Distorsion, Gesichtsprellung und Knieprellung hatte und folglich nicht in der Lage war, verkehrssicher ein Fahrzeug zu führen. Aus diesem Grund läge keine Nutzungsmöglichkeit vor. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenaussage des V.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Nach Meinung des Gerichtes musste die Klägerin nicht warten bis die Beklagtenseite ein höheres Restwertangebot als im klägerischen Sachverständigengutachten kalkuliert abgegeben hat.
Die Klägerseite hat das Fahrzeug bereits in Zahlung gegeben zu einem Zeitpunkt, als noch kein höheres Restwertangebot der Beklagtenseite vorgelegen hat. Die Klägerseite hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn zum Preis von 4.500,- € wie im klägerischen Gutachten kalkuliert das Fahrzeug in Zahlung gegeben bzw. verkauft worden ist.
Aus diesem Grund kann die Klägerseite auf Wiederbeschaffungswert der unstreitig ist 16.100,- minus 4.500,- € somit 11.600,- € als Fahrzeugschaden abrechnen. Darauf hat die Beklagtenseite unstreitig einen Betrag von 10.440,- € bezahlt. Der Restbetrag musste jetzt noch Beklagtenseite erstattet werden.
Weiterhin hat nach Meinung des Gerichtes die Klägerseite Anspruch auf 22 Tage á 50,- € Nutzungsausfall.
Die Dauer des Nutzungsausfalles und die Höhe des einzelnen Tagessatzes war von Beklagtenseite nicht bestritten worden. Die Beklagtenseite hat lediglich ausgeführt, dass es der Geschädigten nicht möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken nach dem diese eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung erlitten hat.
Ausweislich der Zeugenaussagen des Zeugen V. ergibt sich jedoch, dass die Geschädigte, somit die Klägerin, nicht bettlägerig war und auch der Zeuge V. vor dem Unfall das Fahrzeug der Klägerin unentgeltlich mitbenutzt hat.
Aus diesem Grund ist das Gericht der Meinung, dass wegen der tatsächlich entgangenen Nutzung der Klägerin auch Nutzungsausfallentschädigung zusteht.
Aus diesem Grund hat die Klägerin noch weitere Ansprüche auf 1.100,- € Nutzungsausfall. Auf diesen Schadensposten hat die Beklagtenseite bisher noch keinerlei Zahlung geleistet. Deshalb war die Beklagtenseite zur Zahlung auch dieses Betrages zu verurteilen.
Insgesamt hat somit die Klage in vollem Umfang Erfolg und die Beklagtenseite war wie in der Klage entsprechend zu verurteilen.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.