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AG Stuttgart·41 M 53305/18·27.06.2018

Zwangsvollstreckungsverfahren: Widerspruch gegen die Eintragung des Schuldners wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVermögensauskunft/SchuldnerverzeichnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Widerspruch gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers ein, ihn wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen. Er berief sich auf eine Teilzahlungsvereinbarung. Das Amtsgericht Stuttgart wies den Widerspruch zurück, weil die vereinbarten Raten nicht geleistet wurden. Die einstweilige Anordnung wurde aufgehoben und die Eintragung angeordnet.

Ausgang: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO als unbegründet abgewiesen, Eintragung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist möglich, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt.

2

Eine vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung hindert die Eintragung nur dann, wenn der Schuldner die vereinbarten Zahlungen tatsächlich und fortlaufend erfüllt.

3

Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung ist abzuweisen, wenn der Gläubiger darlegt, dass die vereinbarten Raten nicht geleistet wurden.

4

Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Eintragung ist aufzuheben, wenn sich aus den tatsächlichen Leistungen kein Fortbestand der Ratenvereinbarung ergibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 882c Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 6. September 2018, 19 T 264/18, Beschluss

Leitsatz

Der Widerspruch gegen die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird zurückgewiesen, wenn zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, jedoch der Schuldner nicht darauf geleistet hat.(Rn.3)

Tenor

1. Der Widerspruch des Schuldners vom 20.05.2018 gegen die Eintragungsanordnung vom 14.05.2018 des Gerichtsvollziehers am Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: DR II 491/18, wird zurückgewiesen.

2. Die einstweilige Anordnung vom 04.06.2018 wird aufgehoben, der Schuldner ist in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen.

3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

1

Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an.

2

Der Schuldner legt Widerspruch ein, da eine Teilzahlungsvereinbarung vorläge.

3

Der Gläubiger äußert, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, jedoch der Schuldner auch hierauf nicht geleistet hat. Dem Widerspruch war mithin nicht stattzugeben.