Wohnraummiete: Austausch eines abgenutzten Teppichbodens gegen Laminatboden
KI-Zusammenfassung
Die Mieterin klagt auf Entfernung eines abgenutzten Teppichbodens und Wiederverlegung eines gleichwertigen Teppichs; die Vermieterin hatte stattdessen Laminat verlegt. Zentrale Frage war, ob der Austausch eine vertragswidrige Veränderung nach § 535 Abs.1 S.2 BGB darstellt. Das Gericht hält den Laminataustausch für eine unwesentliche, hinzunehmende Änderung, weil Gebrauch und Wert nicht beeinträchtigt werden und berechtigte Vermieterinteressen überwiegen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage der Mieterin auf Wiederherstellung des Teppichbodens abgewiesen; Vermieter darf Laminat verlegen
Abstrakte Rechtssätze
Unwesentliche Änderungen der Mietsache sind im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 S.2 BGB vom Mieter hinzunehmen, sofern sie keinen Wertverlust bewirken und die Gebrauchsmöglichkeiten erhalten bleiben.
Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sie lediglich ein Ausstattungsmerkmal betrifft und nicht grundlegend in die Substanz der Mietsache eingreift.
Interessen des Vermieters (z. B. höhere Haltbarkeit, geringerer Verschleiß, bessere Hygiene und Vermietbarkeit) können das Interesse des Mieters am Erhalt des ursprünglichen Zustands überwiegen.
Trittschallbelästigungen durch den Einbau von Laminat sind von Nachbarn im Rahmen einschlägiger DIN-Vorschriften hinzunehmen; auftretendem Trittschall kann der Vermieter durch geeignete Maßnahmen begegnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Befindet sich in einer Mietwohnung ein Teppichboden, der wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden muss, so darf die Vermieterin ihn gegen den Willen der Mieterin durch einen Laminatboden ersetzen.(Rn.15)
Orientierungssatz
Das Interessen des Vermieters am Einbau eines Laminats überwiegt das Interesse des Mieters am Erhalt des ursprünglichen Zustands, da es sich nur um eine "unwesentliche" Änderung der Mietsache handelt und ein Laminatboden gegenüber einem Teppichboden einige Vorteile bietet.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.667,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der mietvertraglichen Erhaltungspflicht.
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin der aus drei Zimmern bestehenden Dachgeschosswohnung links des Gebäudes …, 70193 gemäß Mietvertrag vom 01.08.1997.
Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Flur und ein Abstellraum sind mit einem mindestens 17 Jahre alten hellbeigen Schlingenteppich ausgestattet, der altersbedingt stark abgenutzt und austauschbedürftig ist.
Die Beklagte möchte den Teppichboden durch einen Laminat zu ersetzen.
Die Klägerin, die eine erhöhte Trittschallbelästigung der unter ihr lebenden Mieterin befürchtet und für sich einen neuen Teppich beansprucht, ist der der Ansicht, dass das Einbringen eines Laminats einem vertragsgemäßen Gebrauch entgegensteht und nicht mehr von § 535 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst ist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Teppichboden im Flur, im Schlafzimmer, im Wohnzimmer, im Kinderzimmer sowie im offenen Abstellraum der im Dachgeschoss links des Gebäudes …, 70193 Stuttgart befindlichen Wohnung der Klägerin fachgerecht entfernen und einen in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichboden fachgerecht verlegen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Eigentum. Sie argumentiert mit einer längeren Haltbarkeit des Laminats, einem geringeren Verschleiß, auf die bessere Hygiene und Pflegemöglichkeit eines Laminats.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Beklagte ist berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.
Im Rahmen der Erhaltungspflicht des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB kann es geboten und vom Mieter hinzunehmen sein, dass die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändert wird. Andererseits ist der Vermieter gehalten, bei Beseitigung der Schäden möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. § 535 Rz. 63; LG Berlin, vom 21.09.2000, Az. 62 S 133/00; LG Berlin vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06).
Der Einbau eines Laminats ermöglicht der Klägerin einen Gebrauch der Wohnung im gewohnten Umfang. Er verändert die Mietsache nicht grundlegend, sondern nur in einem Ausstattungsmerkmal, ohne dass hierdurch ein Wertverlust eintritt. Die Veränderung der Mietsache ist deswegen nicht "wesentlich" i.S.d. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (so auch LG Berlin, vom 21.09.2000, Az. 62 S 133/00 für den Fall einer Entfernung von Bodenfliesen auf einem Balkon; LG Berlin vom 19.03.2007, Az. 67 S 345/06 im Falle eines Austausch von doppelverglasten Holzfenstern durch Isolierglasfenster). Eine "unwesentliche" Änderung der Mietsache hat die Klägerin grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, ihr Interesse am Erhalt des ursprünglichen Zustandes überwiegt die Vermieterinteressen an der Vornahme der Änderung. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die von der Beklagten angeführte längere Haltbarkeit, der geringere Verschleiß, die bessere Hygiene und Pflegemöglichkeit des Laminats, die zwischen den Parteien unstreitig ist, bewirken, dass die Wohnung seltener renoviert werden und deswegen weniger Zeit und Geld eingesetzt werden muss. Auch eine bessere Vermietbarkeit ist zu erwarten. Auftretendem Trittschall kann durch geeignete Maßnahmen entgegengetreten werden. Die unter der Klägerin lebende Mieterin hat Trittschall im Rahmen der DIN-Vorschriften hinzunehmen. Es sind deswegen plausible Eigentümerinteressen vorhanden, die dem bloßen Wunsch der Klägerin, die Wohnung in unverändertem Zustand zu erhalten, entgegenstehen.
II.
Die Klage ist daher abzuweisen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.