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AG Stuttgart·32 C 2777/15·11.08.2015

Raummiete: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Kleinreparaturklausel

ZivilrechtMietrechtFormularrecht/AGB-KontrolleTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Reparaturkosten und Ersatz wegen einer verpassten Montageterminvereinbarung. Das AG Stuttgart verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 10 € wegen einer Nebenpflichtverletzung, weist die Forderung über 71,40 € jedoch ab. § 12 des Formularmietvertrags (Kleinreparaturklausel) ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, da unklar bleibt, welche Reparaturen erfasst sind und ob die Höchstgrenze von 80 € brutto oder netto gilt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung von 10 € wegen Nebenpflichtverletzung zugesprochen; Erstattungsforderung von 71,40 € abgewiesen; formularische Kleinreparaturklausel wegen Intransparenz unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßig vereinbarte Kleinreparaturklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sie nicht klar definiert, welche Arbeiten darunterfallen und vom Mieter so verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig bis zu einem Pauschalbetrag haftet.

2

Eine Klausel ist unklar und damit kontrollfähig, wenn nicht ersichtlich ist, ob der vereinbarte Höchstbetrag als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen ist.

3

Bei Pflichtverletzungen im Mietverhältnis bestehen neben Kostenerstattungsansprüchen auch Ansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen (z. B. infolge verpasster Montagentermine).

4

Sind eingesetzte Handwerker Erfüllungsgehilfen desjenigen, der sie zur Erfüllung eigener Pflichten heranzieht, sind deren Pflichtverletzungen diesem zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 535 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 ZPO

Orientierungssatz

Eine in einem Mietvertrag formularmäßig vereinbarte Kleinreparaturklausel, die zum einen nicht klarstellt, was Kleinreparaturen sind und vom Mieter so verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen stets mit einem Betrag bis zu 80 Euro einzustehen hat und die weiterhin nicht klarstellt, ob es sich bei dem Betrag von 80 Euro um den Brutto- oder um den Nettorechnungsbetrag handelt, ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.(Rn.7)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10, - € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 91,40 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Absatz 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

3

(1) Die Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Euro 10,- gegen den Beklagten.

4

(a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für den Rollladen in Höhe von Euro 71,40 gegen den Beklagten.

5

§ 12 des Formularmietvertrages ist unwirksam.

6

Es kann dahinstehen, ob die in der Klausel genannten 80,- Euro und der dort genannte Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten den Mieter unangemessen benachteiligen.

7

Eine unangemessene Benachteiligung folgt allerdings aus der Intransparenz der Klausel, vergleiche Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.5.2011 - 4 S 11/11. Die Klausel stellt zum einen nicht klar was Kleinreparaturen sind. Sie ist so formuliert, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass der Mieter verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80,- Euro einzustehen hat, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80,- Euro (weit) übersteigt. Zum anderen wird nicht klargestellt, ob es sich bei dem Betrag von 80,- Euro um den Brutto - oder um den Nettorechnungsbetrag handelt.

8

(b) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Anbringung von Rauchwarnmeldung wegen Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages durch den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 10,- Euro gegen den Beklagten.

9

Der Beklagte kannte den Montagetermin für die Rauchwarnmelder. Er hätte sein Mittagessen danach einrichten können.

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Umgekehrt hätten die Handwerker Rücksicht auf den Bewohner der Mietsache nehmen und eine halbe Stunde später wieder erscheinen können.

11

Das Verhalten der Handwerker und das des Beklagten war pflichtwidrig.

12

Weil sich der Kläger der Handwerker bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmelder bedient hat, sind die Handwerker seine Erfüllungsgehilfen. Ihre Pflichtverletzung ist dem Kläger zuzurechnen.

13

Beide Pflichtverletzungen würdigt der Tatrichter als gleich schwer. Die insoweit entstandenen Kosten von 20,- Euro waren also hälftig zu teilen.

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(2) Es wurde auf den gesetzlichen Verzugszins erkannt.

15

(3) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO.

17

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 511 Abs.4 ZPO nicht gegeben sind.