Streitige Entscheidung in einem Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Dritte erhoben Einwände gegen die Angaben zur gesetzlichen Erbfolge und gegen das Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen. Das Amtsgericht verweigerte daraufhin die Erteilung des ENZ. Das ENZ-Verfahren entscheide nicht streitig, weshalb ungeklärte Einwendungen die Ausstellung verhindern.
Ausgang: Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wegen vorliegender Einwendungen gegen die gesetzliche Erbfolge versagt
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) ist kein streitiges Verfahren; es dient der Bescheinigung des feststellbaren Nachlasssachverhalts und nicht der streitigen Entscheidung über Erbenstellungen.
Einwendungen Dritter, die den zu bescheinigenden Sachverhalt betreffen (z. B. die gesetzliche Erbfolge oder das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung), sind geeignet, die Erteilung des ENZ zu versagen.
Das ENZ darf nicht erteilt werden, solange tatsächliche oder rechtliche Zweifel am zu bescheinigenden Nachlassstand bestehen und diese nicht hinreichend ausgeräumt sind.
Anders als im deutschen Erbscheinsverfahren führt das ENZ-Verfahren nicht zur streitigen Feststellung der Erbenstellung; unaufgeklärte Einwendungen verhindern die Bescheinigung.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 15. Dezember 2020, 8 W 342/20, Beschluss
Leitsatz
Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren - nicht streitig entschieden.(Rn.1)
Tenor
Die Erteilung des durch den Beteiligten ... beantragten
Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) (Bl. ... d.A.) wird wegen des Vorliegens von Einwendungen der Beteiligten ... (Bl. ... d.A.) gegen die Erteilung versagt.
Gründe
Im ENZ-Ausstellungsverfahren wird - anders als im deutschen Erbscheinsverfahren- nicht streitig entschieden. Die vorliegenden Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt (gesetzliche Erbfolge) beziehen sich auf die zur Begründung des Antrags gemachten Angaben (Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen). Das ENZ kann daher nicht erteilt werden.