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AG Stuttgart·3 UR III 8/21·10.06.2021

Ehename: Angleichung des Namens in Vor- und Geburts- bzw. Familienname

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine indonesische Ehefrau, die bisher nur Eigennamen führte, wollte nach Rechtswahl deutschen Ehenamen D sowie A B C als Vornamen und F als Geburtsnamen führen. Das Standesamt lehnte ab. Das Gericht wies das Standesamt an, die Bestimmung des Ehenamens nicht mit der genannten Begründung abzulehnen und bestätigte die Zulässigkeit der Angleichungsoptionen nach Art.47 EGBGB.

Ausgang: Antrag auf Anweisung des Standesamts, die Bestimmung des Ehenamens nicht mit den beanstandeten Begründungen abzulehnen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wählen Ehegatten deutsches Recht nach Art.10 Abs.2 Nr.1 EGBGB, ist §1355 BGB anzuwenden und kann ein gemeinsamer Ehenamen bestimmt werden.

2

Art.47 Abs.1 EGBGB enthält mehrere gleichrangige Angleichungsoptionen; die Normen sind nicht hierarchisch zu verstehen, sodass der Namensträger wählen kann, welche Angleichung er vornimmt.

3

Steht bei einem ausländischen Namen kein Familienname fest, ermöglicht Art.47 Abs.1 Nr.2 EGBGB die Wahl eines Familiennamens zur Anpassung an das deutschen Namenssystem.

4

Die Anwendung des deutschen Ehenamensrechts setzt voraus, dass die Namen in Vor- und Geburts-/Familienname unterteilt sind; Art.47 EGBGB dient dazu, die ausländische Namensführung in diese Systematik einzupassen.

Relevante Normen
§ Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB§ 1355 Abs 2 BGB§ 1355 Abs 4 S 1 BGB§ Art 10 Abs 1 BGBEG§ Art 10 Abs 2 Nr 1 BGBEG§ Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB

Leitsatz

Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB - bei Fehlen eines Familiennamens - einen solchen wählen.(Rn.17)

Die Regelungen des Artikel 47 Abs. 1 EGBGB sind gesetzlich nicht mit einer Rangfolge belegt; sie stehen gleichrangig nebeneinander. Der ausländische Ehegatte kann wählen, welche Angleichung seines Namens er durchführen möchte soweit seine Namensführung unter mehrere der Angleichungsmöglichkeiten fällt.(Rn.17)

Tenor

Das Standesamt wird angewiesen, die Bestimmung des Namens D als Ehenamen, unter der Rechtswahl des deutschen Rechts, nicht mit der Begründung abzulehnen, dies sei nicht möglich ohne dass die Ehefrau zuvor aus ihren Namen A B C einen Namen zum Familiennamen und die anderen zu Vornamen erkläre bzw. mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung eines Familiennamens sei bei fehlendem Familiennamen nicht möglich.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1. ist indonesische Staatsangehörige und am XX.XX.XXXX geboren. Der Beteiligte zu 2. ist deutscher Staatsangehöriger.

2

Laut Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1. heißt ihr Vater E F und ihre Mutter G H. Ihr eigener Name wird mit A B C angegeben. Ihr Name A bedeutet sinngemäß X, ihr Name B verweist auf die erste Zahl ihres Geburtsdatums und ihr Name C auf ihren Geburtsmonat. In dem aktuell gültigen indonesischen Pass ihrer Mutter wird der vollständige Name ihrer Mutter mit G H F angegeben. Laut Familienkarte der Familie der Beteiligten zu 1. hieß der Vater ihres Vaters I F. Auch ihr Bruder führt laut Familienkarte der Familie als letzten Namen den Familiennamen F.

3

Die Beteiligten zu 1. und 2. wollten heiraten und nach der Heirat den Familiennamen des Beteiligten zu 2. D als Ehenamen wählen. Die Beteiligte zu 1. wollte ihre Namen A B C nach Eheschließung als Vornamen führen und den Namen F als Geburtsnamen.

4

Mit Schreiben vom 06.03.2019 teilte das Standesamt X dem Beteiligten zu 1., nach Rücksprache mit der Standesamtsaufsichtsbehörde, folgendes mit:

5

Die Ehegatten können gemäß Artikel 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht für die Namensführung in der Ehe wählen. Damit ist dann § 1355 BGB anwendbar. Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname eines der Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden.
Die Ehefrau führt nach indonesischem Recht 3 Eigennamen. Um nach deutschem Recht einen Ehenamen bestimmen zu können, muss die Ehefrau einen Familiennamen führen. Diesen Familiennamen kann sie nach den Regelungen des Artikel 47 EGBGB bestimmen, d.h. aus den bestehenden Namen einen Namen zum Familiennamen und die anderen zu Vornamen erklären.
Die Neubestimmung eines Familiennamens ist nicht möglich, so dass der zweite Eigenname des Vaters nicht, wie vom Verlobten angedacht, zum Familiennamen bestimmt werden kann.“

6

Die Beteiligte zu 1. und 2. heirateten am XX.XX.XXXX vor dem Standesamt. Infolge der vorgenannten Ablehnung des Standesamtes wählten die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen.

7

Unter der Registernummer E XX/XXXX beurkundete das Standesamt X die Ehe. Die Namen der Beteiligten zu 1. wurden hier unter der Rubrik "Vorname(n) vor der Ehe" als Eigennamen eingetragen. Unter den Rubriken "Familienname vor der Ehe", "Geburtsname vor der Ehe" und "Familienname in der Ehe" erfolgte betreffend die Beteiligte zu 1. keine Eintragung.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der Ansicht, dass der Familienname der Beteiligten zu 1. F sei, auch wenn er so in Geburtsurkunde und Pass nicht geführt werde. Jedenfalls könne aber dieser Name gemäß Artikel 47 Nr. 2 EGBGB zum Familiennamen bestimmt werden.

9

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

10

die Beteiligte zu 3. anzuweisen, Erklärungen der Beteiligten zu 1. und 2. entgegenzunehmen, zu beurkunden und in die erforderlichen Register einzutragen, durch die, nach Wahl deutschen Namensrechts, die Namen der Beteiligten zu 1. im Wege der Angleichung und der Wahl des Ehenamens D lauten: A B C (Vornamen) D (Familienname).

11

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen,

12

den Antrag zurückzuweisen.

II.

13

Der Beschluss beruht auf § 49 Abs. 1 PstG.

14

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht dazu angewiesen werden.

15

Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 PstG ist zur Entgegennahme der Erklärung durch die die Ehegatten nach der Eheschließung ihren Ehenamen bestimmen, das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Dasselbe Standesamt ist gemäß § 43 PstG auch dafür zuständig, Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB entgegenzunehmen.

16

Gemäß Artikel 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Gemäß Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten jedoch bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört. Da der Beteiligte zu 1. Deutscher ist, ist die Wahl des deutschen Rechts somit möglich.

17

Die Wahl des deutschen Rechts führt zur Anwendung des § 1355 BGB. Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen eines Ehegattens zum Ehenamen bestimmen, mithin vorliegend D als Geburtsnamen des Ehemannes. Die Erklärung kann gemäß § 1355 Abs. 2 BGB auch noch nach Eheschließung erfolgen. Die Anwendung von § 1355 BGB setzt allerdings voraus, dass die Namen beider Ehegatten in Vor- und Geburtsname bzw. Familienname unterteilt sind. Dies wird auch daran deutlich, dass der andere Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen kann. Damit korrespondierend findet eine Angleichung des Namens nach Artikel 47 EGBGB insoweit statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt. Gilt nach einer Rechtswahl deutsches Ehenamensrecht ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß, im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu Artikel 47 EGBGB, zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az. XVII ZB/101/14). Artikel 47 EGBGB sieht zu diesem Zweck jedoch mehrere Optionen und nicht nur die von dem Standesamt befürwortete Option in Artikel 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor. Die Regelungen des Abs. 1 sind gesetzlich nicht mit einer Rangfolge belegt: sie stehen gleichrangig nebeneinander. Der Namensträger kann wählen, welche Angleichung seines Namens er durchführen möchte, soweit seine Namensführung unter mehrere der Angleichungsmöglichkeiten fällt, die Tatbestände des Abs. 1 stehen in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander (MükoBGB-Lipp, 8. Auflage 2020 EGBGB, Artikel 47 Rn. 87; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack-Mankowski, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Auflage 2021, Artikel 47 EGBGB Rn.11). Demnach besteht nicht nur die Möglichkeit gemäß Artikel 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aus dem Namen Vor- und Familiennamen zu bestimmen, sondern auch - bei Fehlen eines Familiennamens - einen solchen Namen gemäß Artikel 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu wählen. Gegensätzliches ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus der Entscheidung des BGHs vom 03.12.2014 (Az. XVII ZB/101/14), der hier lediglich die Variante des Artikel 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum Streitgegenstand hatte. Andererseits teilt das Gericht jedoch die Einschätzung des Standesamtes und der Standesamtsaufsichtsbehörde, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen derzeit nicht ausreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligte zu 1. bereits den Familiennamen F trägt. Denn, anders als in ihrer Geburtsanmeldung, ihrer Geburtsbestätigung, ihrer Konfirmationsurkunde und auf der Titelseite ihrer X-arbeit angegeben, findet sich dieser Familienname F weder in ihrem Pass noch in ihrem Personalausweis wieder und die Gebräuche zur Namensführung innerhalb Indonesiens sind sehr unterschiedlich. Es können Vornamen und Familiennamen geführt werden oder auch nur Eigennamen (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indonesien III. A.8.(Namensrecht), Stand 01.12.2019). Allein aus der Namensführung ihrer weiteren Familienmitglieder kann daher kein Rückschluss gezogen werden.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da im Verfahren nach dem PStG Gerichtsgebühren nur erhoben werden, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (Anlage 1 zum GNotKG). Der Festsetzung eines Gegenstandswertes bedarf es daher nicht.

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Eine von den allgemeinen Regeln abweichende Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist vorliegend nicht veranlasst.