Gebührenerhebung bei einer Ablehnung der Bewerbung eines Notars
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber wehrt sich gegen einen Gebührenbescheid über 150 € je Ablehnung seiner Bewerbung auf zwei Notarstellen, weil es keinen Hinweis auf Gebührenpflicht gab. Das Amtsgericht Stuttgart prüft, ob die bloße Bewerbung bereits einen gebührenauslösenden "Antrag auf Bestellung" darstellt und ob die Gebührenerhebung vorhersehbar war. Mangels hinreichender Bekanntheit und erkennbaren Hinweises sah das Gericht das Rechtsstaatsprinzip verletzt und hob den Bescheid auf; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Einwendung gegen Gebührenbescheid erfolgreich; Gebührenbescheid aufgehoben und Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein hinreichender Hinweis darauf, dass eine Bewerbung auf eine Notarstelle bei Ablehnung Gebühren auslöst, gebietet das Rechtsstaatsprinzip im Wege der Ermessensreduzierung auf Null, von der Gebührenerhebung abzusehen.
Die bloße Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle kann nicht ohne Weiteres als allgemein bekannt als gebührenauslösend vorausgesetzt werden; staatliche Belastungen müssen vorhersehbar und erkennbar sein.
Gebührenvorschriften müssen hinreichend klar und zugänglich sein; unklare Tatbestandsbegriffe, die die Gebührenpflicht begründen sollen, sprechen gegen eine Belastung des Bewerbers ohne deutlichen Hinweis.
Nach LJKG/JVKostG kann die Justizbehörde aus Billigkeitsgründen oder wegen Unklarheiten der Vorschrift von der Erhebung von Gebühren absehen; entsprechende Einwendungen sind vom zuständigen Amtsgericht zu prüfen.
Vorinstanzen
anhängig LG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 2 T 69/23
Orientierungssatz
1. Ist kein Hinweises darauf erfolgt, dass auch im Fall einer Ablehnung der Bewerbung eines Notars Gebühren für den Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle entstehen, so gebietet es das Rechtsstaatsprinzip, im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null von der Erhebung der Gebühren abzusehen.(Rn.16)
2. Es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die bloße Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle auch bei einer Ablehnung der Bewerbung Gebühren auslöst.(Rn.16)
Tenor
Auf die Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen den Ansatz der Kosten wird der Bescheid des Beteiligten zu 2. vom 28.10.2021 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Zwischen dem 14.05.2018 und dem 04.06.2018 schrieb der Beteiligte zu 2. gemäß § 4a Bundesnotarordnung (BNotO) die Stelle eines Notars/einer Notarin zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Ludwigsburg und eine weitere Stelle eines Notars/einer Notarin zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Stuttgart-Bad Cannstatt aus. Ein Hinweis darauf, dass die Bewerbung auf diese beiden Notarstellen gebührenpflichtig ist, erfolgte nicht.
Auf diese beiden Stellen bewarb sich der Beteiligte zu 1..
Mit Auswahlentscheidungen vom 11.01.2019 entschied der Beteiligte zu 2. die ausgeschriebenen Notarstellen mit zwei anderen Bewerbern zu besetzen.
Mit zwei Schreiben vom 17.01.2019 setzte der Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. hiervon in Kenntnis. Der Beteiligte zu 1. legte hiergegen kein Rechtsmittel ein.
Mit Schreiben vom 28.10.2021 verlangte der Beteiligte zu 2. von dem Beteiligten zu 1. für die beiden Bewerbungsablehnungen vom 17.01.2019 die Zahlung von 150,00 € Gebühren je Ablehnung, d.h. insgesamt 300,00 € gemäß § 1 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) in Verbindung mit Nummer 7.2 des Gebührenverzeichnisses zum LJKG.
Der Beteiligte zu 1. erhebt hiergegen mit Schreiben vom 03.11.2021 (Eingang beim Amtsgericht Stuttgart am 05.11.2021) und nachfolgenden Schreiben zahlreiche Einwendungen, unter anderem beanstandet er, dass er auf die Gebührenpflichtigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung nicht hingewiesen wurde.
Der Beteiligte zu 1. beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beteiligten zu 2. vom 28.10.2021 aufzuheben.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
1. Die Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen den Ansatz der Kosten im Bescheid vom 28.10.2021 sind zulässig. Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten entscheidet gemäß § 22 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat, mithin das Amtsgericht Stuttgart.
2. Der Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1. gegen den Ansatz der Kosten im Bescheid des Beteiligten zu 2. vom 28.10.2021 ist begründet. Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Landesjustizkostengesetz Baden-Württemberg (LJKG) erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23.07.2013 (BGBl, I, S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 1 Abs. 2 LJKG gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis des LJKG. Gemäß Nr. 7.2. des Gebührenverzeichnisses werden für die Ablehnung des Antrages auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO Gebühren in Höhe von 150,00 € erhoben.
Gemäß § 1 Abs. 1 LJKG, § 10 JVKostG kann die Justizbehörde jedoch ausnahmsweise, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, von der Erhebung der Kosten absehen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch unter § 9 Abs. 2 Nr. 3 LJKG.
Dahinstehen kann hierbei, ob, entgegen dem Wortlaut, aber nach Sinn und Zweck von Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses des LJKG, in der bloßen Bewerbung des Beteiligten zu 1. gemäß § 4a BNotO auf die beiden Notarstellen auch jeweils ein "Antrag auf Bestellung zum Notar" zu sehen ist, jedenfalls gebietet es das Rechtsstaatsprinzip gemäß § 9 LJKG/§10 JVKostG vorliegend, im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null, von der Erhebung der Gebühren abzusehen. Das Gebot der Rechtssicherheit als Teil des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips in Artikel 20 GG verlangt die Vorhersehbarkeit staatlicher Belastungen um sich dementsprechend selbstbestimmt hierauf einrichten zu können (vgl. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 99. EL September 2022, Artikel 20 GG VII. B. 1.g). Mangels Hinweises darauf, dass auch im Fall einer Ablehnung der Bewerbung Gebühren für den Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle entstehen, ist dieses Prinzip vorliegend tangiert. Dass die bloße Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle auch bei einer Ablehnung der Bewerbung Gebühren auslöst, kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zumal dies in der Privatwirtschaft bei einer Bewerbung auf eine Arbeitsstelle nicht üblich ist, bei Bewerbungen von Richtern ebenfalls keine Gebühren für die Ablehnung einer Bewerbung erhoben werden und überdies eine Gebührenerhebung bei einer Ablehnung von Bewerbungen von Notaren auch nicht in allen Bundesländern normiert ist. Die hier zugrundeliegende landesrechtliche Vorschrift für den Gebührentatbestand ist, auch für einen Juristen, nicht leicht zu finden und kann überdies nur - nach Studium der Gesetzgebungsmaterialien - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, aber nicht schon allein aufgrund des Wortlautes, dahingehend verstanden werden, dass bereits die bloße Bewerbung auf die Notarstelle Gebühren auslöst, denn, anders als in § 4a BNotO, wird hier der Begriff "Antrag auf Bestellung zum Notar" und nicht "Bewerbung" als kostenauslösend verwendet.
Es kann damit dahinstehen, ob auch die übrigen Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen den Gebührenbescheid durchgreifend sind.
3. Das Verfahren ist gemäß §§ 1 Abs. 2 LJKG, 66 Abs. 8 GKostG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.