Isoliert bestellter Sachverständiger im Insolvenzverfahren: Vergütung für die Feststellung eines Insolvenzgrundes und der Aussichten der Unternehmensfortführung
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige beantragte Festsetzung seiner Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG für ein Gutachten zur Feststellung eines Insolvenzgrundes und Fortführungsprognose. Das Gericht setzte den Stundensatz nach billigem Ermessen im Regelfall auf 105,00 € fest und erstattete die Vergütung aus der Landeskasse. Weitergehende Vergütungsforderungen wurden zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Vergütung auf 9,5 Std. á 105,00 € festgesetzt; weitergehender Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Angemessenheit des Stundensatzes für isoliert bestellte Sachverständige nach § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt sich nach billigem Ermessen; im Regelfall ist ein Stundensatz von 105,00 € angemessen.
Ist eine eindeutige Zuordnung zu einem einzelnen Tätigkeitsgebiet der Sachgebietsliste Nr. 6 nicht möglich, kann durch Interpolation der dort aufgeführten Tätigkeitsgebiete ein angemessener Mittelwert herangezogen werden.
Eine Übernahme früherer pauschaler Rechtsprechungswerte oder die Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG ist nicht zwingend; maßgeblich bleibt die billige Ermessensfestsetzung der Vergütung.
Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelsatz (höher oder niedriger) müssen im Einzelfall vorgetragen oder aus der Struktur des Unternehmens/dem Umfang der Tätigkeit ersichtlich sein.
Leitsatz
Die angemessene Höhe der Vergütung des "isolierten" Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG i.d.F. des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 beträgt im Regelfall 105,00 €.(Rn.7)
Tenor
1. Die Vergütung des Sachverständigen Rechtsanwalt M. Sch. wird ausgehend von einem Stundensatz von 105,00 € wie folgt festgesetzt:
Endbetrag | 1.187,03 € Vergütung (9,5 Std. á 105 €) | 997,50 € Umsatzsteuer 19% | 189,53 €
Der Endbetrag wird aus der Landeskasse erstattet und der Gerichtskostenrechnung hinzugesetzt.
2. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14.10.2013 war der Sachverständige mit der Frage der Feststellung eines Insolvenzgrundes hinsichtlich des schuldnerischen Unternehmens sowie zu den Aussichten einer Fortführung beauftragt worden. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, die u.a. Rohbauarbeiten durchgeführt hat, war bereits zum 07.10.2013 eingestellt worden. Der Gutachter empfahl die Abweisung des Eigenantrages mangels Masse.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 beantragte der Gutachter die Festsetzung der Vergütung als Sachverständiger gemäß § 9 Abs. 1 JVEG auf insgesamt 1.300,08 €, wobei er nach der Neufassung dieser Vorschrift einen Stundensatz von 115,00 € zugrunde gelegt hat.
Zu dem Antrag des Sachverständigen wurde der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Stuttgart angehört, der Bezug nehmend auf die Entscheidung des AG Darmstadt (ZInsO 2013, 2400) einen Stundensatz von 95,00 € für angemessen hält.
II.
Das erkennende Insolvenzgericht hält vorliegend ein Stundensatz in Höhe von € 105,00 für angemessen.
Die Festsetzung der angemessen Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 JVEG nach billigem Ermessen.
Auch im Rahmen der Neufassung dieser Vorschrift durch das 2. KostRMoG vom 01.08.2013 sah der Gesetzgeber von einer ausdrücklichen Regelung der Vergütung eines isoliert bestellten Sachverständigen ab. Vielmehr sollte die Festsetzung im Einzelfall auf Grund der Billigkeit erfolgen. Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die Vergütung entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG zu bemessen sei (vgl. OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634; vgl. auch OLG Bamberg, ZInsO 2005, 202; somit vormalige Vergütungshöhe 65,00 €), hat sich der Gesetzgeber nicht anschließen können (vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 517/12, S. 401, 402). Dagegen hat der Gesetzgeber die insbesondere vom OLG Frankfurt (ZInsO 2006, 540) sowie vom OLG München (ZIP 2005, 1329) vertretene Ansicht, wonach auf Grund einer Regelungslücke der Stundensatz des Sachverständigen entsprechend der Honorargruppe 7 nach § 9 Abs. 1 JVEG a.F. um weitere 15,00 € auf damals insgesamt 80,00 € (nach jetziger Rechtslage somit 95,00 €) zu erhöhen sei, nicht explizit in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen.
Allerdings ist das erkennende Insolvenzgericht der Ansicht, dass der Gesetzgeber die unter der alten Rechtslage bestehende Regelungslücke durch eine bewusste Entscheidung der alleinigen Geltung des Absatzes 1 des § 9 JVEG n.F. dahin gehend geschlossen hat, dass nunmehr im Rahmen der Billigkeit im Regelfall die neue Sachgebietsliste Nummer 6 heranzuziehen ist. Zwar ist diese Bezugnahme aufgrund der dort aufgeführten einzelnen Tätigkeitsgebiete keineswegs als hinreichend klare Bezugnahme auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld zu verstehen. Allerdings kann dem AG Darmstadt aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete nicht gefolgt werden, wonach quasi infolge dieser unklaren Verweisung die alte Rechtsprechung der OLGe Frankfurt und München fort zu gelten habe. Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Willen dadurch hinreichend Geltung verschafft werden, dass eine Interpolation aller drei im Ziffer 6 aufgeführten Tätigkeitsgebiete zu erfolgen hat, im Mittel somit ein Stundensatz in Höhe von 105,00 € (75,00 € Honorargruppe 3 [Besteuerung], 115,00 € Honorargruppe 11 [Unternehmensbewertung] sowie 125,00 € Honorargruppe 13 [Kapitalanlagen]).
Die Festsetzung einer auf 105,00 € festzusetzenden Vergütung entspricht danach im Regelfall der Billigkeit.
Anhaltspunkte für einen im Einzelfall höheren oder niedrigeren Vergütungssatz sind im vorliegenden Fall auf Grund der Struktur des schuldnerischen Betriebes bzw. dessen Unternehmensform weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.