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AG Stuttgart·3 C 4990/18·31.08.2020

Anforderungen an einen Verbraucherhinweis gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restzahlung für eine stationäre Behandlung; der Beklagte bestreitet u.a. medizinische Notwendigkeit und Abrechnung. Zentrale Frage ist, ob der Rechnungshinweis nach § 286 Abs.3 BGB den Verzugseintritt 30 Tage nach Rechnungszugang ausgelöst hat. Das Gericht bestätigt die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Abrechnung, gewährt Zahlung nebst Zinsen, verneint aber vorzeitigen Verzug, weil der Hinweis nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben war.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.445,57 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Klage abgewiesen; kein vorzeitiger Verzug wegen unzureichend hervorgehobenem Verbraucherhinweis

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbraucherhinweis nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, der den automatischen Verzugseintritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ankündigt, muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein.

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Ist ein derartiger Hinweis nicht deutlich hervorgehoben, tritt der Verzug nicht bereits mit Ablauf der 30-Tage-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB ein; der Schuldner kommt erst durch Mahnung oder sonstigen Verzugseintritt in Verzug.

3

Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 291, 288 BGB; der Zinsbeginn bemisst sich nach dem tatsächlich eingetretenen Verzug.

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Ein Anspruch auf Vergütung stationärer Behandlung kann sich aus §§ 611, 612, 630a Abs. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG ergeben, wenn medizinische Notwendigkeit und sachgerechte Abrechnung durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten belegt sind.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe des dem Obsiegen in der Hauptsache entsprechenden Gegenstandswerts zuzusprechen; die Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 286 Abs 3 S 1 Halbs 2 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 611 BGB§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB§ 128 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Ein Verbraucherhinweis gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB, wonach Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintreten wird, muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein.(Rn.12)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.445,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 17.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 281,30 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 2.445,57 €

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, weitere Behandlungskosten für eine stationäre Behandlung seines Sohnes zu bezahlen.

2

Der Sohn des Beklagten (in der Folge auch: „S.“) befand sich im Zeitraum vom 17.08.2016 bis zum 18.08.2016 in stationärer Behandlung im Klinikum S., da auf Grund einer persistierenden obstruktiven Bronchitis zunächst der Verdacht auf eine Fremdkörperaspiration bestand. Im Zuge der deshalb am 17.08.2016 durchgeführten diagnostischen Tracheobronchoskopie wurde eine Adenotomie vorgenommen. Mit Schreiben vom 07.09.2016 (Anl. K1, Bl. 14 f. d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten für die Behandlung einen Betrag in Höhe von 3.490,57€ in Rechnung. Darauf leistete die Streithelferin, der private Krankenversicherer des Beklagten, der dem Rechtsstreit auf dessen Seite beigetreten ist, eine Teilzahlung in Höhe von 1.045,00 € (Anl. BLD 2, Bl. 35 d.A.). Weitere Zahlungen leistete der Beklagte weder auf die Mahnung vom 14.05.2018 (Anl. K 2, Bl. 16 d.A.) noch auf eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung der Klägervertreter vom 21.06.2018.

3

Die Klägerin behauptet, die stationäre Behandlung von S. sei medizinisch notwendig gewesen. Sie macht weiter geltend, dass die Abrechnung korrekt und unter zutreffender Anwendung der einschlägigen Kodierrichtlinien erfolgt sei.

4

Die Klägerin, welche die Klage mit Schriftsatz vom 25.09.2018 (Bl. 10 f. d.A.) noch vor Eingang der Mahnakten beim Streitgericht (26.10.2018) gegenüber dem Mahngericht um 1.045 € zurückgenommen hat, beantragt im streitigen Verfahren,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.445,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2016 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte bestreitet, dass eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig war und macht geltend, dass die Abrechnung der Klägerin gegen die Kodierrichtlinien verstoße, weil sie zu Unrecht auf der Bronchitis (J20.8) als Hauptdiagnose basiere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst zweier Ergänzungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15.07.2019 (Bl. 178 ff. d.A.) sowie auf die Ergänzungsgutachten vom 03.11.2019 (Bl. 219 d.A.) und vom 09.04.2020 (Bl. 235 d.A.) Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien und der Streithelferin (Bl. 237, 238, 246 d.A.) hat das Gericht gem. § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 29 ZPO - vgl. BGH, NJW 2012, 860 Rn. 12 ff) und im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 2.445,57 gem. §§ 611, 612, 630a Abs. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG.

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Nach den überzeugenden und zuletzt unangegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, auf welche das Gericht Bezug nimmt und denen es sich vollumfänglich anschließt, steht für das Gericht fest (§ 286 ZPO), dass die stationäre Behandlung des S. medizinisch notwendig war und die Abrechnung der Klägerin (Anl. K 1, Bl. 14 d.A.) inhaltlich korrekt ist. Die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung ergibt sich daraus, dass die Symptome trotz adäquater Medikation persistierten, dass Komplikationen möglich waren und nicht zuletzt daraus, dass sich eine adäquate Überwachung des Patienten auf Grund des späten Operationszeitpunktes bis in die späten Abendstunden hätte erstrecken müssen. Auf Grund der Darlegungen des Sachverständigen steht weiter fest, dass die Klägerin zu Recht auf Grundlage der Bronchitis als Hauptdiagnose abgerechnet hat, und dass auch die Abrechnung an sich nicht zu beanstanden ist. Weitere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung wurden zuletzt nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

II.

12

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der von der Klägerin begehrte Zinsbeginn auf Grundlage des § 286 Abs. 3 BGB war ihr allerdings nicht zuzusprechen, weil der Beklagte auf den Verzugsbeginn nicht im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB „besonders hingewiesen“ wurde. Der in der Rechnung enthaltene Hinweis ist ist zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, da er im Kern den Gesetzestext wiedergibt. Der Hinweis wird aber dem insoweit zu beachtenden Deutlichkeitsgebot (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 91; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 112) nicht gerecht, weil er nicht - wie danach geboten (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14; BGH, NJW 2009, 3020 juris Rn. 24 jew. mwN) - drucktechnisch deutlich hervorgehoben ist. Der Hinweis findet sich vielmehr in einem zwar fettgedruckten, aber gegenüber dem übrigen Rechnungstext kleiner gehaltenen Fließtext, der weitere Hinweise enthält, neben welchen der Hinweis auf den automatischen Verzugseintritt untergeht. Verzug mit der Hauptforderung trat folglich erst auf Grund der Mahnung vom 14.05.2018 (Anl. K 2, Bl. 16 d.A.).

13

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, deren tatsächliche Grundlage der Beklagte allenfalls unsubstantiiert bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO), waren nur aus einem Gegenstandswert zuzusprechen, der dem Obsiegen in der Hauptsache entsprach (BGH, VersR 2018, 237 Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin auch bei Berücksichtigung der überhöhten Forderung im Mahnverfahren (§§ 269 Abs. 3, § 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. dazu OLGR Dresden 2007, 207 juris Rn. 4) und dem Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH, NVwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28) geringfügig war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.