Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten: Beauftragung eines Anwalts nach fruchtloser Einschaltung eines Inkassobüros zur Forderungsdurchsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus Warenkauf und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem erfolglosen Inkassoverfahren. Streitpunkt ist, ob die nachfolgende Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung erforderlich und zweckmäßig i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB war. Das Gericht sprach die Hauptforderung zu, lehnte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten ab, weil bei einer unbestrittenen Forderung nach erfolglosem Inkasso ohne besondere Umstände vor Titulierung keine weitere Zahlungsmotivation zu erwarten ist.
Ausgang: Hauptforderung in Höhe von 1.003,25 € zugesprochen; Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 249 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Kosten aus ex‑ante‑Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich handelnden Person erforderlich und zweckmäßig zur Rechtsverfolgung sind.
Stellt der Schuldner eine unbestrittene Forderung trotz Einschaltung eines Inkassobüros weiterhin nicht befriedigt, ist die anschließende Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht mehr erforderlich und zweckmäßig.
Liegt aufgrund des Verhaltens des Schuldners der ernsthafte und endgültige Wille zur Nicht‑Erfüllung nahe, fehlt die Erstattungsfähigkeit der nachfolgenden Rechtsverfolgungskosten.
Das Unterlassen, Inkassokosten geltend zu machen, rechtfertigt nicht nachträglich die Erstattung später entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten, wenn deren Erforderlichkeit fehlt.
Leitsatz
Begleicht der Schuldner eine unbestrittene Forderung trotz Einschaltung eines Inkassobüros nicht, so stellt die nachfolgende Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung grundsätzlich keine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Die dadurch ausgelösten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 249 Abs. 1 BGB).(Rn.4)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 103 € seit dem 05.07.2019 und aus dem vollen Betrag seit dem 26.07.2019 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.003,25 €
Gründe
Die Klägerseite hat Ansprüche aus Warenkauf schlüssig in dem Umfang vorgetragen, wie sie aus Ziffer 1 des Urteilstenors ersichtlich sind. Insoweit war der Klage durch Versäumnisurteil gemäß §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
Soweit die Klage hinsichtlich der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise nicht schlüssig war, musste sie abgewiesen werden (§ 331 Abs. 2 ZPO). So konnten Zinsen hinsichtlich der Gesamtforderung erst nach der befristeten Anmahnung derselben durch das Inkassobüro vom 18.07.2019 (Anl. K 4-2, Bl. 70 d.A.) zugesprochen werden, da die Klägerin selbst zuvor lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 103 € zur Zahlung angemahnt hatte.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen im Streitfall keine erstattungsfähige Schadensposition dar (§ 249 Abs. 1 BGB). Zwar kann der Gläubiger grundsätzlich auch in einfach gelagerten Fällen Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten dann beanspruchen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet und der Gläubiger sich deshalb zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedient (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 9; BGHZ 127, 348 juris Rn. 9). Voraussetzung ist aber stets, dass sich die Verursachung der Kosten aus der ex-ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte als erforderlich und zweckmäßig darstellt (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 8; BGH, VersR 2019, 953 Rn. 26 jew. mwN). Daran fehlt es, wenn auf Grund des Verhaltens des Schuldners von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung auszugehen ist (BGH, NJW 2015, 3793 Rn. 11 mwN). So liegt es hier.
Nachdem die Beklagte die Forderung trotz Einschaltung des Inkassobüros nicht ausgeglichen hatte, stellte es sich - jedenfalls im vorliegenden Fall der Beitreibung einer nach dem Klägervortrag unbestrittenen Forderung - nicht mehr als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar auch noch einen Rechtsanwalt mit deren Durchsetzung zu beauftragen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, für welche weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist, musste die Klägerin nach den erfolglosen Bemühungen des Inkassobüros vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte vor einer Titulierung ihrer Ansprüche keine weiteren Zahlungen erbringen würde. Dass die Klägerin keine Inkassokosten geltend gemacht hat, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der erst danach ausgelösten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Streitfall nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt auch das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (BGH, NVerwZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 2, Nr. 11; 713 ZPO.