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AG Stuttgart·29 Gs 4311/16·26.05.2016

Ausschluss des Zeugenbeistands wegen Soziusvertretung bestätigt (§68b StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht/ZeugenvernehmungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwalt Dr. P. beantragt gerichtliche Entscheidung gegen seinen Ausschluss als Zeugenbeistand bei der Vernehmung mehrerer Zeugen. Streitpunkt ist, ob ein Beistand von der Vernehmung ausgeschlossen werden darf, wenn sein Sozius den Beschuldigten verteidigt und dadurch die Unabhängigkeit der Zeugen gefährdet ist. Das Amtsgericht bestätigt den Ausschluss nach §68b StPO, weil ein gewichtiges Interesse des Beschuldigten an bestimmten Aussagen besteht und die freie Zeugenaussage bedroht wäre.

Ausgang: Antrag des Beistands auf Teilnahme an der Zeugenvernehmung verworfen; Ausschluss nach §68b StPO richterlich bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugenbeistand kann nach § 68b Abs. 1 S. 4 Nr. 2 StPO von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn sein Sozius aus derselben Kanzlei den Beschuldigten vertritt und dadurch Zweifel an der Unabhängigkeit der Zeugenaussage begründet sind.

2

Liegt beim Beschuldigten ein gewichtiges Interesse an einer bestimmten Zeugenaussage vor (z. B. aufgrund seiner Arbeitgeberstellung), rechtfertigt dies den Ausschluss eines Beistands derselben Kanzlei, weil Einflussnahme auf den Zeugen zu erwarten ist.

3

Der Schutz der freien und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage gebietet den Ausschluss von Personen, deren berufliche Bindung an den Verteidiger die Zeugenaussage beeinflussen könnte.

4

Eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Ausschlussmaßnahme ist vom Gericht zu prüfen und zu bestätigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68b StPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 266a StGB§ 10 Abs. 1 AÜG§ 7 SGB IV§ 68b Abs. 1 S. 4 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend StA Stuttgart, kein Datum verfügbar, 187 Js 81315/15

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hat die Zeugen … Dr. … … De. und … A. zum 30.05.2016 zur Vernehmung geladen. Für die Zeugen hat sich Rechtsanwalt Dr. P. als Beistand legitimiert. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20.05.2016 Rechtsanwalt Dr. P. vom Termin ausgeschlossen. Hiergegen beantragte dieser mit Schreiben vom 23.05.2016 die gerichtliche Entscheidung.

2

Der Ausschluss von Rechtsanwalt Dr. P. vom Termin der Vernehmung der Zeugen am 30.05.2016 durch die Staatsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt:

3

Gegen die Beschuldigten K. und S. besteht der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

4

Der Beschuldigte K. ist geschäftsführender Gesellschafter einer angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „T. GbR“. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verrichtung von Bauarbeiten. Die GbR wurde am 25.03.2013 mit Sitz in … gegründet. Ihre Mitglieder sind ausschließlich kroatische Bauarbeiter.

5

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass es sich bei diesen nicht um selbständige Bauhandwerker, sondern so genannte Scheinselbständige, d.h. um abhängig Beschäftigte handelt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Mit der Gründung der vermeintlichen GbR und der Aufnahme der Bauarbeiter als vermeintliche Gesellschafter in die GbR - so der Verdacht - zielt der Beschuldigte K. allein darauf ab, seine Arbeitgeberstellung zu verschleiern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen. Der Beschuldigte S. steht als Geschäftsführer der S. GmbH im Verdacht, die vermeintlichen Gesellschafter der GbR als Arbeitnehmer unerlaubt entliehen zu haben, und schuldete damit selbst Sozialversicherungsbeiträge (§10 Abs. 1 AÜG), die aber ebenfalls nicht abgeführt hat.

6

Der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen:

7

Der Beschuldigte K. tritt nach außen als „technischer Leiter“ der GbR auf und übt nach eigener Einlassung auf Baustellen die Aufsicht aus. Nach Angaben des Mitbeschuldigten und Auftraggebers S. ist der Beschuldigte K. dessen maßgebender Ansprechpartner innerhalb der GbR. Im Einklang hiermit gab der Beschuldigte K. in einem sozialgerichtlichen Verfahren (SG Stuttgart, S 26 U 3028/15) als Zeuge an, er und der Mitgesellschafter C. hätten über die Annahme von Baustellen entschieden. C. räumte ein, es habe keine Gesellschafterversammlungen gegeben. Der Kläger C. der sich selbst als „Arbeiter“ bezeichnete, der nichts mit Papierkram zu tun habe gab an, er kenne den angeblichen Gesellschaftsvertrag nicht, eigenes Werkzeug habe er nicht besessen. Er bezeichnete den Beschuldigten K. als “Chef“. Der Zeuge H. Vorarbeiter der S. GmbH, gab an, er habe kontrolliert, was die einzelnen Arbeiter taten. Hiernach liegt keine selbständige Tätigkeit der Bauarbeiter, sondern abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vor.

8

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.12.2015 die Tätigkeit des C. als Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne eingeordnet.

9

Die von der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen … Dr. ..., … … De. und … A. sind ebenfalls Bauarbeiter der GbR.

10

Auf eine Ladung des Hauptzollamts Stuttgart sind sie nicht erschienen. Für sie legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. P. (Kanzlei Rechtsanwälte …) als Beistand. Für den Beschuldigten K. tritt Rechtsanwalt Dr. H. von derselben Anwaltskanzlei als Verteidiger auf.

11

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Rechtsanwalt Dr. R. liegen vor. Ein Zeugenbeistand kann nach § 68b Abs. 1 S. 4 Nr. 2 StPO von der Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen werden, wenn sein Sozius aus derselben Anwaltskanzlei den Beschuldigten vertritt und letzterer ein gewichtiges Interesse an einer bestimmten Aussage des bzw. der Zeugen hat. Unter diesen Umständen ist nicht sichergestellt, dass der Zeuge frei von Einflüssen Dritter seiner Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage nachkommen kann (Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 68b StPO Rn. 7). So liegt der Fall auch hier. Aufgrund seiner Arbeitgeberstellung innerhalb der „GbR" hat der Beschuldigte K. ein massives Interesse daran, dass die geladenen Zeugen überhaupt nicht, und falls doch, dann jedenfalls in seinem Sinne aussagen, d.h. keine Tatsachen mitteilen, die auf eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV schließen lassen.

12

Der Ausschluss war damit richterlich zu bestätigen.