Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung bei bewusster Nichtbeachtung des Haager Adoptionsübereinkommens
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anerkennung einer in Thailand registrierten Verwandtenadoption. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Adoption unter bewusster Nichtbeteiligung der Zentralen Behörden und ohne Konformitätsbescheinigung nach Art.23 HKÜ erfolgte. Das Haager Übereinkommen verdränge nationale Anerkennungsregeln; Verstöße hiergegen seien nicht durch nationales Recht heilbar. Selbst bei Rückgriff auf nationale Regeln fehle ein Adoptionsbedürfnis und die Anerkennung wäre mit grundlegenden Rechtsprinzipien unvereinbar.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung der thailändischen Adoptionsentscheidung wegen Nichtbeachtung des Haager Übereinkommens und fehlender Konformitätsbescheinigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Haager Adoptionsübereinkommen (HKÜ) verdrängt als völkerrechtlicher Vertrag bei anwendbarem Sachverhalt die nationalen Anerkennungsregeln für Auslandsadoptionen.
Fehlt eine ordnungsgemäß ausgestellte Konformitätsbescheinigung nach Art.23 HKÜ und waren die Zentralen Behörden nicht beteiligt, ist die Anerkennung einer Adoption zu versagen.
Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des HKÜ können nicht durch einen Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln geheilt werden.
Unabhängig von völkerrechtlichen Regelungen ist eine Anerkennung zu versagen, wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts steht (z.B. bei fehlendem Adoptionsbedürfnis oder unzureichender Eignungsprüfung).
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 4. August 2017, 17 UF 265/16, Beschluss
Orientierungssatz
Das Haager Adoptionsübereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag verdrängt die nationalen Anerkennungsregeln und deshalb ist bei Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HKÜ ein Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln ausgeschlossen. Verstöße gegen das Übereinkommen sind durch einen Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln nicht heilbar.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller vom 07.07.2016, eingegangen bei Gericht am 13.07.2016, auf Anerkennung der thailändischen Adoptionsentscheidung, registriert am 29.05.2016, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann beantragen mit notarieller Urkunde vom 29.06.2016 die Anerkennung und Umwandlung einer im Königreich Thailand ergangenen Adoptionsentscheidung. Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige; die Antragstellerin besitzt daneben die thailändische Staatsangehörigkeit.
Nach der vorliegenden Registrierungsurkunde des Standesamtes … im Königreich Thailand ist am 29.05.2016 die Adoption der thailändischen Staatsangehörigen weiblichen Geschlechts namens …, geboren am … 1998, durch die Antragstellerin registriert worden. Die Adoption wurde vom Adoptionsverwaltungsrat der Provinz … am 15.03.2016 genehmigt.
Vorliegend handelt es sich um eine Verwandtenadoption, die nicht durch eine deutsche zur Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle begleitet worden ist. Die Antragsteller haben am 27.06.2008 in Bangkok die Ehe geschlossen und seitdem ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Zum Hintergrund der Adoption führt die Antragstellerin aus, dass die Angenommene ihre Nichte sei. Die Kindesmutter kümmere sich nicht um ihre Tochter, die seit ihrer Geburt zusammen mit ihrer drei Jahre älteren Schwester und zeitweise mit ihrem zwölfjährigen Halbbruder im Haus ihrer Großmutter lebt und vor Ort ein Gymnasium besucht. Den Kindesvater habe die Angenommene noch nie gesehen. Er sei nicht auffindbar. Die Antragstellerin habe bis zur Heirat mit dem Antragsteller ebenfalls im Haus ihrer Mutter, der Großmutter der Angenommenen, gelebt und sich um die Nichte gekümmert. Sie habe deshalb eine lange und innige Beziehung zur Nichte. Auch nach der Heirat und dem damit verbundenen Umzug nach Deutschland habe sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht nur finanziell, sondern auch persönlich um die Nichte gekümmert, da sie und ihr Ehemann die Wintermonate in Thailand verbringen würden.
Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart, Az. 27 F 1573/15 und 27 F 1602/13, beigezogen. Im Verfahren 27 F 1602/13 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Ausspruch der Adoption der Nichte der der Antragstellerin gestellt. Dieser Antrag wurde zurückgenommen, nachdem das erkennende Gericht darauf hingewiesen hatte, dass ein Adoptionsbedürfnis nicht gegeben sei. Im Verfahren 27 F 1573/15 wurde ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, nachdem eine thailändische Entscheidung nicht ergangen war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Ehegatten der Annehmenden ist bereits als unzulässig zurückzuweisen. Der Ehegatte der Antragstellerin/Antragsteller ist nicht antragsberechtigt, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AdWIrkG. Seine Ehefrau hat ihre Nichte in Thailand alleine adoptiert und ist demzufolge allein antragsberechtigt.
2. Der Antrag der Annehmenden ist als unbegründet zurückzuweisen. Die verfahrensgegenständliche Adoption kann nicht anerkannt werden, da sie unter - bewusster - Nichtbeachtung des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführt wurde. Sowohl das Königreich Thailand als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Das Übereinkommen gilt zwischen den beiden Staaten seit dem 01.08.2004. Der sachliche Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens war objektiv eröffnet, Art. 2,14 HAÜ. Nach dem Vortrag der Antragsteller hatten diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Adoptionsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anzunehmende hat seit Geburt bis heute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich Thailand. Im Zuge der Adoption sollte die Anzunehmende vom Königreich Thailand nach Deutschland - Aufnahmestaat - gebracht werden. Nach § 97 Abs. 1 FamFG gehen die Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, nationalen Regelungen vor. Daher richtet sich die Frage der Anerkennung der verfahrensrechtlichen Adoption vorrangig nach Art. 23 i.V.m. Art. 24 HKÜ.
Die Anerkennung nach diesen Vorschriften kann nicht erfolgen, da das Übereinkommen nicht eingehalten worden ist. Insbesondere waren die Zentralen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten am thailändischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt. Demzufolge ist auch eine Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ nicht vorgelegt worden.
Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass das Adoptionsübereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag die nationalen Anerkennungsregeln verdrängt und deshalb bei Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HKÜ ein Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln ausgeschlossen ist. Verstöße gegen das Übereinkommen sind durch einen Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln nach Ansicht des Gerichts nicht heilbar.
Selbst im Falle eines Rückgriffs auf nationale Anerkennungsregeln kann vorliegend kein anderes Ergebnis erzielt werden, da die Anerkennung dieser Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Abgesehen davon, dass eine umfassende Elterneignungsprüfung der Adoptionsbewerber an deren Lebensmittelpunkt durch die deutsche Fachstelle nicht vorgenommen wurde, die Informationen zur Elterneignung in Thailand nach Ansicht des Gerichts unzureichend sind, ist ein Adoptionsbedürfnis vorliegend nicht gegeben. Von ihrer Geburt bis heute lebt die Angenommene zusammen mit ihren Geschwistern und ihrer Großmutter in deren Haus. Sie geht dort aufs Gymnasium und scheint ein sozial gefestigtes Umfeld zu haben. Wirtschaftliche Aspekte spielen keine Rolle.
Der Antrag der Antragstellerin war demzufolge zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.