Pflichtverteidigerbeiordnung zum Termin zur Eröffnung des Untersuchungshaftbefehls
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte beantragte im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls die Beiordnung ihrer anwesenden Prozessbevollmächtigten als Pflichtverteidigerin gemäß §141 Abs.3 S.4 StPO. Das Amtsgericht Stuttgart gab dem Antrag statt. Es betont, dass die Eröffnung des Haftbefehls eine richterliche Vernehmung beinhaltet, die wegen der möglichen Anordnung von Untersuchungshaft besondere Bedeutung für die Verteidigungsrechte hat. Daher ist die Beiordnung in solchen Terminen nach der gesetzlichen Neuregelung obligatorisch, wenn die Mitwirkung des Verteidigers geboten erscheint.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung der anwesenden Prozessbevollmächtigten als Pflichtverteidigerin für den Termin zur Eröffnung des Haftbefehls stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt, deren Ergebnis für die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft von erheblicher Bedeutung ist.
§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO verpflichtet zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Termin, in dem eine richterliche Vernehmung stattfindet, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.
Die Beiordnung eines anwesenden Rechtsanwalts als Pflichtverteidigerin im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls ist zulässig, sofern der Beschuldigte dies im Termin beantragt.
Ein Antrag auf Beiordnung ist in einem solchen Termin stattzugeben, wenn aufgrund der Bedeutung der Vernehmung ein Verteidiger erforderlich ist, um das rechtliche Gehör und Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen.
Orientierungssatz
Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls ist dem Beschuldigten ein für ihn anwesender Rechtsanwalt gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.(Rn.5)
Tenor
Der Beschuldigten wird gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO für den Termin zur Eröffnung des Haftbefehls am […] Rechtsanwältin […] als Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
I.
Bezüglich des Tatvorwurfs wird auf den Haftbefehl des Amtsgericht Stuttgart vom […] Bezug genommen.
Im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr ihre anwesende Prozessbevollmächtigte für den Termin als Pflichtverteidigerin beizuordnen gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO.
II.
Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin ist zulässig und begründet.
Der neu eingefügte § 141 Abs. 3 S. 4 StPO macht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Termin, in dem eine richterliche Vernehmung stattfindet, obligatorisch, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.
Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.
Der Beschuldigten war daher für den Termin der Eröffnung des Haftbefehls am […] ein Pflichtverteidiger zu bestellen.