Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern; Bemessung des Verfahrenswertes
KI-Zusammenfassung
Die Annehmende beantragt die Volljährigenadoption ihrer Nichte; das Amtsgericht Stuttgart weist den Antrag zurück. Es fehlt ein Eltern-Kind-Verhältnis und das Entstehen eines solchen ist nicht zu erwarten. Zudem überwiegen wirtschaftliche Motive (schenkungssteuerliche Erwägungen), weshalb die Adoption sittlich nicht gerechtfertigt ist. Verfahrenskosten und Verfahrenswert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Volljährigenadoption der Nichte als unbegründet abgewiesen; Adoption sittlich nicht gerechtfertigt wegen intakter leiblicher Elternbeziehung und überwiegender wirtschaftlicher Motive; Verfahrenswert 195.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Volljährigenadoption setzt § 1767 Abs. 1 BGB ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis voraus; besteht dies nicht, muss nach § 1767 Abs. 2 BGB objektiv das Entstehen eines solchen Verhältnisses in der Zukunft zu erwarten sein.
Das Eltern-Kind-Verhältnis bei Erwachsenen bemisst sich an enger persönlicher Bindung, dauerhaftem gegenseitigem Beistand und familiärer Zuwendung; bloß verwandtschaftliche Beziehungen (z. B. Tante–Nichte) genügen hierfür regelmäßig nicht.
Das familienbezogene Motiv muss bei einer Adoption entscheidend sein; überwiegend wirtschaftliche Motive, insbesondere zur Vermeidung schenkungssteuerlicher Belastungen, rechtfertigen die Annahme i. d. R. nicht.
Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption ist nach § 42 Abs. 2 FamGKG nach Umfang, Bedeutung sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen festzusetzen; dabei kann die sich aus vorweggenommener Erbfolge ersparende Steuerbelastung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 15. Januar 2019, 17 UF 87/18, Beschluss
Leitsatz
1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16)
2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag der Annehmenden vom 20.06.2017, eingegangen bei Gericht am 10.07.2017, auf Annahme
der deutschen Staatsangehörigen
C. P., geboren am ... 1990 in Temeschburg,
Rumänien Standesamt Timisoara, Rumänien, Geburtsregister Nr. ...
wohnhaft ...
- Anzunehmende -
als Kind der
S. W., geboren am ... 1960
Staatsangehörigkeit: deutsch
wohnhaft ...
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende und die Anzunehmende als Gesamtschuldner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 195.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.
Die am ... 1960 geborene, ledige und kinderlose Annehmende ist die Schwester des Vaters der am ... 1990 geborenen, ledigen Anzunehmenden und damit deren Tante.
Die Anzunehmende hat eine bald 3-jährige Tochter.
Die Anzunehmende ist bei ihren Eltern aufgewachsen und hat zu ihnen ein gutes Verhältnis. Sie sind mit der Adoption durch die Annehmende einverstanden.
Die Annehmende und die Anzunehmende unternehmen seit der Jugendzeit der Anzunehmenden gemeinsame Urlaube. Die Anzunehmende hat die Annehmende in ihrer Jugendzeit häufig besucht und gemeinsam mit ihr gekocht oder Theatervorstellungen besucht. Die Annehmende hat die Anzunehmende während deren Schulausbildung und Studium sowohl hinsichtlich der Bildungsinhalte also auch finanziell unterstützt und unterstützt sie aktuell immer noch.
Die Anzunehmende wohnt in einer Eigentumswohnung und zahlt an die Annehmende eine reduzierte Miete. Die Anzunehmende hat durch Schenkung der Annehmenden Eigentum an der Wohnung erlangt, wobei die Annehmende der Anzunehmenden die Hälfte schenkungsweise überlassen hat und ihr für die andere Hälfte ein Darlehen gewährt hat, das sie durch die monatlichen Mietzahlungen tilgt. Hierdurch ist der Schenkungsfreibetrag für Schenkungen zwischen Verwandten in Seitenlinien nach Angaben der Annehmenden für die nächsten 10 Jahre aufgebraucht.
Mit notariellem Antrag vom 20. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 10. Juli 2017, beantragten die Beteiligten, die Annahme der Anzunehmenden durch die Annehmende auszusprechen. Zwischen Ihnen bestehe ein sehr gutes Verhältnis, das auf jeden Fall mehr als eine normale Beziehung zwischen Verwandten darstelle. Als rechtliche Mutter hätte die Annehmende mehr Möglichkeiten Einfluss zu nehmen, auch im Hinblick auf die Tochter der Anzunehmenden.
Die Beteiligten wurden in der Sitzung vom 05.12.2017 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 05.12.2017 (Bl. 64-68 d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beteiligten auszusprechen, dass die Anzunehmende als Kind der Annehmenden angenommen wird, ist gemäß § 1767 Abs. 1 BGB zurückzuweisen, da die geplante Volljährigenadoption sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Es bestehen Zweifel daran, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist bzw. in der Zukunft noch entstehen wird.
1. Ein Volljähriger kann als Kind nur angenommen werden, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Besteht kein Eltern-Kind-Verhältnis muss, bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein, § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich von Gemeinsamkeiten, familiären Bindungen und innerer Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, also insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem, gegenseitigem Beistand geprägt (Palandt, 77. Aufl., 2018, § 1767 BGB, Rn. 6).
Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat.
Hierbei muss das familienbezogene Motiv für die Adoption der entscheidende Anlass sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt (OLG München, FamRz. 2017, 1238-1239).
Unter Würdigung der Angaben der Beteiligten in der persönlichen Anhörung vom 05.12.2017 gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass zwischen den Beteiligten eine sehr gute verwandtschaftliche Bindung besteht, die jedoch nicht die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses besitzt, sondern ein Tante-Nichte-Verhältnis bleibt, auch wenn die Beteiligten täglich telefonischen Kontakt haben und viele gemeinsame Aktivitäten unternehmen.
Gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses spricht als Indiz bereits die ungestörte, intakte Beziehung der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern (vgl. OLG Stuttgart, FamRz. 2015, 592-593).
So berichtet die Anzunehmende selbst von einem guten Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern, mit denen sie sich gut versteht und die ihr eine gewisse Sicherheit bieten und auch regelmäßig ihre Tochter betreuen.
So fordert der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen. Auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leiblichen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (a.a.O.).
Die Anzunehmende ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen und hat nach eigenen Angaben eine gute Beziehung zu ihren leiblichen Eltern. In der persönlichen Anhörung hat sie ausgeführt, dass ihre Tante nicht an die Stelle ihrer Eltern getreten sei, sondern daneben. Dies entspricht dem bereits bestehenden Tante-Nichte-Verhältnis. Es besteht darüber hinaus kein Bedarf ein künstliches Verwandtschaftskonstrukt zu schaffen.
Darüber hinaus ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten der Auffassung, das Motiv für die Adoption überwiegend wirtschaftliche Erwägungen sind.
So hat die Annehmende in der persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie bereits den hälftigen Eigentumsanteil an einer Wohnung auf ihre Nichte, die Anzunehmende, übertragen hat. Durch diese Schenkung sei der steuerrechtliche Freibetrag für Schenkungen von Verwandten in Seitenlinien für die nächsten 10 Jahre aufgebraucht.
Die Annehmende hatte sich bereits ausführlich über die Möglichkeit weiterer Schenkungen informiert und hat im Rahmen der persönlichen Anhörung mitgeteilt, dass weitere Schenkungen an ihre Nichte dokumentiert und steuerrechtlich deklariert werden müssten.
Das wirtschaftliche Motiv der Adoption spielt daher vorliegend, nach Überzeugung des Gerichts, nicht nur eine untergeordnete Rolle.
Da zwischen den Beteiligten keine über das Tante-Nichte-Verhältnis hinausgehende Beziehung festgestellt werden kann, spricht aufgrund der Gesamtumstände einiges dafür, dass beim Adoptionswunsch wirtschaftliche Gründe eine maßgebliche Rolle spielen.
Soweit begründete Zweifel an dem Eltern-Kind-Verhältnis verbleiben, ist die Annahme abzulehnen (Palandt, a.a.O.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Kosten, § 26 FamGKG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Annehmende verfügt über Vermögen in Höhe von 650.000 €. Unter Berücksichtigung einer Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Höhe von 30 % ist der Vermögenswert daher auf 195.000 € festzusetzen. Der Freibetrag in Höhe von 20.000 € ist nicht in Abzug zu bringen, da er nach Auskunft der Beteiligten bereits voll ausgeschöpft wurde.